Die Auslieferung von Dubai nach Deutschland basiert auf internationalen rechtlichen Grundlagen. Im Zentrum steht ein internationaler Haftbefehl oder, innerhalb der EU, ein europäischer Haftbefehl. Diese Haftbefehle führen zu einem Auslieferungsantrag, sobald eine gesuchte Person in einem anderen Land festgenommen wird. INTERPOL spielt hierbei eine zentrale Rolle: Bei einer Ausschreibung kann eine Festnahme in jedem beteiligten Staat erfolgen, wenn die gesuchte Person kontrolliert wird.
Wegen der nationalen Souveränität der Staaten ist es fremden Ländern nicht erlaubt, eigenständig eine Festnahme auf fremdem Staatsgebiet durchzuführen. Um eine Auslieferung zu erreichen, stellt der antragstellende Staat ein sogenanntes Rechtshilfeersuchen an das Land, in dem sich die Person befindet.
Innerhalb der Europäischen Union gibt es den europäischen Haftbefehl, der die Auslieferung innerhalb der EU-Staaten erheblich erleichtert. Dies reduziert den administrativen Aufwand und beschleunigt den Prozess.
Besteht zwischen Deutschland und dem Land, das die Auslieferung fordert, ein Auslieferungsabkommen, wird die festgenommene Person in der Regel dorthin überstellt. Deutschland hat mit vielen Ländern solche Abkommen, entweder auf bilateraler oder multilateraler Basis.
Auch ohne explizites Abkommen kann eine Auslieferung auf diplomatischem Wege erfolgen. Hier spielen die politischen Beziehungen und die Diplomatie eine wesentliche Rolle. In diesen Fällen kann das deutsche Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) greifen, das auch den Europäischen Haftbefehl in Deutschland regelt.
Zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischen Emiraten (VAE) besteht derzeit kein Auslieferungsabkommen. Dennoch bedeutet dies nicht, dass keine Auslieferungen zwischen beiden Ländern möglich sind. Auf diplomatischem Weg können Auslieferungen erwirkt werden. So gab es bereits mehrere Fälle, in denen Dubaideutsche Staatsangehörige ausgeliefert hat.
Ein besonders aktuelles Beispiel betrifft Verdächtige aus den Krypto-Handy-Strafverfahren (wie Encrochat oder Anom), bei denen viele Tatverdächtige nach Dubai geflohen sind. Auch in solchen Fällen ist eine Auslieferung zwar möglich, erfordert jedoch die Kooperation der lokalen Behörden.
Wenn eine Person in einem Land festgenommen wird und zur Auslieferung überstellt werden soll, wird sie in Auslieferungshaft genommen. Diese Haft wird angeordnet, wenn die Gefahr besteht, dass sich der Betroffene dem Verfahren entzieht oder die Ermittlung behindert.
Wie bei der Untersuchungshaft muss auch bei der Auslieferungshaft die Person innerhalb eines Tages einem Richter vorgeführt werden. Zudem gibt es auch die Möglichkeit der Haftverschonung unter Auflagen.
Es gibt Länder, mit denen Deutschland weder Auslieferungsabkommen noch Verträge hat und an die in der Praxis in der Regel keine Auslieferungen erfolgen. Beispiele sind Afghanistan, Iran und Guatemala. Dennoch gibt es auch hier keine vollständige Garantie, dass eine Auslieferung nicht in Ausnahmefällen möglich ist.
Unsere Anwälte sind auf das Strafrecht spezialisiert. Als Strafverteidiger und Rechtsanwälte stehen wir Ihnen diskret in Ihrem Strafverfahren zur Seite.
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