Im Strafgesetzbuch (StGB) findet sich zu jeder Straftat ein Strafrahmen, der in der Regel entweder eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe umfasst. Diese Strafrahmen gelten jedoch primär für Erwachsene, denn im Strafrecht gilt man spätestens ab dem 21. Lebensjahr als erwachsen. Für Personen unter 21 Jahren kann hingegen das Jugendgerichtsgesetz (JGG) zur Anwendung kommen, das speziell auf die Bedürfnisse und die Entwicklung von Jugendlichen und Heranwachsenden zugeschnitten ist.
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) ist zwingend anwendbar, wenn der Täter zwischen 14 und 17 Jahre alt ist. Vor Vollendung des 14. Lebensjahres gilt eine Person als Kind und ist strafrechtlich nicht verfolgbar. Wenn eine Person zwischen 18 und 20 Jahren eine Straftat begeht, kann je nach Reifegrad entweder das Jugendstrafrecht oder das Erwachsenenstrafrecht angewendet werden. Diese Personen werden als Heranwachsende bezeichnet, und das Gericht entscheidet im Einzelfall, ob die Vorschriften des JGG angewendet werden, basierend auf dem Entwicklungsstand des Beschuldigten.
Eine Reifeverzögerung kann beispielsweise vorliegen, wenn der Heranwachsende noch bei seinen Eltern wohnt, zur Schule geht oder keine abgeschlossene Ausbildung hat und somit keinen eigenen Lebensunterhalt verdient. Die Jugendgerichtshilfe erstellt hierzu oft einen Bericht, der dem Gericht bei der Entscheidungsfindung hilft.
Das Jugendgerichtsgesetz verfolgt das Ziel, dem Erziehungsgedanken Vorrang zu geben. Es geht davon aus, dass abweichendes Verhalten im Jugendalter eine Phase ist, die nicht mit harten Strafen, sondern mit erzieherischen Maßnahmen begegnet werden sollte. Studien und Statistiken zeigen, dass die meisten Jugendlichen, die in ihrer Jugend Straftaten begehen, im Erwachsenenalter keine Straftaten mehr verüben.
Typische Straftaten im Jugendalter umfassen Sachbeschädigung und Diebstahl. Anders als im Erwachsenenstrafrecht sind die Strafrahmen im Jugendstrafrecht flexibler und ermöglichen es, gezielt auf die individuelle Entwicklung des Jugendlichen einzugehen.
Eine der häufigsten Maßnahmen im Jugendstrafrecht ist die Einstellung des Verfahrens gemäß §§ 45, 47 JGG. Dabei werden dem Jugendlichen oft Weisungen erteilt, die er erfüllen muss. Bei vollständiger Erfüllung der Weisungen wird das Verfahren endgültig eingestellt.
Weisungen können beispielsweise die Ableistung von Sozialstunden, die Teilnahme an einem Anti-Aggressions-Training oder die Teilnahme an einem Täter-Opfer-Ausgleich umfassen. Die in § 10 JGG aufgezählten Weisungen sind dabei nicht abschließend, was dem Jugendrichter ermöglicht, individuell auf den Jugendlichen einzugehen.
Falls Weisungen nicht ausreichen, eine Jugendstrafe aber auch nicht geboten ist, können Zuchtmittel verhängt werden, wie etwa der Freizeitarrest, bei dem der Jugendliche ein Wochenende in einem Jugendgefängnis verbringt.
Die Jugendstrafe stellt das letzte und schärfste Mittel dar, um auf die Tat eines Jugendlichen zu reagieren. Sie wird nur verhängt, wenn beim Jugendlichen schädliche Neigungen festgestellt werden oder die Schwere der Schuld dies erfordert. Das Höchstmaß der Jugendstrafe beträgt 10 Jahre. Selbst bei schweren Delikten wie Mord ist eine lebenslange Freiheitsstrafe, wie sie bei Erwachsenen verhängt werden kann, nicht möglich.
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