Das Betäubungsmittelstrafrecht ist im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Da verschiedene Delikte (zum Beispiel Diebstahl, Erschleichen von Leistungen) häufig von Personen verübt werden, die eine Suchtproblematik aufweisen und sich so den eigenen Konsum finanzieren wollen, enthält § 35 BtMG eine Regelung, die die Zurückstellung der Strafe aufgrund von Therapie („Therapie statt Strafe“) ermöglicht:
(1) Ist jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei Jahren verurteilt worden und ergibt sich aus den Urteilsgründen oder steht sonst fest, daß er die Tat auf Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so kann die Vollstreckungsbehörde mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszuges die Vollstreckung der Strafe, eines Strafrestes oder der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt für längstens zwei Jahre zurückstellen, wenn der Verurteilte sich wegen seiner Abhängigkeit in einer seiner Rehabilitation dienenden Behandlung befindet oder zusagt, sich einer solchen zu unterziehen, und deren Beginn gewährleistet ist. Als Behandlung gilt auch der Aufenthalt in einer staatlich anerkannten Einrichtung, die dazu dient, die Abhängigkeit zu beheben oder einer erneuten Abhängigkeit entgegenzuwirken.
(2) Gegen die Verweigerung der Zustimmung durch das Gericht des ersten Rechtszuges steht der Vollstreckungsbehörde die Beschwerde nach dem Zweiten Abschnitt des Dritten Buches der Strafprozeßordnung zu. Der Verurteilte kann die Verweigerung dieser Zustimmung nur zusammen mit der Ablehnung der Zurückstellung durch die Vollstreckungsbehörde nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz anfechten. Das Oberlandesgericht entscheidet in diesem Falle auch über die Verweigerung der Zustimmung; es kann die Zustimmung selbst erteilen.
Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass folgende Voraussetzungen zur Anwendung des § 35 BtMG vorliegen müssen:
„Therapie statt Strafe“ ist auch anwendbar, wenn auf eine Freiheitsstrafe oder Gesamtfreiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren erkannt worden ist und ein zu vollstreckender Rest der Freiheitsstrafe oder der Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre nicht übersteigt. Dies ergibt sich aus § 35 Abs. 3 Nr. 2 BtmG.
36 BtMG sieht die Möglichkeit vor, dass die Zeit, die der Betroffene in Therapie verbracht hat, auf die Haftzeit anzurechnen ist. Dies bedeutet, dass der Verurteilte unter Umständen gar keine Zeit im Gefängnis verbringen muss, da der Rest der Strafe ab Erreichen der Zwei-Drittel-Grenze in der Regel zu Bewährung ausgesetzt wird.
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