Verhaltenstipps 

Tipps vom Anwalt für Strafrecht

Wie verhalte ich mich in welcher Situation?

Der Strafverteidiger empfiehlt ...

Diese Verhaltenstipps sind Empfehlungen, wie Sie sich in bestimmten Situtationen verhalten können. Sie stellen keine verbindliche Rechtsberatung dar.

Es gibt verschiedene Ermittlungsmaßnahmen der Polizei, in denen Sie sich wiederfinden können. Nicht immer ist es die beste Lösung, sich diesem Maßnahme zu entziehen oder sie zu verwehren. In jedem Fall ist es jedoch geboten, anwaltliche Beistand heranzuzuiehen. Wenn Sie sich zu einem Zeitpunkt in einer für Sie ungewohnten Situation befinden, rufen Sie uns an. 

Jeder hat das Recht, einen Strafverteidiger zu kontaktieren. 

Allgemeine Hinweise

Grundsätzlich gilt: Bleiben Sie stets freundlich und halten, wenn möglich, ausreichend physischen Abstand zu den kontrollierenden Beamten. Dabei steht es Ihnen selbstverständlich frei, Ihre Rechte trotzdem bestimmt einzufordern. Machen Sie nie mehr Angaben als nötig. Sie sind verpflichtet, Ihre Personalien anzugeben (siehe unter Identitätsfeststellung). Jede weitere darüber hinausgehende Auskunft ist freiwillig. Machen Sie als stets von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und äußern sich nicht zur Sache.

Ausweispflicht der Polizei

Grundsätzlich besteht für jeden Polizeibeamten oder jede Polizeibeamtin die Pflicht, sich per Dienstausweis (auf Verlangen) auszuweisen. Dies gilt insbesondere, falls es sich um Beamten in Zivil handelt.

Festnahme

Eine vorläufige Festnahme darf immer nur so lange andauern, bis der Zweck dieser entfallen ist. Im Fall einer Ingewahrsamnahme ist unverzüglich der Grund dieser zu benennen sowie über die möglichen Rechtsbehelfe aufzuklären. Jeder hat sodann das Recht auf einen kostenfreien Anruf. Hier sollte umgehend ein fachkundiger Strafverteidiger der eigenen Wahl angerufen werden. Falls eine weitere Fortdauer durch richterlichen Beschluss wegen dringenden Tatverdachts angeordnet wird, bezeichnet man dies als Untersuchungshaft.

Identitätsfeststellung

Eine Identitätsfeststellung erfolgt in der Regel im Rahmen einer Personen- oder Fahrzeugkontrolle. Es gibt zahlreiche gesetzliche Grundlagen, die die Polizei zu einer solchen ermächtigen. Dabei müssen gemäß § 111 OWiG wahrheitsgemäße Angaben zu Name, Vorname, Geburtsdatum und - ort sowie zu aktuellem Wohnort gemacht werden. Es ist zu empfehlen, die o. g. Angaben kooperativ mitzuteilen, um eine erkennungsdienstliche Maßnahme zu vermeiden.

Pflichtverteidigung

In Fällen notwendiger Verteidigung gemäß § 140 StPO ist Ihnen umgehend ein vom Gericht beigeordneter Strafverteidiger zur Verfügung zu stellen. Dabei steht es Ihnen frei, einen Verteidiger Ihrer Wahl zu benennen! Es ist dringend zu empfehlen, von diesem Recht Gebrauch zu machen, da Ihnen sonst einer zugewiesen wird.

Feststellen der BAK

Die Feststellung der Blutalkoholkonzentration (BAK) erfolgt in der Regel im Rahmen einer Verkehrskontrolle. Grundsätzlich benötigt die Polizei zur Entnahme von Blut oder Urin einen richterlichen oder staatsanwaltlichen Beschluss. Bei Gefahr im Verzug ist ein solcher nicht erforderlich. Auch hier besteht zwar eine Duldungs- jedoch keine Mitwirkungspflicht. Die Mitwirkung an einem Atemalkoholtest ist freiwillig! Falls Sie keinen Alkohol getrunken haben, kann es ratsam sein, an diesem teilzunehmen. Häufig wird bei Verweigerung eines Atemalkoholtests bei den Beamten der Verdacht unterstellt, dass Sie alkoholisiert am Straßenverkehr teilnehmen und eine Blut-/Urinprobe angeordnet.

Hausdurchsuchung

Im Fall einer Haus- oder Wohnungsdurchsuchung steht die Polizei zumeist unangemeldet vor Ihrer Tür. Grundsätzlich wird dazu ein Durchsuchungsbeschluss benötigt, welchen Sie sich unbedingt vorzeigen und aushändigen lassen sollten. Ausnahmsweise kann die Polizei auch ohne einen solchen Beschluss durchsuchen, wenn Gefahr im Verzug vorliegt. Ihnen obliegt dann eine Duldungspflicht, Sie können die Durchsuchung also nicht verweigern. Sie sind allerdings nicht verpflichtet, aktiv an ihr mitzuwirken oder Auskünfte zu gesuchten Gegenständen/Beweismitteln zu geben. Sie haben das Recht, einen Zeugen hinzuzuziehen (Angehörige, Nachbarn). Dazu ist unbedingt zu raten! Darüber hinaus darf ein Anwalt anwesend sein, die Beamten müssen allerdings nicht bis zu dessen Eintreffen mit der Durchsuchung warten.

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