Blutentnahme – § 81a Strafprozessordnung

Blutentnahme im Strafrecht

Im Fall des Verdachts des Führens eines Fahrzeugs unter Alkohol- oder Betäubungsmitteleinflusses wird dem Fahrer regelmäßig Blut abgenommen, um den Konsum sicher nachzuweisen und die Menge des konsumierten berauschenden Mittels festzustellen.

Die Rechtsgrundlage für die Blutentnahme befindet sich in § 81a Strafprozessordnung (StPO). Dort heißt es:

§ 81a StPO
Körperliche Untersuchung des Beschuldigten; Zulässigkeit körperlicher Eingriffe

 

(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. 2Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.

(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3 StGB, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 StGB oder § 316 StGB.

 

(…)

Wer darf die Blutentnahme anordnen?

In der alten Fassung des § 81a StPO gab es einen sogenannten Richtervorbehalt. Dies bedeutet, dass die Polizei oder Staatsanwaltschaft einen vorherigen Beschluss eines Richters einholen musste, um rechtmäßig Blut durch einen Arzt abnehmen zu lassen.

 

Die Anordnung kann auch durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft selbst erfolgen, sofern die Gefährdung des Untersuchungserfolgs ansonsten verzögert wird.

 

Seit der Änderung des § 81a StPO im Jahr 2017 gibt es den Richtervorbehalt in der derartigen Form nicht mehr. Grundsätzlich steht dem Richter zwar immer noch die Anordnung der Blutentnahme zu, allerdings kann die Anordnung mittlerweile auch durch die Polizei oder die Staatsanwaltschaft selbst erfolgen, sofern der Verdacht vorliegt, dass eine der in § 81a Abs. 2 S. 2 StPO aufgeführten Straftaten vorliegt.

Um welche Straftaten handelt es sich?

Die dort aufgezählten Straftaten umfassen:

 

  • Gefährdung des Bahn-, Schiffs- und Luftverkehrs
  • Gefährdung des Straßenverkehrs
  • Trunkenheit im Verkehr
 

Mithin sind grundsätzlich Verkehrsstraftaten in der Norm benannt, aufgrund derer sowieso eine Blutentnahme erst angeordnet würde. Dies schafft den vorherigen Richtervorbehalt praktisch ab und eröffnet die Möglichkeit für die Polizei und Staatsanwaltschaft, deutlich leichter die Entnahme einer Blutprobe anordnen zu können.

Kann ich einen Atemalkoholtest verweigern?

Wenn Sie von der Polizei im Rahmen einer Verkehrskontrolle angehalten werden und diese sie bittet, zu „Pusten“, soll Ihr Atemalkoholwert zunächst festgestellt werden. Dieser Test ist freiwillig. Sie sind also dazu berechtigt, diesen ohne Angabe von Gründen zu verweigern. Es gilt jedoch zu bedenken, dass die Verweigerung eines Atemalkoholtests oftmals den Verdacht hervorrufen wird, dass Sie alkoholische Getränke konsumiert haben und die Polizei bei Verdacht der Trunkenheit im Verkehr dazu berechtigt ist, eine Blutentnahme zur Überprüfung anzuordnen.

Der Wert der Atemalkoholkontrolle kann regelmäßig ein Indiz für das Fahren unter Alkoholeinfluss darstellen. Vor Gericht ist dieser Test allerdings nicht ausreichend, weswegen bei Verdacht einer deutlichen Alkoholintoxikation regelmäßig ein Bluttest durchzuführen sein wird.

Bitte bedenken Sie zudem, dass Sie auf Fragen bezüglich Ihres Alkoholkonsums nicht antworten müssen.

 

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