Verhaltenstipps 

Tipps vom Anwalt für Strafrecht

Wie verhalte ich mich in welcher Situation?

Der Strafverteidiger empfiehlt ...

Die folgenden Verhaltensempfehlungen dienen Ihrer Orientierung in bestimmten Situationen. Sie ersetzen keine individuelle und verbindliche Rechtsberatung.

Im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen können Sie mit unterschiedlichen Maßnahmen der Strafverfolgungsbehörden konfrontiert werden. Nicht in jeder Situation ist es sinnvoll oder rechtlich geboten, sich einer Maßnahme zu entziehen oder diese zu verweigern. Entscheidend ist eine besonnene und rechtlich fundierte Vorgehensweise.

In jedem Fall sollten Sie frühzeitig anwaltlichen Beistand in Anspruch nehmen. Wenn Sie sich plötzlich in einer für Sie ungewohnten oder belastenden Situation befinden, nehmen Sie umgehend Kontakt zu uns auf.

Sie haben jederzeit das Recht, einen Strafverteidiger zu kontaktieren. Machen Sie von diesem Recht Gebrauch.

Allgemeine Hinweise

Grundsatz: Bleiben Sie ruhig und sachlich. Verhalten Sie sich höflich und wahren Sie – soweit möglich – einen angemessenen körperlichen Abstand zu den kontrollierenden Beamten. Selbstverständlich dürfen und sollten Sie Ihre Rechte dabei ruhig, aber bestimmt geltend machen. Machen Sie keine Angaben, die über das Notwendige hinausgehen. Sie sind verpflichtet, Angaben zu Ihrer Person zu machen (vgl. Identitätsfeststellung). Weitergehende Auskünfte sind grundsätzlich freiwillig. Machen Sie konsequent von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und äußern Sie sich nicht zur Sache.

Ausweispflicht der Polizei

Grundsätzlich besteht für jeden Polizeibeamten oder jede Polizeibeamtin die Pflicht, sich per Dienstausweis (auf Verlangen) auszuweisen. Dies gilt insbesondere, falls es sich um Beamten in Zivil handelt.

Festnahme

Eine vorläufige Festnahme darf immer nur so lange andauern, bis der Zweck dieser entfallen ist. Im Fall einer Ingewahrsamnahme ist unverzüglich der Grund dieser zu benennen sowie über die möglichen Rechtsbehelfe aufzuklären. Jeder hat sodann das Recht auf einen kostenfreien Anruf. Hier sollte umgehend ein fachkundiger Strafverteidiger der eigenen Wahl angerufen werden. Falls eine weitere Fortdauer durch richterlichen Beschluss wegen dringenden Tatverdachts angeordnet wird, bezeichnet man dies als Untersuchungshaft.

Identitätsfeststellung

Eine Identitätsfeststellung erfolgt in der Regel im Rahmen einer Personen- oder Fahrzeugkontrolle. Es gibt zahlreiche gesetzliche Grundlagen, die die Polizei zu einer solchen ermächtigen. Dabei müssen gemäß § 111 OWiG wahrheitsgemäße Angaben zu Name, Vorname, Geburtsdatum und - ort sowie zu aktuellem Wohnort gemacht werden. Es ist zu empfehlen, die o. g. Angaben kooperativ mitzuteilen, um eine erkennungsdienstliche Maßnahme zu vermeiden.

Pflichtverteidigung

In Fällen notwendiger Verteidigung gemäß § 140 StPO ist Ihnen umgehend ein vom Gericht beigeordneter Strafverteidiger zur Verfügung zu stellen. Dabei steht es Ihnen frei, einen Verteidiger Ihrer Wahl zu benennen! Es ist dringend zu empfehlen, von diesem Recht Gebrauch zu machen, da Ihnen sonst einer zugewiesen wird.

Feststellen der BAK

Die Feststellung der Blutalkoholkonzentration (BAK) erfolgt in der Regel im Rahmen einer Verkehrskontrolle. Grundsätzlich benötigt die Polizei zur Entnahme von Blut oder Urin einen richterlichen oder staatsanwaltlichen Beschluss. Bei Gefahr im Verzug ist ein solcher nicht erforderlich. Auch hier besteht zwar eine Duldungs- jedoch keine Mitwirkungspflicht. Die Mitwirkung an einem Atemalkoholtest ist freiwillig! Falls Sie keinen Alkohol getrunken haben, kann es ratsam sein, an diesem teilzunehmen. Häufig wird bei Verweigerung eines Atemalkoholtests bei den Beamten der Verdacht unterstellt, dass Sie alkoholisiert am Straßenverkehr teilnehmen und eine Blut-/Urinprobe angeordnet.

Hausdurchsuchung

Im Fall einer Haus- oder Wohnungsdurchsuchung steht die Polizei zumeist unangemeldet vor Ihrer Tür. Grundsätzlich wird dazu ein Durchsuchungsbeschluss benötigt, welchen Sie sich unbedingt vorzeigen und aushändigen lassen sollten. Ausnahmsweise kann die Polizei auch ohne einen solchen Beschluss durchsuchen, wenn Gefahr im Verzug vorliegt. Ihnen obliegt dann eine Duldungspflicht, Sie können die Durchsuchung also nicht verweigern. Sie sind allerdings nicht verpflichtet, aktiv an ihr mitzuwirken oder Auskünfte zu gesuchten Gegenständen/Beweismitteln zu geben. Sie haben das Recht, einen Zeugen hinzuzuziehen (Angehörige, Nachbarn). Dazu ist unbedingt zu raten! Darüber hinaus darf ein Anwalt anwesend sein, die Beamten müssen allerdings nicht bis zu dessen Eintreffen mit der Durchsuchung warten.

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Sollte gegen Sie eine Festnahme oder Hausdurchsuchung durchgeführt werden, sind wir rund um die Uhr erreichbar.

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