Wann ist unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB strafbar, welche Strafe droht und wie verteidigen Sie sich? Das erklärt Ihr Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht in Bochum.
Kurz gesagt
Die unterlassene Hilfeleistung ist ein sogenanntes echtes Unterlassungsdelikt. Strafbar ist hier das Nichtstun selbst, nicht ein bestimmter Erfolg. Die Vorschrift verpflichtet jeden, in einer Notlage Hilfe zu leisten, auch wenn er das Opfer nicht kennt und auch wenn ihn keine besondere Verantwortung trifft. Sie soll gesellschaftliche Solidarität sichern.
Die Vorschrift hat zwei Absätze. Absatz 1 betrifft das Unterlassen der Hilfe, Absatz 2 das Behindern von Hilfeleistenden. In beiden Fällen beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die heutige Fassung gilt seit dem 30. Mai 2017.
Damit der Tatbestand erfüllt ist, müssen mehrere Dinge zusammentreffen:
Notruf genügt oft: Eine Hilfe muss nicht immer persönlich erfolgen. Oft genügt der Notruf unter 112, die Absicherung der Unfallstelle oder das Herbeirufen weiterer Helfer, wenn Sie selbst nicht mehr tun können, ohne sich zu gefährden. Gerade das Absetzen eines Notrufs ist fast immer möglich und zumutbar.
Seit 2017 macht sich auch strafbar, wer bei einem Unglücksfall, einer gemeinen Gefahr oder Not eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will. Dazu zählen etwa das Blockieren der Rettungsgasse oder der Einsatzstelle, das Versperren des Zugangs für Rettungskräfte oder das Wegdrängen von Ersthelfern. Der Strafrahmen entspricht dem des Absatzes 1.
Für Aufnahmen von Unfallopfern kann zusätzlich § 201a StGB eine Rolle spielen. Danach ist es unter bestimmten Voraussetzungen strafbar, hilflose Personen unbefugt zu filmen oder zu fotografieren und die Aufnahmen weiterzugeben. Es kommt auf den Einzelfall an, vor allem darauf, ob dadurch der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt wird. Mehr zur Rechtslage beim Filmen finden Sie in unserem Beitrag Darf man Polizeibeamte im Einsatz filmen?.
Das kann strafbar sein
Das ist nicht strafbar
§ 323c StGB ist ein Auffangtatbestand. Wer eine besondere Pflicht hat, einen Erfolg abzuwenden (sogenannte Garantenstellung), kann strenger haften. Das betrifft zum Beispiel Eltern gegenüber ihren Kindern, Ärzte gegenüber ihren Patienten oder Personen, die selbst die Gefahr verursacht haben. Unterlassen sie die Hilfe und stirbt das Opfer, kommt je nach Fall eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung oder Tötung durch Unterlassen in Betracht (§ 13 StGB), die deutlich höher bestraft wird.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch ein Suizidversuch ein Unglücksfall sein, bei dem eine Hilfspflicht besteht. Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2020 zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben wird aber diskutiert, wie sich das auswirkt, wenn der Entschluss freiverantwortlich gefasst wurde. Für Außenstehende ist die Freiverantwortlichkeit in der Situation kaum zu beurteilen. Die Rechtslage ist hier nicht abschließend geklärt. Wenn Ihnen ein solcher Vorwurf gemacht wird, kommt es sehr auf die Einzelheiten an.
In der Praxis wird bei Ersttätern häufig eine Geldstrafe verhängt. Das Verfahren kann auch gegen Auflagen eingestellt werden, etwa nach § 153a StPO, wenn die Schuld gering ist. Das Gericht berücksichtigt unter anderem, wie schwer die Notlage war, wie leicht Hilfe möglich gewesen wäre und welche Folgen das Unterlassen hatte. Mehr dazu in unserem Beitrag Wann bekomme ich einen Eintrag ins Führungszeugnis?. Wird das Verfahren eingestellt oder ergeht ein Freispruch, bleibt Ihr Führungszeugnis sauber.
Wenn Sie eine Vorladung, einen Anhörungsbogen oder einen Strafbefehl erhalten haben, geben Sie bitte keine Erklärung ab, bevor Sie Akteneinsicht hatten. Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, beantragt sie für Sie. Mehr dazu unter Das Schweigerecht des Beschuldigten, Vorladung als Beschuldigter, Anhörungsbogen erhalten und Strafbefehl erhalten.
Sie müssen helfen, soweit es Ihnen möglich und zumutbar ist. Wenn Sie keine Erste Hilfe leisten können, genügt oft der Notruf unter 112. Wer nach bestem Wissen hilft, muss in der Regel keine Strafe fürchten, auch wenn die Hilfe nicht perfekt ist.
Das bloße Filmen ist nicht per se nach § 323c StGB strafbar. Wer aber filmt, anstatt zu helfen, obwohl Hilfe nötig und zumutbar wäre, kann sich strafbar machen. Je nach Aufnahme kann auch § 201a StGB eine Rolle spielen.
Nicht, wenn die Hilfe der anderen ausreicht. Wenn aber niemand handelt, entbindet die Anwesenheit Dritter nicht von Ihrer Pflicht.
Ja, im Prinzip gilt sie für alle. Bei Personen mit besonderen Kenntnissen werden aber gegebenenfalls höhere Anforderungen an das Mögliche und Zumutbare gestellt.
Nein. Sie ist ein Vergehen. Der Versuch ist nicht strafbar. Trotzdem handelt es sich um eine Straftat mit möglichem Eintrag im Führungszeugnis.
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