Ratgeber Strafrecht · Straftaten und Vorwürfe

Unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB): Wann ist das strafbar?

Wann ist unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB strafbar, welche Strafe droht und wie verteidigen Sie sich? Das erklärt Ihr Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht in Bochum.

Kurz gesagt

  • Wer bei einem Unglücksfall, einer gemeinen Gefahr oder Not nicht hilft, obwohl Hilfe erforderlich und zumutbar wäre, macht sich nach § 323c Abs. 1 StGB strafbar. Es drohen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
  • Strafbar ist seit 2017 auch, wer Helfer behindert (§ 323c Abs. 2 StGB, sogenannter Gaffer-Paragraf).
  • Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls: Wurde die Notlage erkannt, war Hilfe möglich und war sie zumutbar?
  • Wenn Ihnen ein solcher Vorwurf gemacht wird, sollten Sie keine Angaben machen und zuerst einen Strafverteidiger einschalten.

Was regelt § 323c StGB?

Die unterlassene Hilfeleistung ist ein sogenanntes echtes Unterlassungsdelikt. Strafbar ist hier das Nichtstun selbst, nicht ein bestimmter Erfolg. Die Vorschrift verpflichtet jeden, in einer Notlage Hilfe zu leisten, auch wenn er das Opfer nicht kennt und auch wenn ihn keine besondere Verantwortung trifft. Sie soll gesellschaftliche Solidarität sichern.

Die Vorschrift hat zwei Absätze. Absatz 1 betrifft das Unterlassen der Hilfe, Absatz 2 das Behindern von Hilfeleistenden. In beiden Fällen beträgt der Strafrahmen Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Die heutige Fassung gilt seit dem 30. Mai 2017.

Wann ist unterlassene Hilfeleistung strafbar? Die Voraussetzungen

Damit der Tatbestand erfüllt ist, müssen mehrere Dinge zusammentreffen:

  1. Unglücksfall, gemeine Gefahr oder Not: Ein Unglücksfall ist ein plötzlich eintretendes Ereignis, das erheblichen Schaden an Menschen oder Sachen verursacht oder zu verursachen droht. Typisch sind Verkehrsunfälle, Brände, Stürze, Herzinfarkte und andere medizinische Notfälle, aber auch schwere Verletzungen nach einer Schlägerei. Gemeine Gefahr ist eine Gefahr für eine unbestimmte Zahl von Personen oder Sachen, zum Beispiel ein Hochwasser oder ein Gasaustritt.
  2. Hilfe ist erforderlich: Nicht jede Lage verlangt ein Eingreifen. Ist offenkundig keine Hilfe nötig oder haben bereits andere ausreichend geholfen, besteht keine Pflicht mehr. Dass Dritte anwesend sind, entbindet aber nicht automatisch: Wer wegsieht und sich darauf verlässt, dass andere schon handeln werden, kann sich ebenfalls strafbar machen, wenn tatsächlich keine Hilfe geleistet wird.
  3. Hilfe ist möglich und zumutbar: Nach dem Gesetz muss die Hilfeleistung ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich sein. Niemand muss sich selbst in Lebensgefahr bringen.
  4. Vorsatz: Strafbar ist nur das vorsätzliche Unterlassen. Sie müssen die Notlage und die Hilfsbedürftigkeit also zumindest für möglich halten und billigend in Kauf nehmen. Fahrlässige unterlassene Hilfeleistung ist nicht strafbar.

Notruf genügt oft: Eine Hilfe muss nicht immer persönlich erfolgen. Oft genügt der Notruf unter 112, die Absicherung der Unfallstelle oder das Herbeirufen weiterer Helfer, wenn Sie selbst nicht mehr tun können, ohne sich zu gefährden. Gerade das Absetzen eines Notrufs ist fast immer möglich und zumutbar.

Gaffer-Paragraf: Behinderung von Helfern (§ 323c Abs. 2 StGB)

Seit 2017 macht sich auch strafbar, wer bei einem Unglücksfall, einer gemeinen Gefahr oder Not eine Person behindert, die einem Dritten Hilfe leistet oder leisten will. Dazu zählen etwa das Blockieren der Rettungsgasse oder der Einsatzstelle, das Versperren des Zugangs für Rettungskräfte oder das Wegdrängen von Ersthelfern. Der Strafrahmen entspricht dem des Absatzes 1.

Für Aufnahmen von Unfallopfern kann zusätzlich § 201a StGB eine Rolle spielen. Danach ist es unter bestimmten Voraussetzungen strafbar, hilflose Personen unbefugt zu filmen oder zu fotografieren und die Aufnahmen weiterzugeben. Es kommt auf den Einzelfall an, vor allem darauf, ob dadurch der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt wird. Mehr zur Rechtslage beim Filmen finden Sie in unserem Beitrag Darf man Polizeibeamte im Einsatz filmen?.

Beispiele aus der Praxis: Was ist strafbar, was nicht?

Das kann strafbar sein

  • Sie fahren an einem Unfall mit Verletzten vorbei, ohne anzuhalten oder den Notruf zu wählen.
  • Sie stehen an der Unfallstelle, filmen aber nur und leisten weder Erste Hilfe noch rufen Sie Hilfe.
  • Nach einem Streit liegt eine Person verletzt am Boden und Sie gehen weg, obwohl Sie ohne Gefahr den Rettungsdienst hätten verständigen können.
  • Sie hindern Rettungskräfte daran, zu einem Verletzten zu gelangen.

Das ist nicht strafbar

  • Sie haben die Notlage nicht erkannt.
  • Hilfe war nach den Umständen aussichtslos oder nicht erforderlich.
  • Das Eingreifen war Ihnen aus Gründen der eigenen Sicherheit nicht zuzumuten.
  • Auch dann bleibt aber oft die Pflicht, zumindest Polizei, Feuerwehr oder Rettungsdienst zu verständigen.

Abgrenzung: Wann geht es um mehr als § 323c StGB?

§ 323c StGB ist ein Auffangtatbestand. Wer eine besondere Pflicht hat, einen Erfolg abzuwenden (sogenannte Garantenstellung), kann strenger haften. Das betrifft zum Beispiel Eltern gegenüber ihren Kindern, Ärzte gegenüber ihren Patienten oder Personen, die selbst die Gefahr verursacht haben. Unterlassen sie die Hilfe und stirbt das Opfer, kommt je nach Fall eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung oder Tötung durch Unterlassen in Betracht (§ 13 StGB), die deutlich höher bestraft wird.

Wie ist es bei einem Suizid?

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann auch ein Suizidversuch ein Unglücksfall sein, bei dem eine Hilfspflicht besteht. Seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 2020 zum Recht auf selbstbestimmtes Sterben wird aber diskutiert, wie sich das auswirkt, wenn der Entschluss freiverantwortlich gefasst wurde. Für Außenstehende ist die Freiverantwortlichkeit in der Situation kaum zu beurteilen. Die Rechtslage ist hier nicht abschließend geklärt. Wenn Ihnen ein solcher Vorwurf gemacht wird, kommt es sehr auf die Einzelheiten an.

Welche Strafe droht bei unterlassener Hilfeleistung?

1 JahrHöchststrafe: Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe, bei Absatz 1 und bei Absatz 2.
90Wird eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen verhängt, wird die Verurteilung im Führungszeugnis eingetragen.

In der Praxis wird bei Ersttätern häufig eine Geldstrafe verhängt. Das Verfahren kann auch gegen Auflagen eingestellt werden, etwa nach § 153a StPO, wenn die Schuld gering ist. Das Gericht berücksichtigt unter anderem, wie schwer die Notlage war, wie leicht Hilfe möglich gewesen wäre und welche Folgen das Unterlassen hatte. Mehr dazu in unserem Beitrag Wann bekomme ich einen Eintrag ins Führungszeugnis?. Wird das Verfahren eingestellt oder ergeht ein Freispruch, bleibt Ihr Führungszeugnis sauber.

Wie verteidigt man sich gegen den Vorwurf?

  1. Erkennbarkeit: Haben Sie die Notlage überhaupt erkannt? Gerade im Dunkeln, bei Hektik oder bei unklaren Situationen (etwa Betrunkene am Straßenrand) bestehen oft Zweifel.
  2. Vorsatz: Ohne Vorsatz keine Strafbarkeit. Wer irrtümlich davon ausging, dass bereits geholfen wird, handelt nicht vorsätzlich.
  3. Erforderlichkeit: War Hilfe überhaupt noch nötig oder hatten Dritte bereits ausreichend gehandelt?
  4. Zumutbarkeit: Bestand eine eigene Gefahr, etwa durch Verkehr, Feuer oder einen gewalttätigen Angreifer?
  5. Beweislage: Zeugenaussagen, Videoaufnahmen und Notrufprotokolle lassen sich oft nur mit Akteneinsicht richtig bewerten.

Wenn Sie eine Vorladung, einen Anhörungsbogen oder einen Strafbefehl erhalten haben, geben Sie bitte keine Erklärung ab, bevor Sie Akteneinsicht hatten. Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, beantragt sie für Sie. Mehr dazu unter Das Schweigerecht des Beschuldigten, Vorladung als Beschuldigter, Anhörungsbogen erhalten und Strafbefehl erhalten.

FAQ

Häufige Fragen zur unterlassenen Hilfeleistung

Sie müssen helfen, soweit es Ihnen möglich und zumutbar ist. Wenn Sie keine Erste Hilfe leisten können, genügt oft der Notruf unter 112. Wer nach bestem Wissen hilft, muss in der Regel keine Strafe fürchten, auch wenn die Hilfe nicht perfekt ist.

Das bloße Filmen ist nicht per se nach § 323c StGB strafbar. Wer aber filmt, anstatt zu helfen, obwohl Hilfe nötig und zumutbar wäre, kann sich strafbar machen. Je nach Aufnahme kann auch § 201a StGB eine Rolle spielen.

Nicht, wenn die Hilfe der anderen ausreicht. Wenn aber niemand handelt, entbindet die Anwesenheit Dritter nicht von Ihrer Pflicht.

Ja, im Prinzip gilt sie für alle. Bei Personen mit besonderen Kenntnissen werden aber gegebenenfalls höhere Anforderungen an das Mögliche und Zumutbare gestellt.

Nein. Sie ist ein Vergehen. Der Versuch ist nicht strafbar. Trotzdem handelt es sich um eine Straftat mit möglichem Eintrag im Führungszeugnis.

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