Erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung)

Erkennungsdienstliche Behandlung bei der Polizei

Eine erkennungsdienstliche Behandlung (auch: ED-Behandlung), auch erkennungsdienstliche Maßnahme genannt, ist die Erfassung von personenbezogenen und biometrischen Daten einer Person durch die Polizei. Diese findet in der Regel nach einer Festnahme wegen des Verdachts einer Straftat statt. Möglich sind erkennungsdienstliche Maßnahmen auch auf präventiver Ebene. Dies kann zum Beispiel im Rahmen der Einreise von Flüchtlingen, aber auch durch Ausländerbehörden im Rahmen eines Asylverfahrens angewendet werden.

 

Grundsätzlich werden dabei meistens folgende Maßnahmen durchgeführt:

 

Erhoben werden (abhängig von der Jurisdiktion und teilweise vom Anlass) in der Regel folgende Daten der betroffenen Person:

  • Vorname, Familienname, Wohnort, andere Daten aus Ausweisen und Reisepässen
  • Alter beziehungsweise Geburtsdatum
  • Das Anfertigen von Lichtbildern
  • Die Aufnahme von Körpergröße und Körpergewicht
  • Besondere körperliche Merkmale (wie Narben, Muttermale, Sommersprossen, Tätowierungen)
  • Fingerabdrücke aller zehn Finger sowie Abdrücke beider Handflächen
 

Gesetzliche Grundlage für die Durchführung einer ED-Behandlung zu Strafverfolgungs- als auch präventiven Zwecken ist § 81 b StPO. In diesem heißt es:

§ 81b StPO: Erkennungsdienstliche Maßnahmen bei dem Beschuldigten

Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.

 

Von § 81 b StPO nicht umfasst sind Sprech-, Stimm- oder Schriftproben.

 

Hier ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass nur solche erkennungsdienstlichen Maßnahmen durchgeführt werden dürfen, soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder des Erkennungsdienstes notwendig ist. Werden am Tatort zum Beispiel Fingerabdrücke gesichert, so ist die Entnahme der Fingerabdrücke notwendig, um die Straftat ggf. aufklären zu können. Das Anfertigen von Fotos oder anderen Maßnahmen wäre vom Zweck der Aufklärung der Straftat in diesem konkreten Fall nicht gedeckt.

Welche Mitwirkungspflichten gelten bei erkennungsdienstlichen Maßnahmen?

Für Sie als betroffene Person einer ED-Maßnahme gilt eine Duldungs-, jedoch keine Mitwirkungspflicht. Das bedeutet, dass Sie es zwar erdulden müssen, dass zum Beispiel Lichtbilder von Ihnen angefertigt und Fingerabdrücke genommen werden. Sie sind aber unter keinen Umständen dazu verpflichtet, spezielle Positionen einzunehmen oder zum Beispiel eine Mütze aufzusetzen, um die Lichtbilder mit einem etwaigen Beschuldigtenfoto vergleichbar zu machen. Es handelt sich bei der ED-Behandlung um eine Zwangsmaßnahme, an welcher Sie nicht mitwirken müssen.

 

Sollten Sie einer Aufforderung zu einer ED-Behandlung allerdings nicht Folge leisten, kann diese mit Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden. In jedem Fall ist es ratsam, im Falle einer Vorladung zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen einen Anwalt zu kontaktieren, der über besondere Expertise im Strafrecht verfügt.

Wie kann ich mich gegen eine erkennungsdienstliche Maßnahme wehren?

Sich im Vorhinein rechtlich gegen eine erkennungsdienstliche Maßnahme zu wehren ist nicht möglich, da die Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben. Entscheidung abwarten wird. Ergeht die Anordnung zur ED-Behandlung durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft, kann eine gerichtliche Entscheidung eingeholt werden. Bei einer gerichtlichen Entscheidung über die ED-Behandlung ist die Beschwerde nach § 304 StPO möglich. Es ist in jedem Fall ratsam, diese auch schon vor der ED-Behandlung einzulegen, da die Möglichkeit besteht, dass die Polizei die gerichtliche Entscheidung abwarten wird.

Sie haben eine Vorladung von der Polizei oder eine Anklageschrift/Strafbefehl der Staatsanwaltschaft erhalten?

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