Müssen Sie zur ED-Behandlung erscheinen und was darf die Polizei speichern? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt § 81b StPO, Ihre Rechte und den Rechtsschutz.
Kurz gesagt
Bei einer ED-Behandlung erhebt die Polizei Daten, mit denen eine Person später wiedererkannt oder einer Tat zugeordnet werden kann. Typisch sind:
Die Daten werden in polizeilichen Datenbanken gespeichert. Sie ersetzen keine Vernehmung: Bei der ED-Behandlung geht es nicht darum, was Sie zur Tat sagen.
Nach § 81b Abs. 1 StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke eines Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen vorgenommen werden, soweit das für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Das Gesetz unterscheidet damit zwei Zwecke, die für den Rechtsschutz wichtig sind:
| Merkmal | Zweck: Strafverfahren | Zweck: Erkennungsdienst |
|---|---|---|
| Wofür? | Die Daten werden für das laufende Verfahren gebraucht. | Die Daten werden vorsorglich gespeichert, um spätere Taten besser aufklären zu können. |
| Beispiel | Fingerabdrücke werden mit Spuren am Tatort verglichen, oder Sie werden auf Fotos wiedererkannt. | Die Polizei legt Fingerabdrücke und Lichtbilder für spätere Ermittlungen an. |
| Wesen | Teil der Strafverfolgung | Keine Strafe, sondern Vorsorge für spätere Ermittlungen |
Nicht von § 81b StPO erfasst sind Stimm-, Sprech- und Schriftproben, Blutproben und DNA-Analysen. Für Blutentnahmen gilt § 81a StPO (siehe Blutentnahme nach § 81a StPO), für die DNA-Identitätsfeststellung § 81g StPO. Die ED-Behandlung von Asylsuchenden oder Ausländern nach dem Aufenthalts- und Asylrecht ist ein anderes Verfahren und nicht Gegenstand dieses Beitrags.
Die Polizei darf nicht jeden Beschuldigten erkennungsdienstlich behandeln. Die Maßnahme muss notwendig und verhältnismäßig sein. Berücksichtigt werden unter anderem:
Wurde nur wegen eines geringen Verdachts ermittelt, das Verfahren eingestellt oder sind Sie freigesprochen worden, kann die Speicherung der Daten schnell unverhältnismäßig werden.
Der Unterschied zwischen „dulden“ und „mitwirken“ ist entscheidend:
Das müssen Sie dulden
Dazu sind Sie nicht verpflichtet
Wird die Maßnahme rechtmäßig angeordnet und verweigern Sie sich, kann sie mit Zwang durchgesetzt werden.
Wichtig ist, was Sie bekommen haben. Eine Einladung der Polizei zu einem Termin ist rechtlich etwas anderes als ein Bescheid oder die Anordnung der Staatsanwaltschaft. Lassen Sie das Schreiben prüfen, bevor Sie antworten oder den Termin absagen.
Bei der ED-Behandlung selbst gilt: Keine Angaben zur Sache. Das Schweigerecht besteht auch hier (siehe Schweigerecht des Beschuldigten).
Der Rechtsweg hängt vom Zweck ab. Nach unserer Kenntnis gilt Folgendes:
| Zweck der Maßnahme | Rechtsweg |
|---|---|
| Für das Strafverfahren | Sie können eine gerichtliche Entscheidung beantragen (entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO). Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde nach § 304 StPO möglich. |
| Für den Erkennungsdienst (Vorsorge) | Hier handelt die Polizei meist per Bescheid. Dagegen geht man im Verwaltungsrechtsweg vor, also durch Klage zum Verwaltungsgericht. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid nennt die Frist. Sie beträgt häufig einen Monat. |
Eilantrag: Ein Rechtsbehelf hat nicht immer aufschiebende Wirkung. Wenn der Termin bevorsteht, kann ein Eilantrag nötig sein. Achten Sie deshalb auf Fristen und holen Sie früh anwaltlichen Rat ein.
Die gespeicherten Unterlagen dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie sie für die genannten Zwecke erforderlich sind. Wird das Verfahren eingestellt oder werden Sie freigesprochen, können Sie die Löschung beantragen. Die Polizei prüft die Speicherung außerdem in regelmäßigen Abständen. Wird der Antrag abgelehnt, kann auch das gerichtlich überprüft werden.
Mit der ED-Behandlung ist keine Verurteilung verbunden. Sie bedeutet aber meist, dass Sie als Beschuldigter geführt werden. Im Zusammenhang damit finden Sie weitere Informationen unter Anhörungsbogen von der Polizei erhalten und Vorladung als Beschuldigter.
Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, beantragt Akteneinsicht und prüft, ob die Maßnahme notwendig und verhältnismäßig ist. Bis dahin gilt:
Das hängt von der Art des Schreibens ab. Eine bloße Einladung der Polizei ist anders zu bewerten als ein Bescheid oder eine Anordnung der Staatsanwaltschaft. Lassen Sie das Schreiben vor einer Absage prüfen.
Ja. Es genügt, dass Sie Beschuldigter sind und die Maßnahme notwendig ist. Eine Verurteilung ist nicht nötig.
Die erste Alternative dient dem laufenden Strafverfahren, die zweite dem Erkennungsdienst, also der Vorsorge für spätere Ermittlungen. Davon hängt auch der Rechtsweg ab.
Ja, wenn die Daten nicht mehr erforderlich sind, zum Beispiel nach einer Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch. Ob sofort gelöscht werden muss, hängt vom Einzelfall ab.
Sie werden bei der Polizei gespeichert und dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie sie für spätere Ermittlungen erforderlich sind. Die Speicherung kann überprüft und die Löschung beantragt werden.
Je nach Zweck mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder mit einer Klage zum Verwaltungsgericht. Achten Sie auf die Frist in der Rechtsbehelfsbelehrung.
Nein. Die ED-Behandlung ist keine Vernehmung. Machen Sie keine Angaben zur Sache.
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