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Erkennungsdienstliche Behandlung (ED-Behandlung)

Müssen Sie zur ED-Behandlung erscheinen und was darf die Polizei speichern? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt § 81b StPO, Ihre Rechte und den Rechtsschutz.

Kurz gesagt

  • Bei der ED-Behandlung nimmt die Polizei Fingerabdrücke und Lichtbilder von Ihnen und erfasst Körpermerkmale. Rechtsgrundlage ist § 81b StPO.
  • Sie müssen die Maßnahme dulden, aber nicht daran mitwirken. Zur Tat müssen Sie nichts sagen.
  • Ob die Maßnahme zulässig ist, hängt davon ab, ob sie für das Strafverfahren oder den Erkennungsdienst „notwendig“ ist. Der richtige Rechtsweg hängt vom Zweck ab. Lassen Sie das Schreiben deshalb prüfen, bevor Sie reagieren.

Was ist eine erkennungsdienstliche Behandlung?

Bei einer ED-Behandlung erhebt die Polizei Daten, mit denen eine Person später wiedererkannt oder einer Tat zugeordnet werden kann. Typisch sind:

  • Lichtbilder (Gesicht, Seitenansicht, besondere Merkmale),
  • Fingerabdrücke aller zehn Finger und Handflächenabdrücke,
  • Körpergröße und weitere Körpermaße,
  • besondere Merkmale wie Narben, Tätowierungen oder Muttermale,
  • Personalien wie Name und Geburtsdatum.

Die Daten werden in polizeilichen Datenbanken gespeichert. Sie ersetzen keine Vernehmung: Bei der ED-Behandlung geht es nicht darum, was Sie zur Tat sagen.

Was regelt § 81b StPO?

Nach § 81b Abs. 1 StPO dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke eines Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen vorgenommen werden, soweit das für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist. Das Gesetz unterscheidet damit zwei Zwecke, die für den Rechtsschutz wichtig sind:

MerkmalZweck: StrafverfahrenZweck: Erkennungsdienst
Wofür?Die Daten werden für das laufende Verfahren gebraucht.Die Daten werden vorsorglich gespeichert, um spätere Taten besser aufklären zu können.
BeispielFingerabdrücke werden mit Spuren am Tatort verglichen, oder Sie werden auf Fotos wiedererkannt.Die Polizei legt Fingerabdrücke und Lichtbilder für spätere Ermittlungen an.
WesenTeil der StrafverfolgungKeine Strafe, sondern Vorsorge für spätere Ermittlungen

Nicht von § 81b StPO erfasst sind Stimm-, Sprech- und Schriftproben, Blutproben und DNA-Analysen. Für Blutentnahmen gilt § 81a StPO (siehe Blutentnahme nach § 81a StPO), für die DNA-Identitätsfeststellung § 81g StPO. Die ED-Behandlung von Asylsuchenden oder Ausländern nach dem Aufenthalts- und Asylrecht ist ein anderes Verfahren und nicht Gegenstand dieses Beitrags.

Wann ist eine ED-Behandlung zulässig?

Die Polizei darf nicht jeden Beschuldigten erkennungsdienstlich behandeln. Die Maßnahme muss notwendig und verhältnismäßig sein. Berücksichtigt werden unter anderem:

  1. Art und Schwere des Tatvorwurfs und der Verdachtsgrad.
  2. Wiederholungsgefahr: Gibt es Hinweise darauf, dass Sie weitere Straftaten begehen könnten, zum Beispiel durch frühere Verfahren?
  3. Nutzen der Daten: Würden sie im konkreten Fall überhaupt helfen, spätere Taten aufzuklären? Bei einer einmaligen Bagatelltat ohne Wiederholungsgefahr ist das oft zweifelhaft.

Wurde nur wegen eines geringen Verdachts ermittelt, das Verfahren eingestellt oder sind Sie freigesprochen worden, kann die Speicherung der Daten schnell unverhältnismäßig werden.

Muss ich bei der ED-Behandlung mitmachen?

Der Unterschied zwischen „dulden“ und „mitwirken“ ist entscheidend:

Das müssen Sie dulden

  • Fotografiert werden
  • Fingerabdrücke abnehmen lassen
  • Körpermaße und Merkmale erfassen lassen

Dazu sind Sie nicht verpflichtet

  • Eine bestimmte Pose einnehmen
  • Eine Mütze aufsetzen oder die Frisur verändern, um Vergleichsfotos zu erleichtern
  • Angaben zur Tat machen

Wird die Maßnahme rechtmäßig angeordnet und verweigern Sie sich, kann sie mit Zwang durchgesetzt werden.

Einladung, Bescheid oder Anordnung?

Wichtig ist, was Sie bekommen haben. Eine Einladung der Polizei zu einem Termin ist rechtlich etwas anderes als ein Bescheid oder die Anordnung der Staatsanwaltschaft. Lassen Sie das Schreiben prüfen, bevor Sie antworten oder den Termin absagen.

Bei der ED-Behandlung selbst gilt: Keine Angaben zur Sache. Das Schweigerecht besteht auch hier (siehe Schweigerecht des Beschuldigten).

Wie kann ich mich gegen eine ED-Behandlung wehren?

Der Rechtsweg hängt vom Zweck ab. Nach unserer Kenntnis gilt Folgendes:

Zweck der MaßnahmeRechtsweg
Für das StrafverfahrenSie können eine gerichtliche Entscheidung beantragen (entsprechend § 98 Abs. 2 Satz 2 StPO). Gegen die Entscheidung des Gerichts ist die Beschwerde nach § 304 StPO möglich.
Für den Erkennungsdienst (Vorsorge)Hier handelt die Polizei meist per Bescheid. Dagegen geht man im Verwaltungsrechtsweg vor, also durch Klage zum Verwaltungsgericht. Die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid nennt die Frist. Sie beträgt häufig einen Monat.

Eilantrag: Ein Rechtsbehelf hat nicht immer aufschiebende Wirkung. Wenn der Termin bevorsteht, kann ein Eilantrag nötig sein. Achten Sie deshalb auf Fristen und holen Sie früh anwaltlichen Rat ein.

Wann werden die Daten gelöscht?

Die gespeicherten Unterlagen dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie sie für die genannten Zwecke erforderlich sind. Wird das Verfahren eingestellt oder werden Sie freigesprochen, können Sie die Löschung beantragen. Die Polizei prüft die Speicherung außerdem in regelmäßigen Abständen. Wird der Antrag abgelehnt, kann auch das gerichtlich überprüft werden.

Mit der ED-Behandlung ist keine Verurteilung verbunden. Sie bedeutet aber meist, dass Sie als Beschuldigter geführt werden. Im Zusammenhang damit finden Sie weitere Informationen unter Anhörungsbogen von der Polizei erhalten und Vorladung als Beschuldigter.

Was sollten Sie tun, wenn eine ED-Behandlung ansteht?

Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, beantragt Akteneinsicht und prüft, ob die Maßnahme notwendig und verhältnismäßig ist. Bis dahin gilt:

  1. Schreiben genau lesen: Wer lädt vor, auf welcher Grundlage, mit welcher Frist? Gibt es eine Rechtsbehelfsbelehrung?
  2. Fristen notieren: Die Fristen laufen ab dem Zugang.
  3. Nichts zur Sache sagen: Weder am Telefon noch beim Termin. Auch Nachfragen der Polizei sind keine Pflicht.
  4. Anwalt einschalten, bevor Sie den Termin absagen oder bestätigen.
  5. Nach dem Verfahren: Bei Einstellung oder Freispruch die Löschung der Daten beantragen.
FAQ

Häufige Fragen zur ED-Behandlung

Das hängt von der Art des Schreibens ab. Eine bloße Einladung der Polizei ist anders zu bewerten als ein Bescheid oder eine Anordnung der Staatsanwaltschaft. Lassen Sie das Schreiben vor einer Absage prüfen.

Ja. Es genügt, dass Sie Beschuldigter sind und die Maßnahme notwendig ist. Eine Verurteilung ist nicht nötig.

Die erste Alternative dient dem laufenden Strafverfahren, die zweite dem Erkennungsdienst, also der Vorsorge für spätere Ermittlungen. Davon hängt auch der Rechtsweg ab.

Ja, wenn die Daten nicht mehr erforderlich sind, zum Beispiel nach einer Einstellung des Verfahrens oder einem Freispruch. Ob sofort gelöscht werden muss, hängt vom Einzelfall ab.

Sie werden bei der Polizei gespeichert und dürfen nur so lange aufbewahrt werden, wie sie für spätere Ermittlungen erforderlich sind. Die Speicherung kann überprüft und die Löschung beantragt werden.

Je nach Zweck mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung oder mit einer Klage zum Verwaltungsgericht. Achten Sie auf die Frist in der Rechtsbehelfsbelehrung.

Nein. Die ED-Behandlung ist keine Vernehmung. Machen Sie keine Angaben zur Sache.

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Aussage

Schweigerecht des Beschuldigten

Warum Sie bei der Polizei nichts sagen müssen.

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Polizei

Vorladung als Beschuldigter

So reagieren Sie auf eine Vorladung.

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Schreiben

Anhörungsbogen erhalten

Was Sie mit dem Anhörungsbogen tun sollten.

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