Was ist eine kriminelle Vereinigung, was droht nach § 129 StGB und wie verteidigt man sich? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt Voraussetzungen, Strafe und Ermittlungsmaßnahmen.
Kurz gesagt
Das Gesetz definiert die Vereinigung in § 129 Abs. 2 StGB. Gemeint ist ein organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der auf längere Dauer angelegt ist und ein übergeordnetes gemeinsames Interesse verfolgt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Rollen der Mitglieder festgelegt sind, ob die Mitgliedschaft kontinuierlich ist oder wie ausgeprägt die Struktur ist. Eine förmliche Satzung oder ein Vereinsregistereintrag ist nicht nötig.
Kriminell wird die Vereinigung, wenn ihr Zweck oder ihre Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Das sind sehr viele Delikte, von Betrug und Körperverletzung bis zum Drogenhandel. Der Vorwurf kommt in der Praxis bei Rockergruppen, Betrugs- und Drogenhandelsnetzwerken, Schleusergruppen, extremistischen Gruppen und Fangruppierungen vor.
Die Bande (zum Beispiel beim Bandendiebstahl nach § 244 StGB) und die Vereinigung werden oft verwechselt. Die bloße Abrede, mehrere Taten zu begehen, genügt für § 129 StGB nicht.
| Merkmal | Bande | Kriminelle Vereinigung |
|---|---|---|
| Kern | Verbindung mehrerer Personen zur wiederholten Begehung von Taten | Organisatorische Verfestigung mit übergeordnetem gemeinsamen Interesse |
| Organisation | Locker, eine feste Struktur ist nicht nötig | Auf Dauer angelegt, auch wenn Rollen nicht festgelegt sind |
| Rechtsfolge | Qualifikation bei einzelnen Delikten, etwa § 244 StGB | Eigener Straftatbestand: schon die Beteiligung ist strafbar (§ 129 StGB) |
Das Gesetz nimmt in § 129 Abs. 3 StGB einige Konstellationen aus:
Für terroristische Vereinigungen gelten die gesonderten Vorschriften der §§ 129a und 129b StGB (Tötungsdelikte, schwere Gewalttaten und Vereinigungen im Ausland). Ein Beispiel aus der Praxis finden Sie im Beitrag Reichsbürgerbewegung: Prozesse gegen Reichsbürger.
§ 129 StGB unterscheidet vier Handlungsformen mit zwei Strafrahmen:
Auch der Versuch, eine Vereinigung zu gründen, ist strafbar (Abs. 4). Die Vorschrift ist ein Organisationsdelikt und ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Strafbar ist die Beteiligung an der Vereinigung, ohne dass eine bestimmte Folgetat begangen worden sein muss. Die Rechtsprechung begründet das mit der besonderen Gefahr, die von der Eigendynamik organisierter Gruppen ausgeht.
Wer Mitglied ist, ordnet sich in die Vereinigung ein und unterwirft sich ihrem Gruppenwillen. Wer nur von außen hilft, ohne eingegliedert zu sein, kann Unterstützer sein. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig und für den Strafrahmen entscheidend. Zudem muss die Hilfe die Vereinigung tatsächlich fördern, und der Täter muss die kriminelle Ausrichtung kennen.
| Regelung | Was gilt |
|---|---|
| Besonders schwerer Fall (Abs. 5) | Bei Gründung oder Mitgliedschaft beträgt die Freiheitsstrafe dann sechs Monate bis fünf Jahre. In der Regel liegt ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern gehört. Richtet sich der Zweck der Vereinigung auf bestimmte schwere Straftaten aus dem Katalog des § 100b Abs. 2 StPO, reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ausgenommen sind Taten nach den §§ 239a und 239b StGB. |
| Geringe Schuld (Abs. 6) | Das Gericht kann bei Beteiligten mit geringer Schuld und untergeordneter Mitwirkung von Strafe absehen. |
| Tätige Reue (Abs. 7) | Wer sich freiwillig und ernsthaft bemüht, den Fortbestand der Vereinigung oder die Begehung einer ihrem Ziel entsprechenden Straftat zu verhindern, oder sein Wissen rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, kann eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe erreichen. Gelingt es, den Fortbestand zu verhindern, oder wird das Ziel ohne sein Zutun erreicht, bleibt er straffrei. |
Zur Aussage: Ob und wann eine Aussage gegenüber den Behörden sinnvoll ist, sollte immer erst nach Akteneinsicht und anwaltlicher Beratung entschieden werden. Gegenüber der Polizei gilt: Sie müssen sich nicht äußern (siehe Das Schweigerecht des Beschuldigten).
Der Bundesgerichtshof hat die Dresdner Gruppierung „Hooligans Elbflorenz“ als kriminelle Vereinigung eingestuft (Az. 3 StR 233/14). Die Gruppe hatte Führungsstrukturen, eine Aufgabenverteilung und regelmäßige Treffen. Sie verabredete wiederholt Kämpfe mit anderen Gruppen. Weil die Einwilligung der Beteiligten wegen der Gefährlichkeit der Kämpfe nach der Rechtsprechung sittenwidrig und damit unwirksam war, waren die Taten strafbare Körperverletzungen. Der BGH stellte aber auch klar, dass Straftaten nicht nur zufällig im Rahmen der Gruppenaktivität begangen werden dürfen. Zu den Folgen für Fußballfans siehe auch Pyrotechnik im Stadion und Datei „Gewalttäter Sport“.
Gegen Mitglieder der Klimagruppe wurde wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung ermittelt. Nach Medienberichten erhoben die Staatsanwaltschaften Neuruppin und München Anklage, neben § 129 StGB unter anderem wegen Störung öffentlicher Betriebe, Nötigung und Sachbeschädigung. Ein rechtskräftiges Urteil zur Frage, ob die Gruppe eine kriminelle Vereinigung war, ist uns nicht bekannt. Die Gruppe hat sich nach Berichten aufgelöst. Der Fall zeigt, wie umstritten die Anwendung von § 129 StGB auf politische Protestgruppen ist.
Der Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung öffnet den Behörden den Weg zu eingriffsintensiven Maßnahmen:
| Maßnahme | Was gilt |
|---|---|
| Telekommunikationsüberwachung | Die §§ 129 bis 130 StGB stehen im Katalog des § 100a Abs. 2 StPO. Mehr dazu unter Telefonüberwachung nach § 100a StPO. |
| Online-Durchsuchung | Der Zugriff auf informationstechnische Systeme nach § 100b StPO ist nur bei den besonders schweren Fällen nach § 129 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 StGB zulässig, nicht bei jedem Verdacht. |
| Durchsuchung und Beschlagnahme | Wohnungen, Fahrzeuge, Handys und Computer werden häufig durchsucht (siehe Hausdurchsuchung: Wie verhalte ich mich richtig? und Handy beschlagnahmt: Was tun?). |
| Verdeckte Ermittlungen und Observation | Der Einsatz verdeckter Ermittler und von V-Personen ist in diesem Bereich besonders häufig (siehe V-Leute und verdeckte Ermittler). |
| Untersuchungshaft | Sie ist bei Vorliegen eines Haftgrundes möglich (siehe Untersuchungshaft). |
| Vermögensabschöpfung | Konten und Vermögenswerte können gesichert werden. |
Die Ermittlungsverfahren dauern oft lange und betreffen viele Beschuldigte gleichzeitig. Beweise stammen häufig aus der Überwachung, etwa aus Chat- oder Telefondaten. Die Frage, ob solche Daten verwertbar sind, ist ein zentraler Verteidigungsansatz (siehe EncroChat-Daten als Beweis).
Wenn Ihnen vorgeworfen wird, an einer kriminellen Vereinigung beteiligt zu sein, gilt: Keine Aussage ohne Verteidiger. Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, prüft zuerst die Akte und begleitet Sie dann durch das Verfahren. Lesen Sie, was bei einer Hausdurchsuchung zu beachten ist (Hausdurchsuchung: Wie verhalte ich mich richtig?), und schauen Sie sich an, wie Sie auf eine Vorladung reagieren (Vorladung als Beschuldigter von der Polizei erhalten und Anhörungsbogen von der Polizei erhalten). Bei Festnahme oder Haftbefehl ist schnelle anwaltliche Hilfe besonders wichtig. In schweren Fällen kann Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden (siehe Pflichtverteidiger im Strafrecht). Den Ablauf des Verfahrens erklärt Das Ermittlungsverfahren.
Ein auf Dauer angelegter, organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen mit einem übergeordneten gemeinsamen Interesse, dessen Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten mit einer Höchststrafe von mindestens zwei Jahren gerichtet ist.
Für Gründer und Mitglieder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, für Unterstützer und Werber bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen, etwa bei Rädelsführern, mindestens sechs Monate.
Nicht unbedingt. Strafbar ist schon die Beteiligung oder Unterstützung der Vereinigung. Eine bestimmte Folgetat muss nicht nachgewiesen werden.
Eine Bande setzt vor allem die Verbindung mehrerer Personen zur wiederholten Begehung von Taten voraus. Die Vereinigung verlangt eine organisatorische Verfestigung und ein übergeordnetes gemeinsames Interesse.
Bei einem Verdacht nach § 129 StGB ist eine Telefonüberwachung nach § 100a StPO möglich, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Sie muss in der Regel vom Gericht angeordnet werden.
Für terroristische Vereinigungen gelten die §§ 129a und 129b StGB. Sie setzen schwere Straftaten wie Mord, Totschlag oder bestimmte schwere Gewalttaten voraus und sehen höhere Strafen vor.
Unter den Voraussetzungen des § 129 Abs. 7 StGB ist eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe möglich. Ob das im Einzelfall sinnvoll ist, sollten Sie nur nach Akteneinsicht mit einem Verteidiger klären.
Ja, wenn die Gruppe die Merkmale einer Vereinigung erfüllt. Der BGH hat eine Hooligan-Gruppe als kriminelle Vereinigung eingestuft, sich dabei aber auf eine klare Struktur und gezielt verabredete Taten gestützt.
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