Bildung krimineller Vereinigungen, § 129 StGB

Bildung krimineller Vereinigungen

In den letzten Monaten ein stark diskutiertes und in den Medien sehr präsentes Thema, war die Frage, ob die Klimaaktivisten der Gruppe „Letzte Generation“ eine kriminelle Vereinigung sein könnten. Das Landgericht München I bejahte hier Ende des Jahres 2023 einen Anfangsverdacht im Hinblick auf eine kriminelle Vereinigung. Die Organisation stehe insbesondere dafür, andere Verkehrsteilnehmer durch das Festkleben auf der Straße zu nötigen oder (gemeinschädliche) Sachbeschädigungen, wie zum Beispiel das Besprühen des Brandenburger Tors, zu begehen.

Auch im Hinblick auf verschiedene Hooligan-Gruppierungen im Bereich Fußball gab es bereits im Jahr 2015 ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), welches sagt, dass Gruppierungen, deren Ausrichtung auf die Verübung von gefährlichen Körperverletzungen und Landfriedensbrüchen angelegt ist, kriminelle Vereinigung sein können. Es sei dabei unerheblich, dass Gegner von verabredeten Schlägereien damit einverstanden seien, da dies sittenwidrig ist. Grundlage der Entscheidung war die Hooligan-Gruppierung „Dresdner Elbflorenz“.

Was ist eine kriminelle Vereinigung?

Eine Vereinigung ist zunächst ein auf längere Dauer angelegter Zusammenschluss von mindestens drei Personen, zur Verfolgung eines gemeinsamen übergeordneten Interesses. Kriminell ist die Vereinigung dann, wenn deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Es muss eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit vorliegen.

Bei Verdacht der Einstufung als kriminelle Vereinigung haben die Behörden unter anderem die Befugnis, ohne Wissen der Betroffenen eine Online-Durchsuchung durchzuführen.

Wann mache ich mich strafbar?

Der Tatbestand der Bildung oder Mitgliedschaft/Unterstützung einer kriminellen Vereinigung schützt die öffentliche Sicherheit, es handelt sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Dies bedeutet, die Strafbarkeit entsteht bereits dann, wenn die Gruppe als kriminelle Vereinigung eingestuft wird und etwaige Unterstützungshandlungen vorliegen. Ein konkretes (weiteres) Delikt muss nicht begangen worden sein. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich im Rahmen krimineller Vereinigungen eine unkontrollierte Eigendynamik entwickelt, die bereits ausreicht, um eine Unterstützungshandlung unter Strafe zu stellen.

Welche Konsequenzen hat die Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung?

Die Bildung krimineller Vereinigungen ist in § 129 des Strafgesetzbuchs (StGB) geregelt:

Strafgesetzbuch (StGB) § 129 Bildung krimineller Vereinigungen

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt. 

(…)

Wie immer kommt es auch hier auf den Einzelfall an. Zu berücksichtigen ist hier, ob es sich um eine bloße Unterstützung, die Bildung oder Mitgliedschaft handelt. Im schlimmsten Fall droht eine Freiheitsstrafe.

Besonders schwer bestraft wird, wer zu den Rädelsführern oder Hintermännern einer solchen Vereinigung gehört. Hier kann eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren drohen.

Im Hinblick auf die Unterstützung oder Mitgliedschaft in terroristischen Vereinigungen, wurde ein gesonderter Paragraph eingeführt. In den §§ 129a, 129b des StGB werden diese Tatbestände geregelt. Hier muss der Zweck der Tätigkeit der Vereinigung auf die Begehung von schweren Straftaten wie Mord, Totschlag oder Völkermord gerichtet sein.

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