Der Instanzenzug im Strafrecht in Deutschland: Ein Überblick

Der Instanzenzug im deutschen Strafrecht

In Deutschland wird über Strafsachen auf unterschiedlichen Ebenen verhandelt, je nach Schwere des Falls und den beteiligten Gerichten. Der sogenannte Instanzenzug beschreibt den Weg, den ein Strafverfahren durch die verschiedenen gerichtlichen Instanzen nehmen kann. Dieser Artikel erklärt die verschiedenen Instanzen und welche Rechtsmittel in den einzelnen Phasen zur Verfügung stehen.

Die erste Instanz im Strafrecht

Auf der ersten Instanzebene wird zwischen der örtlichen und sachlichen Zuständigkeit der Gerichte unterschieden.

Örtliche Zuständigkeit:

Die örtliche Zuständigkeit legt fest, wo ein Strafverfahren verhandelt wird. Grundsätzlich richtet sie sich nach dem Tatortprinzip (§ 7 StPO), dem zufolge das Gericht in dem Bezirk zuständig ist, in dem die Straftat begangen wurde. Ist der Tatort nicht feststellbar, greifen Sonderregelungen: Die Zuständigkeit kann dann beispielsweise nach dem Wohnsitz des Beschuldigten (§ 8 StPO) oder dem Ergreifungsort (§ 9 StPO) bestimmt werden.

Sachliche Zuständigkeit:

Die sachliche Zuständigkeit bestimmt,welches Gericht für das jeweilige Strafverfahren zuständig ist. In erster Instanz kann dies das Amtsgericht, das Landgericht oder das Oberlandesgericht sein. Die Entscheidung über die sachliche Zuständigkeit hängt von der Schwere der Tat und der zu erwartenden Strafe ab. Die Staatsanwaltschaft prognostiziert im Rahmen der Anklageerhebung die zu erwartende Strafe, was die Zuständigkeit bestimmt.

1. Amtsgericht:

  1. Das Amtsgericht ist in der Regel für weniger schwere Straftaten zuständig, bei denen eine Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren zu erwarten ist. Innerhalb des Amtsgerichts gibt es zwei Unterteilungen:
    • Strafrichter als Einzelrichter: Zuständig für Privatklagen oder Fälle, in denen eine Strafe von maximal zwei Jahren Freiheitsstrafe zu erwarten ist.
    • Schöffengericht: Zuständig für Fälle, in denen eine Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren, aber nicht mehr als vier Jahren zu erwarten ist. Es besteht aus einem Richter des Amtsgerichts und zwei ehrenamtlichen Schöffen.

Gegen Urteile des Amtsgerichts kann sowohl Berufung als auch Revision eingelegt werden.

2. Landgericht:

Das Landgericht ist zuständig, wenn schwerwiegendere Straftaten vorliegen, bei denen eine Freiheitsstrafe von über vier Jahren möglich ist oder eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus in Betracht kommt. Die „Große Strafkammer“ des Landgerichts, bestehend aus drei Berufsrichtern und zwei Schöffen, entscheidet in diesen Fällen. Gegen Urteile des Landgerichts ist nur die Revision möglich.

3. Oberlandesgericht:

Das Oberlandesgericht hat erstinstanzliche Zuständigkeit bei besonders schweren oder komplexen Strafsachen, wie z. B. Staatsschutzdelikte oder umfangreiche Wirtschaftsstrafsachen mit hohen wirtschaftlichen Schäden. Auch hier ist gegen Urteile nur die Revision zulässig.

Die zweite Instanz im Strafrecht

Wenn eine Partei mit dem erstinstanzlichen Urteil unzufrieden ist, besteht die Möglichkeit, Rechtsmittel einzulegen und das Urteil auf einer höheren Instanz überprüfen zu lassen. Die zuständige Instanz hängt dabei von der Art des eingelegten Rechtsmittels und dem Gericht der ersten Instanz ab.

1. Berufung:

Wird Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts eingelegt, ist das Landgericht die zweite Instanz. Sollte das Landgericht ein neues Urteil fällen und dagegen Revision eingelegt werden, ist das Oberlandesgericht zuständig.

2. Revision:

Eine Revision ist gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts oder Oberlandesgerichts möglich. In diesem Fall ist der Bundesgerichtshof (BGH) die zuständige Instanz. Der BGH prüft, ob das Urteil rechtlich korrekt ist, greift jedoch nicht in die Tatsachenfeststellung der unteren Instanzen ein.

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