Ratgeber Strafrecht · Haft und Überwachung

Elektronische Fußfessel: Einsatz, Rechtslage und Alternative zur U-Haft

Wo gilt die elektronische Fußfessel, taugt sie als Alternative zur Untersuchungshaft und welche Vor- und Nachteile hat sie? Das erklärt Ihr Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht in Bochum.

Kurz gesagt

  • Die elektronische Fußfessel (elektronische Aufenthaltsüberwachung) ist gesetzlich vor allem für die Führungsaufsicht (§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB), in einzelnen Polizeigesetzen zur Gefahrenabwehr und im Gewaltschutzgesetz vorgesehen.
  • Als Ersatz für die Untersuchungshaft kennt die Strafprozessordnung die Fußfessel nicht ausdrücklich, und die Rechtsprechung ist zurückhaltend. Meist kommen andere Auflagen nach § 116 StPO in Betracht.
  • Wer eine Fußfessel tragen soll oder einen Haftbefehl erhalten hat, sollte früh einen Strafverteidiger einschalten.

Was ist die elektronische Fußfessel?

Die Fußfessel ist ein tragbares Gerät, das meist am Fußgelenk befestigt wird. Es meldet den Aufenthaltsort des Trägers an eine Überwachungsstelle und löst Alarm aus, wenn er Gebote oder Verbote verletzt, zum Beispiel eine festgelegte Verbotszone betritt oder das Gerät manipuliert. Fachlich spricht man von elektronischer Aufenthaltsüberwachung (EAÜ). Davon zu unterscheiden ist der elektronisch überwachte Hausarrest, bei dem nur kontrolliert wird, ob jemand zu bestimmten Zeiten in der Wohnung ist. Beides wird umgangssprachlich als „Fußfessel“ bezeichnet.

Wo ist die Fußfessel in Deutschland gesetzlich vorgesehen?

BereichGrundlageWer ordnet an?
Führungsaufsicht§ 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGBGericht, nach Entlassung aus Strafvollzug oder Maßregel
GefahrenabwehrBKA-Gesetz und einzelne LandespolizeigesetzePolizeibehörden, etwa bei Gefährdern zur Terrorabwehr
Gewaltschutz§ 1a GewSchGFamiliengericht, nur in Hochrisikofällen
UntersuchungshaftNicht ausdrücklich geregelt, § 116 StPO nennt die Fußfessel nichtUmstritten, die Rechtsprechung ist zurückhaltend

Führungsaufsicht: Wann darf eine Fußfessel angeordnet werden?

Das Gericht kann nach der Entlassung aus dem Strafvollzug oder einer Maßregel anordnen, dass die Person ein Überwachungsgerät ständig betriebsbereit bei sich trägt. Das setzt unter anderem voraus, dass eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren (bei bestimmten Straftaten schon zwei Jahre) vollständig vollstreckt wurde oder eine Maßregel erledigt ist, dass die Strafe wegen bestimmter schwerer Taten verhängt wurde (§ 66 Abs. 3 Satz 1 StGB), dass die Gefahr weiterer solcher Taten besteht und dass die Weisung erforderlich erscheint.

Wer gegen Weisungen der Führungsaufsicht verstößt, kann sich nach § 145a StGB strafbar machen, wenn dadurch der Zweck der Maßregel gefährdet wird. Die Strafverfolgung setzt in der Regel einen Antrag der Aufsichtsstelle voraus.

Fußfessel statt Untersuchungshaft?

Die Untersuchungshaft darf nur angeordnet werden, wenn ein Haftgrund besteht und sie verhältnismäßig ist. Nach § 116 StPO setzt das Gericht den Vollzug eines Haftbefehls aus, wenn mildere Mittel den Zweck der Haft ebenso erreichen. Bei Fluchtgefahr nennt das Gesetz insbesondere:

  1. Meldepflichten bei Gericht, Staatsanwaltschaft oder einer anderen Stelle.
  2. Aufenthaltsweisung: Wohn- oder Aufenthaltsort nicht ohne Erlaubnis verlassen.
  3. Wohnung nur unter Aufsicht einer bestimmten Person verlassen.
  4. Sicherheitsleistung (Kaution) in angemessener Höhe.

Bei Verdunkelungsgefahr kommen vor allem Kontaktverbote zu Mitbeschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen in Betracht. Die elektronische Fußfessel wird in § 116 StPO nicht ausdrücklich genannt. Ob sie als mildere Maßnahme angeordnet werden darf, ist umstritten. Das Oberlandesgericht Köln hat sie als Mittel zur Vermeidung von Untersuchungshaft abgelehnt. Gerichte verweisen darauf, dass eine eingriffsintensive Überwachung eine klare gesetzliche Grundlage braucht.

Für die Verteidigung heißt das: Statt auf die Fußfessel setzt man auf ein Bündel zulässiger Auflagen, etwa Meldeauflagen, Abgabe von Reisepass und Personalausweis, Wohnsitznahme an einem bestimmten Ort, Kaution und Kontaktverbote, und stellt Haftprüfungs- und Haftbeschwerdeanträge. Mehr zu Haftgründen und Rechten lesen Sie unter Untersuchungshaft: Haftgründe, Dauer und Rechte und Unterschied zwischen Untersuchungshaft und Strafhaft.

Vorteile und Nachteile der elektronischen Fußfessel

Vorteile

  • Mildere Alternative zum Freiheitsentzug, die soziale und berufliche Strukturen erhält.
  • Entlastung der Gefängnisse und geringere Kosten.
  • Beim Opferschutz: Die Warnung in Echtzeit kann das Opfer schützen, wenn sich der Täter nähert.

Nachteile

  • Die Überwachung ist ein erheblicher Eingriff und kann bei kleineren Delikten unverhältnismäßig sein.
  • Die Fußfessel kann stigmatisieren und im Alltag belasten. Technische Störungen und Fehlalarme sind möglich.
  • Sie verhindert Taten nicht physisch, sondern meldet Verstöße und kann im besten Fall abschrecken.

Die Reform im Gewaltschutz: § 1a GewSchG

Mit der Reform des Gewaltschutzgesetzes ist die Fußfessel auch für Täter häuslicher Gewalt vorgesehen. Im Mittelpunkt steht der neue § 1a GewSchG:

  • Gerichte können anordnen, dass der Täter ständig ein betriebsbereites Überwachungsgerät mit sich führen muss.
  • Nähert er sich dem Opfer, wird dieses über ein Empfangsgerät gewarnt. Die Koordinierungsstelle kann eine Warnzone festlegen, die über die Verbotszone hinausgeht, damit früher gewarnt wird.
  • Zuständig sind die Familiengerichte, und zwar nur in Hochrisikofällen. Es braucht konkrete Tatsachen, die einen Verstoß gegen eine Schutzanordnung und eine ernsthafte Gefahr für das Opfer erwarten lassen. Die Maßnahme ist befristet und wird regelmäßig überprüft.
  • Familiengerichte können Täter zu sozialen Trainingskursen oder Gewaltpräventionsberatung verpflichten, und der Strafrahmen für Verstöße gegen Gewaltschutzanordnungen (§ 4 GewSchG) wird erhöht.
  • Die Überwachung darf auch gegen den erklärten Willen des Opfers angeordnet werden, die frühere Sperre wurde im Gesetzgebungsverfahren gestrichen.

Die „spanische Fußfessel“

Eine ähnliche Technik, bei der das Opfer ein Empfangsgerät trägt und bei Annäherung gewarnt wird, setzt Spanien seit Längerem ein. Sie wird deshalb häufig als „spanische Fußfessel“ bezeichnet und diente als Vorbild für die deutsche Regelung. Wann die Neuregelung gilt und wann die Länder die Technik bereithalten, richtet sich nach dem Gesetz und den Übergangsregelungen.

Für Beschuldigte ist wichtig: Ein Verstoß gegen eine gerichtliche Schutzanordnung kann strafbar sein (§ 4 GewSchG). Wir vertreten Betroffene in Strafverfahren wegen solcher Vorwürfe.

Rechtliche Einordnung: ein erheblicher Eingriff

Die Fußfessel greift in das allgemeine Persönlichkeitsrecht und die Bewegungsfreiheit ein. Das Bundesverfassungsgericht hat die Regelung zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung in der Führungsaufsicht als verfassungsgemäß angesehen, aber betont, dass sie verhältnismäßig angewendet werden muss. Gerichte müssen deshalb Eignung, Erforderlichkeit und Angemessenheit prüfen und die Dauer begrenzen. Betroffene können gegen entsprechende Weisungen Beschwerde einlegen.

Was sollten Sie beachten? Das bedeutet es für Betroffene

  1. Bei Haftbefehl: Prüfen Sie mit dem Verteidiger frühzeitig, welche Auflagen nach § 116 StPO angeboten werden können. Ein überzeugendes Konzept erhöht die Chance auf Haftverschonung. Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, bereitet das mit Ihnen vor.
  2. Bei Führungsaufsicht: Lassen Sie prüfen, ob die Voraussetzungen von § 68b Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 StGB erfüllt sind, und legen Sie gegen unzulässige Weisungen Beschwerde ein.
  3. Im Gewaltschutzverfahren: Setzen Sie sich früh mit einer Anordnung auseinander. Verstöße können strafbar sein.
  4. Bei Verstößen gegen Auflagen: Besprechen Sie das Vorgehen mit dem Anwalt, bevor Sie sich äußern (siehe Das Schweigerecht des Beschuldigten).
FAQ

Häufige Fragen zur Fußfessel

Das Gesetz sieht das nicht ausdrücklich vor, und die Rechtsprechung ist zurückhaltend. Meist kommen andere Auflagen nach § 116 StPO in Betracht.

Vor allem Personen unter Führungsaufsicht nach schweren Straftaten. Daneben kommen Täter häuslicher Gewalt in Betracht.

Das Familiengericht, in Hochrisikofällen und nach Prüfung des Einzelfalls.

Bei der Führungsaufsicht kann das nach § 145a StGB strafbar sein. Bei Gewaltschutzanordnungen drohen Strafen nach § 4 GewSchG.

Ja, mit Beschwerde oder anderen Rechtsmitteln. Die Fristen sind kurz, deshalb sollten Sie sofort anwaltliche Hilfe suchen.

Nein. Sie ist eine Überwachungsmaßnahme, keine Strafe.

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