Graffiti zählt zu den umstrittensten Formen künstlerischen Ausdrucks im öffentlichen Raum. Während einige es als Kunst betrachten, stellt es aus strafrechtlicher Sicht häufig eine Sachbeschädigung nach § 303 StGB dar. Doch wann genau ist Graffiti strafbar?
Vor etwa 20 Jahren wurde § 303 Abs. 2 StGB – auch bekannt als „Graffiti-Paragraf“ – in das Strafgesetzbuch aufgenommen. Eine Sachbeschädigung liegt demnach bereits dann vor, wenn das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird.
Das bedeutet: Es reicht aus, wenn durch das unbefugte Besprühen oder Bemalen einer fremden Sache das äußere Erscheinungsbild verändert wird – unabhängig davon, ob eine Beschädigung im klassischen Sinne vorliegt.
Auch eine Substanzverletzung kann gegeben sein, etwa wenn die Farbpigmente tief in die Oberfläche eindringen oder eine aufwendige Reinigung erforderlich wird.
Wird eine Sache mit Einwilligung des Eigentümers besprüht, drohen keine strafrechtlichen Konsequenzen – etwa, wenn ein Hausbesitzer zustimmt, dass seine Wand bemalt wird. Ebenso ist das Anbringen von Graffiti auf dem eigenen Eigentum strafrechtlich nicht relevant.
Das Strafgesetz sieht für eine einfache Sachbeschädigung nach § 303 StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vor. Voraussetzung ist grundsätzlich ein Strafantrag des Geschädigten, es sei denn, die Staatsanwaltschaft nimmt ein besonderes öffentliches Interesse an der Strafverfolgung an.
In bestimmten Fällen – etwa beim Besprühen öffentlicher Einrichtungen wie Schulen, Kirchen oder Denkmälern – ist kein Strafantrag erforderlich. Dann kommt eine gemeinschädliche Sachbeschädigung nach § 304 StGB in Betracht. Diese wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren geahndet.
Auch das Besprühen von U- oder S-Bahn-Wagen kann unter diesen Tatbestand fallen, wenn beispielsweise:
die Nutzbarkeit der Fahrzeuge eingeschränkt wird,
Reinigungsmaßnahmen den Betrieb verzögern oder
Graffiti die Sicht durch Fenster beeinträchtigt und damit das Sicherheitsgefühl der Fahrgäste mindert.
Wer beim Anbringen eines Graffitis auf frischer Tat ertappt wird, muss in der Regel mit einer Anzeige und strafrechtlichen Folgen rechnen. Die Höhe der Strafe richtet sich nach dem Ausmaß der Beschädigung, dem betroffenen Objekt sowie den konkreten Umständen der Tat. Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit setzt in der Regel voraus, dass die Person beim Sprayen beobachtet oder eindeutig identifiziert wurde.
Eine häufig diskutierte Frage im Zusammenhang mit Graffiti im Strafrecht ist, ob das Übermalen eines bereits vorhandenen Graffitis ebenfalls eine Sachbeschädigung darstellen kann. Auch hier kommt es maßgeblich auf die Eigentumsverhältnisse und eine etwaige Einwilligung an.
Wurde das ursprüngliche Graffiti ohne Erlaubnis angebracht und wird von einer anderen Person ohne Zustimmung des Eigentümers übermalt, kann dies erneut eine Sachbeschädigung darstellen – unabhängig von der Motivation. Selbst im Fall des Übersprühens von Hassparolen kam es bereits zu Verurteilungen.
Wurde das erste Graffiti mit Einverständnis des Eigentümers angebracht, stellt ein Übermalen gegen den Willen des Eigentümers ebenfalls eine Sachbeschädigung dar.
Erfolgt das Übermalen durch den Eigentümer selbst oder mit dessen ausdrücklicher Zustimmung, liegt keine strafbare Handlung vor.
Die Rechtslage ist in diesen Fällen nicht abschließend geklärt. Daher ist eine rechtliche Prüfung im Einzelfall unerlässlich.
Graffiti kann – je nach Situation – eine strafbare Sachbeschädigung darstellen. Die gesetzlichen Grundlagen nach § 303 und § 304 StGB sehen erhebliche strafrechtliche Konsequenzen vor. Eine Geldstrafe oder sogar Freiheitsstrafe ist nicht ausgeschlossen. Daher sollte bei drohenden Ermittlungen oder Anklagen frühzeitig anwaltlicher Rat eingeholt werden.
Unsere Kanzlei in Bochum ist auf das Strafrecht spezialisiert. Unsere erfahrenen Strafverteidiger beraten und vertreten Sie kompetent, wenn Ihnen eine Sachbeschädigung durch Graffiti vorgeworfen wird. Kontaktieren Sie uns für eine diskrete und fundierte Einschätzung Ihres Falles.
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