Neufassung § 238 StGB – besserer Schutz für die Opfer von Stalking

Mehr Schutz für die Opfer von Stalking

Stalking ist das willentliche und wiederholte (beharrliche) Verfolgen oder Belästigen einer Person, deren physische oder psychische Unversehrtheit dadurch unmittelbar, mittelbar oder langfristig bedroht und geschädigt werden kann. Stalking wird im deutschen Strafgesetzbuch als Straftatbestand der Nachstellung geahndet und ist in vielen Staaten Thema kriminologischer und psychologischer Untersuchungen (Quelle: www.wikipedia.de)

Zum 1. Oktober 2022 sind die Regelungen zur effektiveren Bekämpfung von Nachstellungen und zur besseren Erfassung des Cyberstalkings in Kraft getreten.
Derzeit muss ein „beharrliches“ Nachstellungsverhalten nachgewiesen werden, das geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers „schwerwiegend“ zu beeinträchtigen. Diese Voraussetzungen werden abgesenkt. Im Gesetzestext wird das Wort „beharrlich“ durch „wiederholt“ und das Wort „schwerwiegend“ durch „nicht unerheblich“ ersetzt. 

Zudem dient das Gesetz der Bekämpfung von digitalem Stalking. Über sogenannte Stalking-Apps oder Stalkingware können TäterInnen unbefugt auf Social-Media-Konten oder Bewegungsdaten von Opfern zugreifen und so deren Sozialleben ausspähen. Dadurch ist es den TäterInnen möglich, präzise Informationen über ihre Opfer zu erlangen und diese gezielt zu nutzen, um psychische Gewalt auszuüben. In anderen Fällen täuschen TäterInnen die Identität ihres Opfers vor und legen in sozialen Medien Konten an, über die sie Bilder oder Nachrichten veröffentlichen. Diese Handlungen werden nun durch das Gesetz konkret erfasst.

Für den Strafrahmen wird weiterhin eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vorsehen. Zugleich sieht das Gesetz aber eine Neuregelung für besonders schwere Fälle vor, bei denen eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren ausgesprochen werden kann. Hierzu sollen unter anderem Fälle von Nachstellungen über längere Zeiträume oder Taten gehören, durch die der Täter eine Gesundheitsschädigung des Opfers oder einer dem Opfer nahestehenden Person verursacht. Ebenso soll es als besonders schwerer Fall gelten, wenn der/die TäterIn über 21 und das Opfer unter 16 Jahre alt ist.

In der Bevölkerung herrscht weitgehend der Irrglaube, dass nur berühmte und in der Öffentlichkeit stehende Personen von Stalking betroffen wären. Dabei werden fast 12% aller Deutschen zu einem Zeitpunkt ihres Lebens Opfer von nachstellendem Verhalten. Von strafrechtlich relevantem Stalking betroffen sind dabei vor allem Frauen. Oftmals handelt es sich bei den TäterInnen um ihnen bekannte Personen, die aus dem näheren Umfeld stammen, wie zum Beispiel ehemalige PartnerInnen, VerehrerInnen oder KollegInnen. Die TäterInnen treibt zumeist der Gedanke an, durch das obsessive Verhalten die Beziehung doch noch retten zu können.

Stalking kann für die betroffenen Personen enorme psychische als auch physische Folgen haben. Viele Opfer leben aufgrund des Nachstellens dauerhaft in Angst und leiden unter massivem Stress. Dies kann unter anderem akute Schlafstörungen, Herz-Kreislauf-Probleme sowie Magen-Darm-Erkrankungen ausüben. In extremen Fällen kann es zu Depressionen und auch Suizidgedanken bei Opfern von Stalking kommen.


Anwalt für Strafrecht zur Hilfe rufen

Sind Sie Opfer von nachstellendem Verhalten gewesen oder sind es immer noch? Gemäß § 395 StPO ist für das oben genannte Delikt der Anschluss als NebenklägerIn zugelassen. Dies bedeutet, dass Sie als betroffene Person das Recht haben, sich der möglichen Anklage der Staatsanwaltschaft anzuschließen. Ihnen stehen sodann im Verfahren umfassende Rechte wie zum Beispiel ein Frage- oder Antragsrecht zu. Bitte kontaktieren Sie uns über unser Kontaktformular oder die auf unserer Website genannten Kontaktdaten, damit wir Sie individuell und umfassend beraten können.

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