Die Besonderheit bei Sexualdelikten besteht zumeist darin, dass es sich um Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen handelt, da naturgemäß nur die (beiden) beteiligten Personen anwesend sind.
In vielen Fällen wird durch die Verteidigung ein Glaubwürdigkeitsgutachten der/des Belastungszeugen/in beantragt. Dieses dient dazu, durch einen psychologischen Gutachter untersuchen zu lassen, ob die Aussage als erlebnisfundiert (also glaubwürdig) zu betrachten ist.
Gerade bei dem Vorwurf von Sexualstraftaten ist es unumgänglich, dass Sie sich anwaltlich verteidigen lassen. Viele Fälle können aufgrund der o. g. Konstellationen und bei weiteren fehlenden Anhaltspunkten schon im Ermittlungsverfahren eingestellt werden. Ihnen wird damit eine öffentliche Hauptverhandlung erspart.
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Bei einer Vergewaltigung liegt die Mindestfreiheitsstrafe bei zwei Jahren.
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