Sexualstraftaten – Rechtsanwalt Strafrecht Bochum

Was macht Sexualstraftaten im Strafverfahren besonders?

Die Besonderheit bei Sexualdelikten besteht zumeist darin, dass es sich um Aussage-gegen-Aussage-Konstellationen handelt, da naturgemäß nur die (beiden) beteiligten Personen anwesend sind.

In vielen Fällen wird durch die Verteidigung ein Glaubwürdigkeitsgutachten der/des Belastungszeugen/in beantragt. Dieses dient dazu, durch einen psychologischen Gutachter untersuchen zu lassen, ob die Aussage als erlebnisfundiert (also glaubwürdig) zu betrachten ist.

Gerade bei dem Vorwurf von Sexualstraftaten ist es unumgänglich, dass Sie sich anwaltlich verteidigen lassen. Viele Fälle können aufgrund der o. g. Konstellationen und bei weiteren fehlenden Anhaltspunkten schon im Ermittlungsverfahren eingestellt werden. Ihnen wird damit eine öffentliche Hauptverhandlung erspart.

Aussage-gegen-Aussage-Situationen in der Verteidigung

In einer Aussage-gegen-Aussage-Konstellation gibt es meist keine objektiven Beweismittel wie Zeugen oder Spuren – das Verfahren steht und fällt mit der Glaubwürdigkeit der belastenden Aussage. Die Verteidigung prüft in solchen Fällen insbesondere die Aussagekonstanz: Bleibt die Schilderung bei wiederholter Befragung in den wesentlichen Details gleich, oder gibt es Widersprüche zwischen früheren und späteren Aussagen? Ein aussagepsychologisches Glaubwürdigkeitsgutachten untersucht, ob die Angaben realkennzeichenhaltig sind, also typische Merkmale erlebnisbasierter Schilderungen aufweisen. Daneben spielen Motivation, Entstehungsgeschichte der Aussage und mögliche Falschbelastungsmotive eine Rolle. Diese Prüfung erfordert Erfahrung im Umgang mit aussagepsychologischen Gutachten und wird idealerweise so früh wie möglich im Ermittlungsverfahren angestoßen.

§ 177 Sexueller Übergriff; sexuelle Nötigung; Vergewaltigung

(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn

  1. der Täter ausnutzt, dass die Person nicht in der Lage ist, einen entgegenstehenden Willen zu bilden oder zu äußern,
  2. der Täter ausnutzt, dass die Person auf Grund ihres körperlichen oder psychischen Zustands in der Bildung oder Äußerung des Willens erheblich eingeschränkt ist, es sei denn, er hat sich der Zustimmung dieser Person versichert,
  3. der Täter ein Überraschungsmoment ausnutzt,
  4. der Täter eine Lage ausnutzt, in der dem Opfer bei Widerstand ein empfindliches Übel droht, oder
  5. der Täter die Person zur Vornahme oder Duldung der sexuellen Handlung durch Drohung mit einem empfindlichen Übel genötigt hat.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.

(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter

  1. gegenüber dem Opfer Gewalt anwendet,
  2. dem Opfer mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht oder
  3. eine Lage ausnutzt, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist.

(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn

  1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder vollziehen lässt oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder von ihm vornehmen lässt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
  2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.

(7) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

  1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
  2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
  3. das Opfer in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.

(8) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

  1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
  2. das Opfer
  3. a) bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder
  4. b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(9) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu drei Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 4 und 5 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 7 und 8 ist auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

Diese Vorschrift ist bewusst weit gefasst: Seit der Reform von 2016 („Nein heißt Nein“) macht sich bereits strafbar, wer eine sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen des Opfers vornimmt – Gewalt oder eine Drohung sind dafür nicht mehr zwingend erforderlich. Absatz 1 und 2 bilden den Grundtatbestand. Die Absätze 4 bis 8 enthalten Qualifikationen mit deutlich höheren Mindeststrafen, etwa wenn das Opfer schutzlos ausgeliefert war, Gewalt angewendet wurde oder der Täter eine Waffe mit sich führte. Welcher Absatz im Einzelfall einschlägig ist, entscheidet maßgeblich über den Strafrahmen – hier lohnt sich eine genaue anwaltliche Prüfung des Sachverhalts.

Wie hoch ist die Strafe bei einer Vergewaltigung?

Bei einer Vergewaltigung liegt die Mindestfreiheitsstrafe bei zwei Jahren.

Zu unterscheiden ist die sexuelle Nötigung nach § 177 StGB von der allgemeinen Nötigung nach § 240 StGB: Während § 240 StGB jede Form der Nötigung zu einer beliebigen Handlung erfasst, setzt § 177 StGB voraus, dass das Opfer gegen seinen erkennbaren Willen zu sexuellen Handlungen bestimmt wird, und sieht dementsprechend einen deutlich höheren Strafrahmen vor.

Das Strafmaß nach § 177 StGB hängt stark davon ab, welcher Absatz im konkreten Fall erfüllt ist. Beim Grundtatbestand (Absatz 1 und 2) reicht der Rahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Wurde das Opfer schutzlos ausgeliefert, wurde Gewalt angewendet oder mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht (Absatz 5), beträgt die Mindeststrafe bereits ein Jahr. Bei einer Vergewaltigung im Sinne des Absatzes 6 – etwa bei einem erzwungenen Eindringen in den Körper oder bei gemeinschaftlicher Begehung – liegt die Mindeststrafe bei zwei Jahren. Führte der Täter eine Waffe mit sich oder wurde das Opfer schwer verletzt (Absatz 7 und 8), erhöht sich die Mindeststrafe auf drei beziehungsweise fünf Jahre. In minder schweren Fällen kann das Gericht dagegen auch deutlich niedrigere Strafen verhängen (Absatz 9). Welche Einordnung im Einzelfall zutrifft, entscheidet maßgeblich über die Höhe der zu erwartenden Strafe und ist daher ein zentraler Punkt jeder Verteidigungsstrategie.

Häufige Fragen zu Sexualstraftaten

Was gilt bei Aussage gegen Aussage?

Bei Sexualvorwürfen steht häufig Aussage gegen Aussage. Das Gericht muss die Glaubhaftigkeit der Angaben sorgfältig prüfen und alle weiteren Indizien würdigen. Gerade deshalb ist eine fundierte Verteidigung wichtig, die Aussagegenese, Widersprüche und mögliche Motive in den Blick nimmt.

Wie verhalte ich mich nach einer Anzeige?

Machen Sie keine Angaben zur Sache und nehmen Sie zügig Kontakt zu einem Verteidiger auf. Nehmen Sie auf keinen Fall Kontakt zur anzeigenden Person auf, auch nicht über Dritte. Das kann als Beeinflussung gewertet werden und die Lage erheblich verschlechtern.

Droht Untersuchungshaft?

Das kann sein, wenn ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr bestehen. Gerade bei schweren Vorwürfen prüfen Gerichte das genau. Eine frühe Verteidigung kann auf mildere Mittel hinwirken.

Wird die Öffentlichkeit ausgeschlossen?

In Verfahren wegen Sexualdelikten kann die Öffentlichkeit zum Schutz von Persönlichkeitsrechten ausgeschlossen werden (§ 171b GVG). Das schützt die Beteiligten, auch den Angeklagten. Ob das möglich ist, entscheidet das Gericht im Einzelfall.

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Haben Sie eine Vorladung, eine Anzeige oder einen Strafbefehl wegen einer Sexualstraftat erhalten? Wir prüfen Ihren Fall sorgfältig, entwickeln gemeinsam mit Ihnen die passende Verteidigungsstrategie und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren.

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