Wann darf die Polizei Telefone und Messenger überwachen? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt die Voraussetzungen der TKÜ nach § 100a StPO, Verwertungsverbote und Rechtsschutz.
Kurz gesagt
Bei der TKÜ überwachen und zeichnen die Ermittlungsbehörden laufende Kommunikation auf: Telefongespräche, SMS, E-Mails und Nachrichten über Messenger. Das greift in das Fernmeldegeheimnis (Art. 10 GG) ein und ist deshalb nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt. Von der TKÜ zu unterscheiden sind andere Maßnahmen:
| Maßnahme | Was gilt |
|---|---|
| Beschlagnahme des Handys | Auswertung gespeicherter Daten (siehe Handy beschlagnahmt: Was tun?). |
| Online-Durchsuchung (§ 100b StPO) | Erfasst auch gespeicherte Daten und ist nur bei besonders schweren Taten zulässig. |
| Verkehrs- und Standortdaten (§ 100g StPO) | Dazu zählt auch der Einsatz des IMSI-Catchers (§ 100i StPO). |
| Akustische Wohnraumüberwachung (§ 100c StPO) | Das Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes in Wohnungen. |
§ 100a Abs. 2 StPO nennt abschließend die Straftaten, für die eine TKÜ zulässig ist. Dazu zählen insbesondere:
Der Katalog wird immer wieder ergänzt. Maßgeblich ist der Gesetzestext, der zum Zeitpunkt der Anordnung galt. Ein Beispiel ist die Bildung krimineller Vereinigungen (siehe Kriminelle Vereinigung, § 129 StGB).
Messenger wie WhatsApp oder Telegram sind verschlüsselt. Deshalb erlaubt § 100a Abs. 1 Satz 2 StPO, die laufende Kommunikation direkt auf dem Gerät abzugreifen, bevor sie verschlüsselt oder nachdem sie entschlüsselt wurde (Quellen-TKÜ). Dazu darf in das informationstechnische System des Betroffenen eingegriffen werden. Die Technik darf nur die notwendigen Veränderungen vornehmen, muss sie nach Möglichkeit rückgängig machen und den Einsatz protokollieren (§ 100a Abs. 5 und 6 StPO).
Der Bundesgerichtshof hat die Grenzen in einem Beschluss zum Aktenzeichen 3 StR 495/25 deutlich gemacht:
Mehr dazu in unseren Beiträgen BGH zur Chatüberwachung: Polizei darf nicht alle Nachrichten lesen und Kann die Polizei WhatsApp-Nachrichten mitlesen?.
Bei einer TKÜ erfahren die Behörden oft von Taten, die gar nicht Anlass der Maßnahme waren. Solche Zufallsfunde dürfen als Beweis in einem anderen Strafverfahren nur verwendet werden, wenn die Tat selbst eine TKÜ gerechtfertigt hätte (§ 479 Abs. 2 StPO in Verbindung mit § 161 Abs. 3 StPO). Handelt es sich nicht um eine Katalogtat, kann die Verwertung unzulässig sein. Das muss der Verteidiger im Einzelfall prüfen und rechtzeitig geltend machen.
| Regelung | Was gilt |
|---|---|
| Benachrichtigung | Die Beteiligten der überwachten Telekommunikation sind nach Abschluss der Maßnahme zu benachrichtigen (§ 101 Abs. 4 StPO). Sie wird zurückgestellt, solange sie den Untersuchungszweck gefährden würde. Dauert die Zurückstellung länger als zwölf Monate nach Ende der Maßnahme, braucht sie die Zustimmung des Gerichts. |
| Überprüfung | Betroffene können beantragen, die Rechtmäßigkeit der Maßnahme und die Art ihres Vollzugs gerichtlich zu überprüfen. Der Antrag ist bis zwei Wochen nach der Benachrichtigung zu stellen (§ 101 Abs. 7 StPO). Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde möglich. Ist schon Anklage erhoben, entscheidet das Gericht im Urteil. |
| Löschung | Daten, die nicht mehr gebraucht werden, sind zu löschen (§ 101 Abs. 8 StPO). |
Kurze Frist: Für den Überprüfungsantrag bleiben nach der Benachrichtigung nur zwei Wochen. Lassen Sie das Schreiben deshalb sofort prüfen.
Wurde die TKÜ rechtswidrig angeordnet oder durchgeführt, folgt daraus nicht automatisch, dass die Erkenntnisse nicht verwertet werden dürfen. Die Rechtsprechung wägt ab, wie schwer der Verfahrensfehler wiegt und wie gewichtig der Tatvorwurf ist. Ein Verwertungsverbot ist besonders naheliegend bei Eingriffen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung, bei fehlender Katalogtat ohne ausreichende Begründung, bei fehlender oder unwirksamer richterlicher Anordnung und bei Verstößen gegen technische Vorgaben.
Der Verteidiger muss der Verwertung in der Hauptverhandlung rechtzeitig widersprechen, grundsätzlich bis zu dem in § 257 StPO bezeichneten Zeitpunkt. Wer das versäumt, kann das Verwertungsverbot später oft nicht mehr geltend machen.
Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, beantragt Akteneinsicht und prüft die Anordnungsbeschlüsse, die Katalogtat, die Subsidiarität und die Begründung. Bis dahin gilt:
Weitere Verhaltenstipps finden Sie unter Das Schweigerecht des Beschuldigten und Hausdurchsuchung: Wie verhalte ich mich richtig?.
Nein. Es braucht den Verdacht einer Katalogtat und grundsätzlich eine gerichtliche Anordnung auf Antrag der Staatsanwaltschaft.
Eine Anordnung gilt höchstens drei Monate. Sie kann um jeweils bis zu drei Monate verlängert werden.
Ja, über die Quellen-TKÜ. Dabei dürfen aber nur Nachrichten erfasst werden, die ab der gerichtlichen Anordnung anfallen. Ältere Chats sind nicht erfasst.
In der Regel ja, nach Abschluss der Maßnahme durch eine Benachrichtigung. Sie kann aber zeitweise zurückgestellt werden.
Ja. Der Antrag ist bis zwei Wochen nach der Benachrichtigung zu stellen.
Nur, wenn die Tat dort ebenfalls eine TKÜ gerechtfertigt hätte.
Für Berufsgeheimnisträger wie Verteidiger gelten Schutzvorschriften (§ 160a StPO). Gespräche mit dem Verteidiger sind besonders geschützt.
Sobald Sie wissen oder vermuten, dass eine TKÜ gegen Sie lief. Der Verteidiger prüft die Rechtmäßigkeit und die Verwertbarkeit.
Das könnte Sie auch interessieren: Handy beschlagnahmt · Hausdurchsuchung · Kriminelle Vereinigung
Sie suchen einen Strafverteidiger, einen Rechtsanwalt für Strafrecht oder einen Fachanwalt für Strafrecht in Bochum? Wir sind auf das Strafrecht spezialisiert und bundesweit tätig, beide Anwälte sind Fachanwälte für Strafrecht. Wir prüfen die Rechtmäßigkeit von Überwachungsmaßnahmen, nehmen Akteneinsicht in die Anordnungen und Aufzeichnungen und machen Verwertungsverbote geltend. Mehr zu unserem Angebot finden Sie auf der Seite Strafverteidiger in Bochum. Wir vertreten Mandanten auch in Dortmund, Essen und im gesamten Ruhrgebiet.
Das Erstgespräch ist ein Beratungsgespräch zu Ihrem Fall.
Sie erreichen uns unter 0234 93823777 oder per E-Mail an kanzlei@schumannundrasch.de. Das Büro ist Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr besetzt, Nachrichten können Sie rund um die Uhr senden. Anrufe außerhalb dieser Zeiten nehmen wir nur im Notfall an, etwa bei einer Festnahme oder Durchsuchung.
Wir sind auch im gesamten Ruhrgebiet für Sie da. Zum Beispiel in Dortmund, Essen, Herne, Recklinghausen, Gelsenkirchen, Witten, Hattingen und Castrop-Rauxel.
Wir verwenden Cookies und ähnliche Technologien, um unsere Website sicher zu betreiben und, nur mit Ihrer Einwilligung, die Nutzung auszuwerten. Sie können alle Cookies akzeptieren, ablehnen oder Ihre Auswahl individuell anpassen.