Die Telekommunikationsüberwachung i.S.d § 100a StPO stellt die Überwachung der unverschlüsselten Nachrichtenübermittlung zur Ermittlung schwerer Straftaten dar.
Die Überwachung des Telefons ist meist verbunden mit einem Grundrechtseingriff in den Art. 10 GG. Dieser hält fest, dass das Briefgeheimnis, sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis unverletzlich ist. Aufgrund dessen sind besondere Voraussetzungen an die Ermächtigungsgrundlage zu stellen. Die Voraussetzungen für eine Telekommunikationsüberwachung im Sinne des § 100a StPO sind im Einzelnen:
1. Anordnungsbefugnis
Die Anordnung der Telekommunikationsüberwachung geschieht grundsätzlich nach Antrag der Staatsanwaltschaft durch das Gericht. Bei Gefahr im Verzug, d. h. wenn die Verzögerung durch das Warten auf den richterlichen Beschluss die Maßnahme gefährden würde, darf im Ausnahmefall auch die Staatsanwaltschaft die Telefonüberwachung anordnen. Diese Anordnung tritt jedoch nach 3 Tagen außer Kraft, sofern kein richterlicher Beschluss eingeholt wird. Grundsätzlich gilt die Anordnung für einen Zeitraum von 3 Monaten, § 100e Abs. 1 S. 4 StPO.
2. Kernschutzbereich
Ferner müssten Anhaltspunkte für die Annahme bestehen, dass die sich aus der Überwachung zu ergebenden Erkenntnisse lediglich aus dem Bereich privater Lebensgestaltung erlangt werden könnten.
3. Vorliegen eines Tatverdachts
Diese Voraussetzung meint, dass es nicht ausreicht, wenn eine bloße Vermutung vorliegt. Vielmehr muss ein erhöhter Verdachtsgrad bestehen, was die mehr als unerhebliche, hinreichende Tatsachenbasis meint.
4. Katalogtat
Aufgrund der besonders hohen Anforderungen wegen der Grundrechtsverletzung, sind in Abs. 2 des § 100a StPO konkrete Straftatbestände aufgelistet, welche abschließend festhalten, ich welchen Fällen eine Telekommunikationsüberwachung stattfinden darf.
5. Einzelfallbestimmung
Außerdem muss im konkreten Einzelfall festgestellt werden, dass der Verdacht bzgl. der zu ermittelnden Tat schwer wiegt.
6. Subsidiarität
Die Telefonüberwachung darf außerdem nur stattfinden, wenn die Aufklärung auf andere Weise erschwert oder aussichtslos wäre. Es müssten zunächst mildere, also weniger eingreifende Maßnahmen gewählt werden, wobei dem Anordnenden hierbei ein weiter Beurteilungsspielraum zugutekommt.
7. Verhältnismäßigkeit
8. Betroffenheit der Person
Grundsätzlich von der Telefonüberwachung betroffen sind konkret tatverdächtige Personen. Die zu überwachende Person ist demnach Täter oder Teilnehmer einer der in Abs. 2 aufgeführten Taten. Auch Dritte können jedoch von einer Telekommunikationsüberwachung betroffen sein, wenn diese als Nachrichtenmittler für den Beschuldigten agieren.
(…)
(2) Schwere Straftaten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 sind:
Straftaten nach § 4 Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b,
5a. aus dem Ausgangsstoffgesetz:
Straftaten nach § 13 Absatz 3,
vorsätzliche Straftaten nach den §§ 17 und 18 des Außenwirtschaftsgesetzes,
Straftaten nach § 19 Abs. 1 unter den in § 19 Abs. 3 Satz 2 genannten Voraussetzungen,
9a. aus dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz:
Straftaten nach § 4 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a,
Ferner anzumerken ist, dass die nachträgliche Mitteilung bzgl. der Telekommunikationsüberwachung gem. § 101 IV Nr. 3 StPO erforderlich ist. Falls es im Rahmen der Überwachung Zufallsfunde gibt, so dürfen diese Informationen nur verwertet werden, wenn die Maßnahme bzgl. des Zufallsfundes auch hätte angeordnet werden dürfen. Die im Nachhinein möglichen Rechtsmittel gegen die Telekommunikationsüberwachung finden sich in § 101 StPO. Nach § 100a StPO anfallende Überwachungen sind nach § 101 Abs. 7 S. 2 StPO der Rechtmäßigkeit nach auf Antrag des Betroffenen überprüfbar.
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