Zum Teil liest man, dass Straftäter zu einer Freiheitsstrafe „mit anschließender Sicherungsverwahrung“ verurteilt werden. Doch was bedeutet das?
Die Sicherungsverwahrung ist keine Strafe im eigentlichen Sinne. Sie wird im deutschen Strafrecht als Maßregel der Sicherung und Besserung bezeichnet. Dabei knüpft die Sicherungsverwahrung nicht an die Schuld des Täters, sondern an dessen Gefährlichkeit an.
Sicherungsverwahrung bedeutet, dass der Täter, auch nach Verbüßung der ausgeurteilten Haftstrafe, trotzdem weiter „verwahrt“ wird. Es handelt sich um eine freiheitsentziehende Maßnahme, die regelmäßig in der JVA stattfindet. Es gibt dazu spezielle Abteilungen, in denen Straftäter in der Sicherungsverwahrung untergebracht sind. Es gilt das Abstandsgebot, welches das Bundesverfassungsgericht im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Sicherungsverwahrung verwickelt hat. Dies bedeutet, dass sich die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung erheblich vom Strafvollzug unterscheiden muss, da es sich eben nicht um eine Strafe im rechtlichen Sinn handelt.
Wie auch im Strafvollzug selbst, erscheint auch hier der Resozialisierungsgedanke schwierig umsetzbar. Es verbleibt bei einem Freiheitsentzug, auch in den speziellen Abteilungen der JVA können die Betroffenen nur sehr bedingt selbstständig sein und nehmen nicht am gesellschaftlichen Leben teil.
Der Gedanke des Schutzes der Allgemeinheit wird hier vor den Grundsatz der Resozialisierung gestellt.
Das Gesetz regelt Fälle, in denen zusätzlich zur Freiheitsstrafe, die Sicherungsverwahrung angeordnet werden kann. Diese finden sich in §§ 66 ff. StGB (Strafgesetzbuch).
Grundsätzlich muss der Täter wegen einer Tat, die sich gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung richtet, bereits vor der aktuellen Tat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden sein.
Es kommt hier insbesondere darauf an, dass die Gesamtwürdigung des Täters und seiner Tat ergibt, dass er infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten, welche die Opfer körperlich und seelisch schwer schädigen, zum Zeitpunkt der Verurteilung für die Allgemeinheit gefährlich ist.
Unter bestimmten Voraussetzungen ist auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung bei Ersttätern möglich. Die genauen Voraussetzungen finden sich in § 66 StGB.
Die Sicherungsverwahrung kann auch im Urteil vorbehaltlich ausgesprochen oder erst nachträglich angeordnet werden, wenn die Voraussetzungen der §§ 66a, 66b StGB vorliegen.
Die Dauer der Sicherungsverwahrung ist grundsätzlich unbefristet, d. h., es steht nicht bereits fest, wann ein Täter aus dieser entlassen wird. Einmal jährlich wird geprüft, ob der Täter weiterhin eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt und deshalb weiter in der Sicherungsverwahrung bleiben muss.
Sofern festgestellt wird, dass ein Täter voraussichtlich in Zukunft keine rechtswidrigen Taten begehen wird, wird er auf Bewährung entlassen und es wird Führungsaufsicht angeordnet. Bei weiterem Verbleiben in der Sicherungsverwahrung wird regelmäßig neu überprüft, ob die Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Die Sicherungsverwahrung ist eine präventive Maßnahme, die die Bevölkerung vor Straftaten durch diesen Täter schützen soll. Da die Strafe bereits vollstreckt ist und die Täter aufgrund einer Prognoseentscheidung dort sitzen, erbringen sie ein sogenanntes „Sonderopfer“ für die Gesellschaft.
Die Statistiken über die Sicherheitsverwahrung in Deutschland sind dürftig. Die durchschnittliche Dauer der Sicherungsverwahrung wird aktuell von keiner Stelle erfasst. Im letzten Jahr saßen insgesamt 604 Menschen in Sicherungsverwahrung, darunter 2 Frauen. Es lässt sich erkennen, dass die Zahlen, seit Einführung der Sicherungsverwahrung, stetig steigen.
Unsere Rechtsanwälte sind auf das Strafrecht spezialisiert. Als Strafverteidiger und Rechtsanwälte stehen wir Ihnen diskret in Ihrem Strafverfahren zur Seite.
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