Die Urkundsdelikte sind den §§ 267 ff. Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Eine Urkunde ist jede verkörperte Gedankenerklärung, die einen Aussteller erkennen lässt und für den Beweis im Rechtsverkehr geeignet ist. Der Tatbestand der Urkundenfälschung meint das Verfälschen von Dokumenten. Dies kann auf verschiedene Weisen erfüllt werden. Die Begehungsformen sind in § 267 StGB geregelt:
(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
Urkunden im strafrechtlichen Sinne können folgende Sachen sein:
Bei Fotokopien handelt es sich grundsätzlich nicht um Urkunden. Ausnahmsweise kann dies der Fall sein, wenn die Fotokopie z.B. beglaubigt wurde.
Die Urkundenfälschung ist mit einer Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht. In besonders schweren Fällen liegt die Mindestfreiheitsstrafe bei sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt oder einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt.
Die Problematik bei der Gewerbsmäßigkeit besteht darin, dass diese nicht erst bei wiederholter Tatbegehung angenommen werden kann. Auch wenn im Einzelfall ersichtlich ist, dass der Täter beabsichtigt hat, sich durch die Begehung der Urkundenfälschung eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen, kann bereits Gewerbsmäßigkeit vorliegen.
Dies ist deshalb brisant, weil die Mindestfreiheitsstrafe bei angenommener Gewerbsmäßigkeit bei sechs Monaten Freiheitsstrafe liegt und im Gesetz keine Geldstrafe vorgesehen ist.
Cookie | Dauer | Beschreibung |
---|---|---|
cookielawinfo-checkbox-analytics | 11 months | This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Analytics". |
cookielawinfo-checkbox-functional | 11 months | The cookie is set by GDPR cookie consent to record the user consent for the cookies in the category "Functional". |
cookielawinfo-checkbox-necessary | 11 months | This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookies is used to store the user consent for the cookies in the category "Necessary". |
cookielawinfo-checkbox-others | 11 months | This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Other. |
cookielawinfo-checkbox-performance | 11 months | This cookie is set by GDPR Cookie Consent plugin. The cookie is used to store the user consent for the cookies in the category "Performance". |
viewed_cookie_policy | 11 months | The cookie is set by the GDPR Cookie Consent plugin and is used to store whether or not user has consented to the use of cookies. It does not store any personal data. |