Ratgeber Strafrecht · Ermittlungsverfahren

Anhörungsbogen von der Polizei erhalten – ausfüllen oder nicht?

Müssen Sie den Anhörungsbogen der Polizei ausfüllen? Was Sie als Beschuldigter wissen müssen, erklärt Ihr Strafverteidiger und Fachanwalt für Strafrecht in Bochum.

Kurz gesagt

  • Als Beschuldigter müssen Sie einen Anhörungsbogen der Polizei weder ausfüllen noch zurücksenden, und Sie müssen auch keine Angaben zur Sache machen (§ 136 Abs. 1 Satz 2, § 163a Abs. 4 StPO).
  • Eine im Schreiben genannte Rücksendefrist bindet Sie nicht.
  • Das Verfahren läuft trotzdem weiter: Die Polizei gibt die Akte an die Staatsanwaltschaft ab, die dann entscheidet.
  • Füllen Sie den Bogen deshalb nicht „schnell“ aus, sondern beauftragen Sie zuerst einen Strafverteidiger, der Akteneinsicht beantragt.

Was ist ein Anhörungsbogen im Strafverfahren?

Ein Anhörungsbogen, oft auch Äußerungsbogen oder Beschuldigtenanhörung genannt, ist ein Formular der Polizei. Es wird anstelle einer Vernehmung verschickt, wenn der Sachverhalt überschaubar erscheint, zum Beispiel bei einer Beleidigung, einer einfachen Körperverletzung, einem Diebstahl im Ladengeschäft oder einem Verkehrsdelikt mit Strafbarkeit. Die Polizei nennt darin den Tatvorwurf und bittet Sie, sich schriftlich dazu zu äußern.

Beschuldigten ist vor Abschluss der Ermittlungen die Gelegenheit zur Äußerung zu geben (§ 163a Abs. 1 StPO). Der Anhörungsbogen ist eine Form dieser Anhörung. Er ist keine Ladung zu einem Termin. In der Regel enthält er eine kurze Belehrung, dass Sie schweigen und einen Verteidiger befragen dürfen. Häufig findet sich dazu der Hinweis, Sie könnten „entlastende Umstände“ angeben. Das klingt hilfreich, ist aber für Sie ohne Aktenkenntnis ein Risiko.

Hinweis: Dieser Beitrag betrifft den Anhörungsbogen in einem Strafverfahren. Ein Anhörungsbogen wegen einer Ordnungswidrigkeit, etwa nach einem Geschwindigkeits- oder Rotlichtverstoß, gehört zu einem anderen Verfahren, das wir nicht bearbeiten.

Muss ich den Anhörungsbogen ausfüllen?

Nein. Als Beschuldigter sind Sie zu keinem Zeitpunkt verpflichtet, sich zur Sache zu äußern. Das gilt für Vernehmungen ebenso wie für den Anhörungsbogen.

NeinAusfüllen? Sie müssen den Bogen weder ausfüllen noch zurücksenden.
NeinRücksendefrist? Sie ist keine gesetzliche Frist und bindet Sie nicht.
JaVerfahren geht weiter? Die Polizei gibt die Akte an die Staatsanwaltschaft ab, die auf Grundlage der Aktenlage entscheidet.

Zwei Dinge sind zu unterscheiden:

  • Angaben zur Person (Name, Anschrift, Geburtsdatum) sollten richtig sein. Falsche Personalien können eigene Folgen haben.
  • Angaben zur Sache, also zum Tatvorwurf, dürfen Sie vollständig verweigern. Aus dem Schweigen darf das Gericht keine Schlüsse zu Ihrem Nachteil ziehen. Mehr dazu im Beitrag Das Schweigerecht des Beschuldigten.

Gegenüber einer Vorladung zur Polizei gilt dasselbe: Sie müssen dort nicht erscheinen. Anders ist es bei einer Ladung der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts, der Sie grundsätzlich folgen müssen (§ 163a Abs. 3 StPO). Wie Sie sich bei einer Vorladung verhalten, lesen Sie im Beitrag Vorladung als Beschuldigter.

Was soll ich auf dem Anhörungsbogen ankreuzen?

Am sichersten: nichts. Welche Kästchen und Fragen der Bogen enthält, unterscheidet sich je nach Behörde. Wer sich nicht äußern will, muss nichts ankreuzen, nichts ausfüllen und den Bogen nicht zurücksenden. Schon einzelne Kreuze, etwa zu der Frage, ob die Tat nur versucht wurde, sind Angaben zur Sache und können gegen Sie verwendet werden.

Gibt es ein Muster für die schriftliche Äußerung?

Ein Muster zum Selbstausfüllen empfehlen wir nicht. Eine schriftliche Äußerung ohne Aktenkenntnis kann Ihnen schaden. Ist eine Stellungnahme sinnvoll, formuliert sie der Verteidiger nach Akteneinsicht.

Warum Sie den Bogen nicht „einfach mal“ ausfüllen sollten

Viele Beschuldigte denken: „Ich habe nichts getan, das kläre ich kurz schriftlich.“ Genau das ist häufig der Fehler.

Das spricht gegen das Ausfüllen

  • Sie kennen die Akte nicht. Ohne Akteneinsicht wissen Sie nicht, welche Zeugen, Videos, Chats oder Spuren die Polizei bereits hat.
  • Angaben bleiben in der Akte. Sie können nicht zurückgenommen werden und werden im weiteren Verfahren gegen Sie verwendet.
  • Harmlose Sätze können belasten. Wer einräumt, am Ort gewesen zu sein, den Geschädigten zu kennen oder das Auto gefahren zu haben, liefert oft das, was die Staatsanwaltschaft noch nicht belegen konnte.
  • Spätere Abweichungen fallen auf. Sie müssen sich an den ersten, unter Zeitdruck verfassten Angaben messen lassen.

Das ist besser

  • Keine Angaben zur Sache, bis die Akte bekannt ist.
  • Einen Verteidiger Akteneinsicht beantragen lassen.
  • Danach gemeinsam entscheiden: schweigen, gezielte Einlassung oder Einstellung anstreben.

Eine kluge Einlassung entsteht erst nach Akteneinsicht und in Abstimmung mit einem Verteidiger. Dann kann sie gezielt eingesetzt werden, etwa um eine Einstellung zu erreichen. Oft ist aber auch das Schweigen die beste Verteidigung.

Was passiert, wenn ich nicht antworte?

Wenn Sie den Anhörungsbogen nicht zurücksenden, vermerkt die Polizei, dass Sie sich nicht geäußert haben, und gibt die Akte an die Staatsanwaltschaft ab. Diese entscheidet auf Grundlage der Aktenlage. Möglich sind unter anderem:

  • die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts (§ 170 Abs. 2 StPO),
  • die Einstellung wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen (§§ 153, 153a StPO),
  • ein Antrag auf Strafbefehl beim Amtsgericht,
  • die Anklage.
2 WochenEin Strafbefehl kann auch ohne Ihre Stellungnahme ergehen. Gegen ihn haben Sie nur zwei Wochen Zeit für den Einspruch.

Was dann zu tun ist, erklärt der Beitrag Strafbefehl erhalten: Einspruch, Frist und Folgen. Schweigen ist daher richtig, aber ohne Verteidiger im Hintergrund sollte der Fall nicht liegen bleiben.

Anhörungsbogen erhalten: Das sollten Sie jetzt tun

  1. Ruhe bewahren. Ein Anhörungsbogen ist kein Haftbefehl und keine Verurteilung.
  2. Nichts ausfüllen und nichts zurücksenden. Rufen Sie auch nicht „kurz“ bei der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter an. Telefonische Äußerungen werden vermerkt.
  3. Schreiben aufbewahren. Notieren Sie Aktenzeichen, Absender, Datum und den genannten Tatvorwurf.
  4. Einen Strafverteidiger beauftragen. Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, zeigt der Polizei und der Staatsanwaltschaft seine Vertretung an. Danach läuft die Kommunikation über ihn.
  5. Akteneinsicht abwarten. Sie steht grundsätzlich dem Verteidiger zu (§ 147 StPO). Beschuldigte ohne Verteidiger erhalten nur eingeschränkt Auskünfte und Kopien (§ 147 Abs. 7 StPO).
  6. Gemeinsam die Strategie festlegen: schweigen, eine gezielte Stellungnahme abgeben oder eine Einstellung anstreben.

Haben Sie den Bogen schon ausgefüllt oder abgeschickt, kann ein Verteidiger den Schaden oft noch begrenzen. Handeln Sie dann umso schneller.

Brauchen Sie einen Pflichtverteidiger?

Bei einem gewöhnlichen Anhörungsbogen in der Regel nicht. Ein Pflichtverteidiger wird nur in Fällen der notwendigen Verteidigung bestellt (§ 140 StPO), zum Beispiel wenn Ihnen ein Verbrechen vorgeworfen wird, ein Berufsverbot droht oder Sie sich in Untersuchungshaft befinden. Im Ermittlungsverfahren können Sie die Bestellung unter diesen Voraussetzungen beantragen (§ 141 StPO). Bei den einfachen Vorwürfen, für die ein Anhörungsbogen verschickt wird, beauftragen Beschuldigte ihren Verteidiger meist selbst. Die Regeln im Einzelnen erklärt der Beitrag Pflichtverteidiger im Strafrecht.

FAQ

Häufige Fragen zum Anhörungsbogen

Die Polizei nennt oft eine Frist, rechtlich verbindlich ist sie nicht. Eine gesetzliche Pflicht zur Rücksendung gibt es nicht.

Am sichersten nichts. Wer sich nicht äußern will, muss nichts ankreuzen und den Bogen nicht zurücksenden. Schon einzelne Kreuze können Angaben zur Sache sein.

Nein. Aus dem Schweigen dürfen keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden.

Ja. Eine gut vorbereitete Aussage ist nach Akteneinsicht jederzeit möglich, etwa als schriftliche Stellungnahme Ihres Verteidigers.

Oft kann ein Verteidiger den Schaden noch begrenzen. Handeln Sie dann so schnell wie möglich.

Nein. Dann handelt es sich nicht um einen Anhörungsbogen. Zeugen müssen vor der Staatsanwaltschaft und vor Gericht aussagen. Bei der Polizei besteht keine Pflicht zum Erscheinen, es gibt aber eigene Auskunftsverweigerungsrechte, etwa bei Angehörigen oder wenn Sie sich selbst belasten würden.

Bei Jugendlichen und Heranwachsenden gelten besondere Regeln. Lassen Sie Ihr Kind nichts ausfüllen und holen Sie früh Rat ein, siehe Jugendstrafrecht.

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