Kurz gesagt: Einer Vorladung der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie müssen dort auch nichts sagen. Ruft Sie dagegen die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht vor, besteht grundsätzlich eine Pflicht zu erscheinen. Auch dann müssen Sie sich aber nicht zur Sache äußern. Sprechen Sie in jedem Fall zuerst mit einem Strafverteidiger, bevor Sie reagieren, zurückrufen oder einen Anhörungsbogen ausfüllen.
Eine Vorladung als Beschuldigter bedeutet, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft. Im Schreiben stehen meist der Tatvorwurf (oft nur stichwortartig), Datum, Uhrzeit und die Dienststelle, bei der die Vernehmung stattfinden soll. Hier erfahren Sie, wer Sie laden darf, was Sie tun müssen und was nicht, und wie Sie jetzt vorgehen sollten.
Ob Sie erscheinen müssen, hängt davon ab, wer Sie lädt:
Den Absender erkennen Sie am Briefkopf und an der Unterschrift. Ist unklar, wer Sie in welcher Rolle lädt, kann Ihr Verteidiger das klären, ohne dass Sie sich zur Sache äußern.
Bei jeder Vernehmung haben Sie als Beschuldigter ein Schweigerecht. Ihr Schweigen darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Auf dieses Recht müssen Sie vor der Vernehmung hingewiesen werden (§§ 136, 163a StPO). Außerdem dürfen Sie jederzeit einen Verteidiger Ihrer Wahl hinzuziehen (§ 137 StPO), auch noch mitten in der Vernehmung.
Zu Ihrer Person, also Name, Geburtsdatum und Anschrift, werden regelmäßig Angaben verlangt. Zum Tatvorwurf sollten Sie ohne Kenntnis der Akte nichts sagen. Mehr dazu in unserem Ratgeber zum Schweigerecht des Beschuldigten.
Ja, und zwar bevor Sie aussagen, zurückrufen oder etwas schriftlich einreichen. Die Polizei teilt Ihnen oft nur einen Teil des Vorwurfs mit. Welche Beweise vorliegen und was Zeugen gesagt haben, steht in der Ermittlungsakte. Diese darf zunächst nur ein Verteidiger einsehen (§ 147 StPO). Auf dieser Grundlage können Sie gemeinsam entscheiden, ob Sie schweigen, eine schriftliche Stellungnahme abgeben oder auf eine Einstellung des Verfahrens hinarbeiten.
Alles, was Sie bei einer ersten Vernehmung sagen, wird aktenkundig und kann später gegen Sie verwendet werden. Auch „nur kurze Erklärungen“ am Telefon oder beim Termin können Ihre Verteidigung erschweren. Mit einer frühen, gut vorbereiteten Verteidigung lässt sich ein Verfahren oft ohne Anklage und ohne Hauptverhandlung beenden.
Bei einer Ladung der Polizei hat das Fernbleiben keine unmittelbaren Folgen. Die Ermittlungen laufen weiter, und die Staatsanwaltschaft entscheidet nach Aktenlage: Sie kann das Verfahren einstellen, Anklage erheben oder bei kleineren Delikten einen Strafbefehl beantragen. Ein Strafbefehl ergeht ohne Hauptverhandlung und ohne vorherige Anhörung durch das Gericht. Für den Einspruch bleiben Ihnen dann nur zwei Wochen (Strafbefehl erhalten: Einspruch, Frist und Folgen).
Lassen Sie eine Vorladung deshalb nicht einfach liegen. Reagieren Sie über einen Verteidiger, der die Akte einsieht und Ihre Verteidigung vorbereitet.
Kann ich einen Anwalt zur Vernehmung mitbringen?
Ja. Sie können sich bei jeder Vernehmung von einem Verteidiger begleiten lassen.
Muss ich meine Personalien angeben?
Name, Anschrift und Geburtsdatum werden regelmäßig verlangt. Zur Sache dürfen Sie schweigen.
Wie schnell muss ich handeln?
Für die Ladung selbst gibt es keine Frist, die Sie versäumen könnten. Suchen Sie sich trotzdem zeitnah einen Verteidiger, bevor der Termin verstreicht und die Staatsanwaltschaft nach Aktenlage entscheidet.
Soll ich mich schriftlich äußern?
Ob und wann das sinnvoll ist, entscheidet Ihr Verteidiger nach Akteneinsicht. Eine voreilige Stellungnahme lässt sich später nicht zurücknehmen.
Als Fachanwälte für Strafrecht übernehmen wir Ihre Verteidigung ab der ersten Ladung. Wir zeigen der Dienststelle die Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht, besprechen mit Ihnen, ob Sie schweigen oder sich schriftlich äußern, und arbeiten auf eine Einstellung des Verfahrens hin.
Sie erreichen uns unter 0234 93823777 oder per E-Mail an kanzlei@schumannundrasch.de. Das Büro ist Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr besetzt, Nachrichten können Sie rund um die Uhr senden. Anrufe außerhalb dieser Zeiten nehmen wir nur im Notfall an, etwa bei einer Festnahme oder Durchsuchung.
Wir vertreten Mandanten in Bochum und im ganzen Ruhrgebiet, unter anderem in Gelsenkirchen, Witten und Castrop-Rauxel.
Wir sind auch im gesamten Ruhrgebiet für Sie da. Zum Beispiel in Dortmund, Essen, Herne, Recklinghausen, Gelsenkirchen, Witten, Hattingen und Castrop-Rauxel.
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