Vorladung als Beschuldigter von der Polizei erhalten – was tun?

Kurz gesagt: Einer Vorladung der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht folgen, und Sie müssen dort auch nichts sagen. Ruft Sie dagegen die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht vor, besteht grundsätzlich eine Pflicht zu erscheinen. Auch dann müssen Sie sich aber nicht zur Sache äußern. Sprechen Sie in jedem Fall zuerst mit einem Strafverteidiger, bevor Sie reagieren, zurückrufen oder einen Anhörungsbogen ausfüllen.

Eine Vorladung als Beschuldigter bedeutet, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft. Im Schreiben stehen meist der Tatvorwurf (oft nur stichwortartig), Datum, Uhrzeit und die Dienststelle, bei der die Vernehmung stattfinden soll. Hier erfahren Sie, wer Sie laden darf, was Sie tun müssen und was nicht, und wie Sie jetzt vorgehen sollten.

Muss ich zur Vorladung der Polizei? Wer lädt, entscheidet

Ob Sie erscheinen müssen, hängt davon ab, wer Sie lädt:

  • Polizei: Als Beschuldigter müssen Sie nicht erscheinen und nichts sagen. Das gilt auch dann, wenn im Schreiben „im Auftrag der Staatsanwaltschaft“ steht. Bleiben Sie fern, hat das keine rechtlichen Folgen. Die Polizei gibt die Akte dann an die Staatsanwaltschaft weiter.
  • Staatsanwaltschaft: Auf eine Ladung des Staatsanwalts müssen Sie erscheinen (§ 163a Abs. 3 StPO). Wer unentschuldigt fernbleibt, muss mit einer Vorführung rechnen. Zur Sache aussagen müssen Sie aber auch dort nicht.
  • Gericht: Ladungen zu einem Gerichtstermin, etwa zur Hauptverhandlung, sind verbindlich. Wer unentschuldigt fehlt, riskiert einen Vorführungs- oder Haftbefehl (§ 230 StPO).

Den Absender erkennen Sie am Briefkopf und an der Unterschrift. Ist unklar, wer Sie in welcher Rolle lädt, kann Ihr Verteidiger das klären, ohne dass Sie sich zur Sache äußern.

Was Ihnen zusteht: Schweigerecht und Verteidiger

Bei jeder Vernehmung haben Sie als Beschuldigter ein Schweigerecht. Ihr Schweigen darf nicht als Schuldeingeständnis gewertet werden. Auf dieses Recht müssen Sie vor der Vernehmung hingewiesen werden (§§ 136, 163a StPO). Außerdem dürfen Sie jederzeit einen Verteidiger Ihrer Wahl hinzuziehen (§ 137 StPO), auch noch mitten in der Vernehmung.

Zu Ihrer Person, also Name, Geburtsdatum und Anschrift, werden regelmäßig Angaben verlangt. Zum Tatvorwurf sollten Sie ohne Kenntnis der Akte nichts sagen. Mehr dazu in unserem Ratgeber zum Schweigerecht des Beschuldigten.

Brauche ich einen Anwalt, bevor ich reagiere?

Ja, und zwar bevor Sie aussagen, zurückrufen oder etwas schriftlich einreichen. Die Polizei teilt Ihnen oft nur einen Teil des Vorwurfs mit. Welche Beweise vorliegen und was Zeugen gesagt haben, steht in der Ermittlungsakte. Diese darf zunächst nur ein Verteidiger einsehen (§ 147 StPO). Auf dieser Grundlage können Sie gemeinsam entscheiden, ob Sie schweigen, eine schriftliche Stellungnahme abgeben oder auf eine Einstellung des Verfahrens hinarbeiten.

Alles, was Sie bei einer ersten Vernehmung sagen, wird aktenkundig und kann später gegen Sie verwendet werden. Auch „nur kurze Erklärungen“ am Telefon oder beim Termin können Ihre Verteidigung erschweren. Mit einer frühen, gut vorbereiteten Verteidigung lässt sich ein Verfahren oft ohne Anklage und ohne Hauptverhandlung beenden.

Vorladung erhalten: Das sollten Sie jetzt tun

  1. Ruhe bewahren und den Absender prüfen: Ist es die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder ein Gericht? Notieren Sie Aktenzeichen, Termin und Tatvorwurf.
  2. Nicht anrufen und nichts erklären: Rufen Sie nicht bei der Dienststelle an, um „kurz etwas zu klären“. Auch kurze Äußerungen am Telefon werden vermerkt.
  3. Anhörungsbogen nicht ausfüllen: Das gilt auch für Fragebogen, die der Ladung beiliegen. Senden Sie nichts zurück, bevor Sie rechtlichen Rat eingeholt haben.
  4. Verteidiger beauftragen: Er zeigt der Dienststelle die Verteidigung an und beantragt Akteneinsicht.
  5. Keinen Kontakt zu Zeugen oder Anzeigeerstattern aufnehmen: Sprechen Sie mit niemandem über den Vorwurf, außer mit Ihrem Anwalt.
  6. Nichts löschen und nichts „aufräumen“: Bewahren Sie Unterlagen, Nachrichten und Daten auf und besprechen Sie diese mit Ihrem Verteidiger.

Was passiert, wenn ich nicht hingehe?

Bei einer Ladung der Polizei hat das Fernbleiben keine unmittelbaren Folgen. Die Ermittlungen laufen weiter, und die Staatsanwaltschaft entscheidet nach Aktenlage: Sie kann das Verfahren einstellen, Anklage erheben oder bei kleineren Delikten einen Strafbefehl beantragen. Ein Strafbefehl ergeht ohne Hauptverhandlung und ohne vorherige Anhörung durch das Gericht. Für den Einspruch bleiben Ihnen dann nur zwei Wochen (Strafbefehl erhalten: Einspruch, Frist und Folgen).

Lassen Sie eine Vorladung deshalb nicht einfach liegen. Reagieren Sie über einen Verteidiger, der die Akte einsieht und Ihre Verteidigung vorbereitet.

Vorladung, Anhörungsbogen, Zeugenladung: die Unterschiede

  • Vorladung als Beschuldigter: Gegen Sie wird ermittelt, und Sie werden zur Vernehmung eingeladen.
  • Anhörungsbogen (Äußerungsbogen): Die Polizei bittet Sie schriftlich um eine Stellungnahme, statt Sie zu laden. Auch hier müssen Sie nichts ausfüllen. Mehr dazu: Anhörungsbogen von der Polizei erhalten.
  • Zeugenladung: Sie sollen als Zeuge aussagen, nicht als Beschuldigter. Für Zeugen gelten andere Regeln: Vor der Staatsanwaltschaft und dem Gericht müssen sie erscheinen und aussagen, vor der Polizei nur, wenn diese im Auftrag der Staatsanwaltschaft handelt.

Häufige Fragen zur Vorladung

Kann ich einen Anwalt zur Vernehmung mitbringen?
Ja. Sie können sich bei jeder Vernehmung von einem Verteidiger begleiten lassen.

Muss ich meine Personalien angeben?
Name, Anschrift und Geburtsdatum werden regelmäßig verlangt. Zur Sache dürfen Sie schweigen.

Wie schnell muss ich handeln?
Für die Ladung selbst gibt es keine Frist, die Sie versäumen könnten. Suchen Sie sich trotzdem zeitnah einen Verteidiger, bevor der Termin verstreicht und die Staatsanwaltschaft nach Aktenlage entscheidet.

Soll ich mich schriftlich äußern?
Ob und wann das sinnvoll ist, entscheidet Ihr Verteidiger nach Akteneinsicht. Eine voreilige Stellungnahme lässt sich später nicht zurücknehmen.

Strafverteidiger in Bochum: So helfen wir Ihnen

Als Fachanwälte für Strafrecht übernehmen wir Ihre Verteidigung ab der ersten Ladung. Wir zeigen der Dienststelle die Verteidigung an, beantragen Akteneinsicht, besprechen mit Ihnen, ob Sie schweigen oder sich schriftlich äußern, und arbeiten auf eine Einstellung des Verfahrens hin.

Sie erreichen uns unter 0234 93823777 oder per E-Mail an kanzlei@schumannundrasch.de. Das Büro ist Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr besetzt, Nachrichten können Sie rund um die Uhr senden. Anrufe außerhalb dieser Zeiten nehmen wir nur im Notfall an, etwa bei einer Festnahme oder Durchsuchung.

Wir vertreten Mandanten in Bochum und im ganzen Ruhrgebiet, unter anderem in Gelsenkirchen, Witten und Castrop-Rauxel.

Wir sind auch im gesamten Ruhrgebiet für Sie da. Zum Beispiel in Dortmund, Essen, Herne, Recklinghausen, Gelsenkirchen, Witten, Hattingen und Castrop-Rauxel.

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