Vorladung als Beschuldigter von der Polizei erhalten – was tun?

Wenn Sie Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren sind, wird die Polizei Sie in der Regel zunächst zu einer Vernehmung als Beschuldigter vorladen. Sie bekommen ein Anschreiben, in welchem Ihnen Datum, Uhrzeit sowie die zuständige Polizeidienststelle für den Termin genannt werden.

Was sind Ihre Rechte im Ermittlungsverfahren?

Anders als Zeugen, müssen Sie als Beschuldigter zu keinem Zeitpunkt einen Vernehmungstermin wahrnehmen. Oftmals enthalten die Anschreiben der Polizei den Zusatz, dass der Vorladung ein Auftrag der Staatsanwaltschaft zugrunde liegt. Auch dann können Sie dem Vernehmungstermin fernbleiben. Sie sind nicht verpflichtet, den Termin abzusagen oder einen Grund für Ihr Nichterscheinen zu nennen. Die Wahrnehmung des Termins ist ausschließlich freiwillig.

Als Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren steht Ihnen ein umfassendes Schweigerecht zu, von welchem Sie zunächst auf jeden Fall Gebrauch machen sollten. Dieses darf Ihnen nicht negativ oder als Schuldeingeständnis ausgelegt werden.

Das Aussageverweigerungsrecht des Beschuldigten findet sich in § 136 Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Dort heißt es, dass der Beschuldigte vor der Vernehmung darüber zu belehren ist, dass es ihm freisteht, sich zur Sache zu äußern oder zu schweigen. Darüber hinaus darf der Beschuldigte zu jedem Zeitpunkt der Vernehmung einen Verteidiger seiner Wahl kontaktieren.

Brauche ich einen Rechtsanwalt für Strafrecht?

Als Anwälte für Strafrecht empfehlen wir, einen etwaigen Vernehmungstermin auf keinen Fall wahrzunehmen. Auch wenn Sie meinen, dass der Vorwurf gegen Sie nicht berechtigt sind und durch das Anschreiben suggeriert wird, dass die Vernehmung zu Ihrer Entlastung beiträgt: als Laie im Bereich des Strafrechts wissen die wenigsten Beschuldigten, welche Aussage zu ihrem Vorteil und welche zu ihrem Nachteil sein kann. Bereits vor der Vernehmung entstehender, vermeintlich unverfänglicher „Small Talk“ mit den Polizeibeamten, kann sich im Nachhinein negativ auf Ihr Ermittlungsverfahren auswirken.

Wir empfehlen Ihnen, sich bei Erhalt einer Vorladung als Beschuldigter umgehend an einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt zu wenden. Dieser wird Ihre Verteidigung anzeigen und bei der Staatsanwaltschaft die zum Ermittlungsverfahren gehörende Akte beantragen. Denn erst mit Akteneinsicht lässt sich die für den konkreten Fall bestmögliche Strategie ausarbeiten. Alle Angaben, die zuvor gemacht werden, geschehen „ins Blaue hinein“ und sind oft nicht zielführend. Alles, was bei einer ersten Beschuldigtenvernehmung gesagt wird, ist danach aktenkundig.

Dies gilt ebenfalls für den Fall, dass Sie um die Rücksendung des schriftlichen Äußerungsbogens mit Ihrer Stellungnahme zur Sache gebeten werden. Diesen Bogen müssen und sollten Sie keinesfalls ausfüllen und zurücksenden.

Sie haben von der Polizei eine Vorladung als Beschuldigter erhalten?

Darauf sollten Sie umgehend reagieren und einen Anwalt für Strafrecht kontaktieren. Eine solche Vorladung zu ignorieren ist keine gute Idee, da das Ermittlungsverfahren zunächst weiterläuft und die Gefahr besteht, dass Ihnen ein Strafbefehl zugestellt wird. Gegen den Strafbefehl ist zwar ein Einspruch möglich, es kommt dann allerdings in fast allen Fällen zu einer Hauptverhandlung vor Gericht. Viele Ermittlungsverfahren können mit Hilfe von gezielten Stellungnahmen nach Akteneinsicht eingestellt und so ein Termin vor Gericht vermieden werden.

Kontaktieren Sie gern umgehend unsere Anwälte für Strafrecht. Wir vereinbaren einen zeitnahen Besprechungstermin und fordern Ihre Akte dann, um dann gemeinsam mit Ihnen eine Strategie für Ihr Verfahren zu erarbeiten und das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Nutzen Sie unser Kontaktformular auf der Website oder die dort angegebenen Kontaktdaten.

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