Unterlassene Hilfeleistung – Pflicht zur Hilfe nach § 323c StGB

Unterlassene Hilfeleistung im Strafrecht

In Notsituationen wie bei einem Verkehrsunfall, Brand oder medizinischen Notfall kann jede Sekunde entscheidend sein. Doch was passiert, wenn man nicht hilft? Wann macht man sich strafbar, und welche Konsequenzen drohen? Als Fachanwälte für Strafrecht in Bochum erklären wir, was Sie zur unterlassenen Hilfeleistung nach § 323c StGBwissen müssen und wie Sie sich richtig verhalten.

Was bedeutet unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB?

Die unterlassene Hilfeleistung ist ein sogenanntes echtes Unterlassungsdelikt und in § 323c Strafgesetzbuch (StGB)geregelt. Sie verpflichtet jede Person, in bestimmten Notlagen Hilfe zu leisten – unabhängig davon, ob man die betroffene Person kennt oder nicht.
Diese gesetzliche Regelung soll die Solidarität in der Gesellschaft sicherstellen und verhindern, dass Menschen in akuter Gefahr allein gelassen werden.

Wann mache ich mich wegen unterlassener Hilfeleistung strafbar?

Nach § 323c Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer bei Unglücksfällen, gemeiner Gefahr oder Not keine Hilfe leistet, obwohl dies möglich und zumutbar wäre. Entscheidend ist dabei:

  • Die Hilfe muss erforderlich sein, um eine Gefahr abzuwenden oder Schäden zu mindern.

  • Sie muss möglich sein – das heißt, Sie können tatsächlich eingreifen oder Hilfe herbeirufen.

  • Sie muss zumutbar sein – eine erhebliche Gefahr für das eigene Leben oder die Gesundheit muss niemand eingehen.

Auch wenn bereits mehrere Personen vor Ort sind, entbindet das nicht automatisch von der Pflicht, selbst tätig zu werden – etwa durch das Absetzen eines Notrufs.

Gaffer-Paragraf – Behinderung von Helfern ist ebenfalls strafbar

Gemäß § 323c Abs. 2 StGB macht sich auch strafbar, wer andere daran hindert, Hilfe zu leisten. Dieses sogenannte „Gaffer-Verbot“ schützt Rettungskräfte und Ersthelfer vor Behinderungen, etwa durch das Blockieren einer Rettungsgasse oder durch aktives Aufhalten von Helfern

Beispiele für unterlassene Hilfeleistung

  • Sie sehen einen Verkehrsunfall mit Verletzten, leisten aber weder Erste Hilfe noch rufen Sie den Notruf.

  • Eine Person wird schwer verletzt, und Sie unterlassen es, Hilfe zu leisten, obwohl es Ihnen ohne Gefahr möglich wäre.

  • Sie behindern Rettungskräfte bei deren Arbeit – etwa durch Filmen mit dem Smartphone oder Blockieren der Einsatzstelle.

In all diesen Fällen liegt ein Verstoß gegen § 323c StGB vor.

Gibt es Ausnahmen von der Hilfeleistungspflicht?

Die einzige relevante Ausnahme besteht, wenn Hilfe für Sie selbst eine erhebliche Gefahr für Leib oder Lebenbedeuten würde. In solchen Fällen müssen Sie nicht persönlich eingreifen, sind jedoch verpflichtet, sofort die Polizei, Feuerwehr oder den Rettungsdienst zu informieren.

Welche Strafen drohen bei unterlassener Hilfeleistung?

Wer gegen § 323c StGB verstößt, muss mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe rechnen. Damit unterstreicht der Gesetzgeber die hohe Bedeutung der gesellschaftlichen Solidarität und die Verantwortung jedes Einzelnen in Notlagen.

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