Änderung neuer Strafrahmen bei Kinderpornographie, 184b StGB

Erst im Jahr 2021 wurde der Strafrahmen des Tatbestands der Kinderpornographie erhöht. Dabei wurde der Tatbestand als Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr eingestuft. Aktuell wird die Rückstufung zurück zum Vergehenstatbestand geplant.

Warum soll die Strafbarkeit wieder entschärft werden?

Nach der Verschärfung aus dem Jahr 2021, die entgegen der Meinung von Experten durchgeführt wurde, zeigten sich diverse Probleme in der Praxis. So wurden zum Beispiel Eltern, die kinderpornographisches Material zu Meldezwecken an Lehrer weiterleiteten oder Personen, die solches Material über What’s App Gruppen empfingen und eine automatische Speicherfunktion aktiviert hatten, wegen des Tatvorwurfs der Verbreitung oder des Besitzes von Kinderpornographie verfolgt. Aufgrund der Gesetzesverschärfung konnte in derartigen Fällen keine Einstellung der Verfahren gemäß §§ 153, 153a StPO erfolgen, da dies bei einem Verbrechenstatbestand nicht möglich ist.

Darüber hinaus gibt es eine Vielzahl von Verfahren, die Jugendliche selbst als Täter betreffen. In vielen dieser Fälle wird Material weitergeleitet, welches Personen im ähnlichen Alter zeigt und mithin kinder- oder jugendpornographisch ist. Der eigentliche Zweck der Verschärfung, Täter härter zu bestrafen, die gezielt kinderpornographisches Material erwerben oder verbreiten, wurde verfehlt.

Eine Runterstufung zum Vergehenstatbestand bedeutet mithin die Möglichkeit, angemessen auf o. g. Fälle zu reagieren und die Ressourcen der Behörden auf den eigentlichen Schwerpunkt zu fokussieren.

Im Strafgesetzbuch (StGB) lautet die derzeitige Regelung wie folgt:

Strafgesetzbuch (StGB) § 184b Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Inhalte

(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer 

  1. einen kinderpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; kinderpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat: 
  2. a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer Person unter vierzehn Jahren (Kind),
  3. b) die Wiedergabe eines ganz oder teilweise unbekleideten Kindes in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
  4. c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes eines Kindes,
  5. es unternimmt, einer anderen Person einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
  6. einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
  7. einen kinderpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder der Nummer 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist. Gibt der kinderpornographische Inhalt in den Fällen von Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 kein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen.

 

(2) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat, und gibt der Inhalt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wieder, so ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen.

 

(3) Wer es unternimmt, einen kinderpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, abzurufen oder sich den Besitz an einem solchen Inhalt zu verschaffen oder wer einen solchen Inhalt besitzt, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu fünf Jahren bestraft.

 

(4) Der Versuch ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nummer 1 strafbar.

 

(5) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und Absatz 3 gelten nicht für Handlungen, die ausschließlich der rechtmäßigen Erfüllung von Folgendem dienen: 

  1. staatlichen Aufgaben,
  2. Aufgaben, die sich aus Vereinbarungen mit einer zuständigen staatlichen Stelle ergeben, oder
  3. dienstlichen oder beruflichen Pflichten.

 

(6) Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 gilt nicht für dienstliche Handlungen im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, wenn 

  1. die Handlung sich auf einen kinderpornographischen Inhalt bezieht, der kein tatsächliches Geschehen wiedergibt und auch nicht unter Verwendung einer Bildaufnahme eines Kindes oder Jugendlichen hergestellt worden ist, und
  2. die Aufklärung des Sachverhalts auf andere Weise aussichtslos oder wesentlich erschwert wäre.

 

(7) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder 3 oder Absatz 3 bezieht, werden eingezogen. § 74a ist anzuwenden.

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