Kurz gesagt: Wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich als Mitglied beteiligt, wird nach § 129 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wer eine solche Vereinigung nur unterstützt oder für sie wirbt, riskiert Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Eine Vereinigung ist ein auf Dauer angelegter, organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen mit einem übergeordneten gemeinsamen Interesse, dessen Zweck oder Tätigkeit auf Straftaten mit einer Höchststrafe von mindestens zwei Jahren gerichtet ist. Strafbar ist schon die Beteiligung, nicht erst eine konkrete Tat. Das macht den Vorwurf für Ermittler attraktiv und für Betroffene gefährlich, weil er weitreichende Ermittlungsmaßnahmen eröffnet.
Das Gesetz definiert die Vereinigung in § 129 Abs. 2 StGB. Gemeint ist ein organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der auf längere Dauer angelegt ist und ein übergeordnetes gemeinsames Interesse verfolgt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Rollen der Mitglieder festgelegt sind, ob die Mitgliedschaft kontinuierlich ist oder wie ausgeprägt die Struktur ist. Eine förmliche Satzung oder ein Vereinsregistereintrag ist nicht nötig.
Kriminell wird die Vereinigung, wenn ihr Zweck oder ihre Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Das sind sehr viele Delikte, von Betrug und Körperverletzung bis zum Drogenhandel. Der Vorwurf kommt in der Praxis bei Rockergruppen, Betrugs- und Drogenhandelsnetzwerken, Schleusergruppen, extremistischen Gruppen und Fangruppierungen vor.
Von der Bande (zum Beispiel beim Bandendiebstahl nach § 244 StGB) unterscheidet sich die Vereinigung durch die organisatorische Verfestigung und das übergeordnete gemeinsame Interesse. Die bloße Abrede, mehrere Taten zu begehen, genügt für § 129 StGB nicht.
Das Gesetz nimmt in § 129 Abs. 3 StGB einige Konstellationen aus:
Für terroristische Vereinigungen gelten die gesonderten Vorschriften der §§ 129a und 129b StGB (Tötungsdelikte, schwere Gewalttaten und Vereinigungen im Ausland).
§ 129 StGB unterscheidet vier Handlungsformen mit zwei Strafrahmen:
Die Vorschrift ist ein Organisationsdelikt und ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Strafbar ist die Beteiligung an der Vereinigung, ohne dass eine bestimmte Folgetat begangen worden sein muss. Die Rechtsprechung begründet das mit der besonderen Gefahr, die von der Eigendynamik organisierter Gruppen ausgeht.
Wer Mitglied ist, ordnet sich in die Vereinigung ein und unterwirft sich ihrem Gruppenwillen. Wer nur von außen hilft, ohne eingegliedert zu sein, kann Unterstützer sein. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig und für den Strafrahmen entscheidend. Zudem muss die Hilfe die Vereinigung tatsächlich fördern, und der Täter muss die kriminelle Ausrichtung kennen.
Ob und wann eine Aussage gegenüber den Behörden sinnvoll ist, sollte immer erst nach Akteneinsicht und anwaltlicher Beratung entschieden werden. Gegenüber der Polizei gilt: Sie müssen sich nicht äußern (siehe Das Schweigerecht des Beschuldigten).
Hooligans: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22. Januar 2015 (Az. 3 StR 233/14) die Dresdner Gruppierung „Hooligans Elbflorenz“ als kriminelle Vereinigung eingestuft. Die Gruppe hatte Führungsstrukturen, eine Aufgabenverteilung und regelmäßige Treffen. Sie verabredete wiederholt Kämpfe mit anderen Gruppen. Weil die Einwilligung der Beteiligten wegen der Gefährlichkeit der Kämpfe nach der Rechtsprechung sittenwidrig und damit unwirksam war, waren die Taten strafbare Körperverletzungen. Der BGH stellte aber auch klar, dass Straftaten nicht nur zufällig im Rahmen der Gruppenaktivität begangen werden dürfen. Zu den Folgen für Fußballfans siehe auch Pyrotechnik im Stadion und Datei „Gewalttäter Sport“.
„Letzte Generation“: Gegen Mitglieder der Klimagruppe wird seit 2022 wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung ermittelt. Nach Medienberichten hat das Landgericht Potsdam im Januar 2026 die Anklage der Staatsanwaltschaft Neuruppin gegen fünf frühere Mitglieder zugelassen. Der Vorwurf lautet neben § 129 StGB auf Störung öffentlicher Betriebe, Nötigung und Sachbeschädigung. Ein Termin für den Prozessbeginn war zuletzt nicht bekannt. Auch die Generalstaatsanwaltschaft München hat im März 2025 Anklage erhoben. Ein rechtskräftiges Urteil zur Frage, ob die Gruppe eine kriminelle Vereinigung war, ist uns nicht bekannt. Die Gruppe hat sich nach Berichten im Januar 2025 aufgelöst. Der Fall zeigt, wie umstritten die Anwendung von § 129 StGB auf politische Protestgruppen ist.
Der Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung öffnet den Behörden den Weg zu eingriffsintensiven Maßnahmen:
Die Ermittlungsverfahren dauern oft lange und betreffen viele Beschuldigte gleichzeitig. Beweise stammen häufig aus der Überwachung, etwa aus Chat- oder Telefondaten. Die Frage, ob solche Daten verwertbar sind, ist ein zentraler Verteidigungsansatz (siehe EncroChat-Daten als Beweis).
Wenn Ihnen vorgeworfen wird, an einer kriminellen Vereinigung beteiligt zu sein, gilt: Keine Aussage ohne Verteidiger. Lesen Sie, was bei einer Hausdurchsuchung zu beachten ist (Hausdurchsuchung: Wie verhalte ich mich richtig?), und schauen Sie sich an, wie Sie auf eine Vorladung reagieren (Vorladung als Beschuldigter von der Polizei erhalten und Anhörungsbogen von der Polizei erhalten). Bei Festnahme oder Haftbefehl ist schnelle anwaltliche Hilfe besonders wichtig. In schweren Fällen kann Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden (siehe Pflichtverteidiger im Strafrecht). Den Ablauf des Verfahrens erklärt Das Ermittlungsverfahren.
Was bedeutet „kriminelle Vereinigung“?
Ein auf Dauer angelegter, organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen mit einem übergeordneten gemeinsamen Interesse, dessen Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten mit einer Höchststrafe von mindestens zwei Jahren gerichtet ist.
Welche Strafe droht nach § 129 StGB?
Für Gründer und Mitglieder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, für Unterstützer und Werber bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen, etwa bei Rädelsführern, mindestens sechs Monate.
Muss ich selbst eine Straftat begangen haben?
Nicht unbedingt. Strafbar ist schon die Beteiligung oder Unterstützung der Vereinigung. Eine bestimmte Folgetat muss nicht nachgewiesen werden.
Was ist der Unterschied zu einer Bande?
Eine Bande setzt vor allem die Verbindung mehrerer Personen zur wiederholten Begehung von Taten voraus. Die Vereinigung verlangt eine organisatorische Verfestigung und ein übergeordnetes gemeinsames Interesse.
Kann die Polizei mein Telefon überwachen?
Bei einem Verdacht nach § 129 StGB ist eine Telefonüberwachung nach § 100a StPO möglich, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Sie muss in der Regel vom Gericht angeordnet werden.
Was ist der Unterschied zur terroristischen Vereinigung?
Für terroristische Vereinigungen gelten die §§ 129a und 129b StGB. Sie setzen schwere Straftaten wie Mord, Totschlag oder bestimmte schwere Gewalttaten voraus und sehen höhere Strafen vor.
Wir sind auf das Strafrecht spezialisiert, beide Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Strafrecht, und wir sind bundesweit tätig. Wir verteidigen bei Vorwürfen der Bildung krimineller Vereinigungen, prüfen den Vereinigungsbegriff und die Beweislage und begleiten Sie von der ersten Vorladung bis zur Hauptverhandlung. Mehr zu unserem Angebot finden Sie auf der Seite Strafverteidiger in Bochum. Wir vertreten Mandanten auch in Dortmund, Essen und im gesamten Ruhrgebiet.
Das Erstgespräch ist ein Beratungsgespräch zu Ihrem Fall.
Sie erreichen uns unter 0234 93823777 oder per E-Mail an kanzlei@schumannundrasch.de. Das Büro ist Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr besetzt, Nachrichten können Sie rund um die Uhr senden. Anrufe außerhalb dieser Zeiten nehmen wir nur im Notfall an, etwa bei einer Festnahme oder Durchsuchung.
Wir sind auch im gesamten Ruhrgebiet für Sie da. Zum Beispiel in Dortmund, Essen, Herne, Recklinghausen, Gelsenkirchen, Witten, Hattingen und Castrop-Rauxel.
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