Kriminelle Vereinigung, § 129 StGB: Voraussetzungen, Strafe und Verteidigung

Kurz gesagt: Wer eine kriminelle Vereinigung gründet oder sich als Mitglied beteiligt, wird nach § 129 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Wer eine solche Vereinigung nur unterstützt oder für sie wirbt, riskiert Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Eine Vereinigung ist ein auf Dauer angelegter, organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen mit einem übergeordneten gemeinsamen Interesse, dessen Zweck oder Tätigkeit auf Straftaten mit einer Höchststrafe von mindestens zwei Jahren gerichtet ist. Strafbar ist schon die Beteiligung, nicht erst eine konkrete Tat. Das macht den Vorwurf für Ermittler attraktiv und für Betroffene gefährlich, weil er weitreichende Ermittlungsmaßnahmen eröffnet.

Was ist eine kriminelle Vereinigung?

Das Gesetz definiert die Vereinigung in § 129 Abs. 2 StGB. Gemeint ist ein organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der auf längere Dauer angelegt ist und ein übergeordnetes gemeinsames Interesse verfolgt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Rollen der Mitglieder festgelegt sind, ob die Mitgliedschaft kontinuierlich ist oder wie ausgeprägt die Struktur ist. Eine förmliche Satzung oder ein Vereinsregistereintrag ist nicht nötig.

Kriminell wird die Vereinigung, wenn ihr Zweck oder ihre Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. Das sind sehr viele Delikte, von Betrug und Körperverletzung bis zum Drogenhandel. Der Vorwurf kommt in der Praxis bei Rockergruppen, Betrugs- und Drogenhandelsnetzwerken, Schleusergruppen, extremistischen Gruppen und Fangruppierungen vor.

Von der Bande (zum Beispiel beim Bandendiebstahl nach § 244 StGB) unterscheidet sich die Vereinigung durch die organisatorische Verfestigung und das übergeordnete gemeinsame Interesse. Die bloße Abrede, mehrere Taten zu begehen, genügt für § 129 StGB nicht.

Wann gilt § 129 StGB nicht?

Das Gesetz nimmt in § 129 Abs. 3 StGB einige Konstellationen aus:

  • Politische Parteien, die das Bundesverfassungsgericht nicht für verfassungswidrig erklärt hat.
  • Untergeordnete Straftaten: Wenn die Begehung von Straftaten nur ein untergeordneter Zweck oder eine untergeordnete Tätigkeit der Vereinigung ist, greift § 129 Abs. 1 StGB nicht. Für Gruppen, die im Kern legale Ziele verfolgen und nur am Rand Straftaten begehen, ist das ein wichtiger Prüfpunkt.
  • Bestimmte Staatsschutzdelikte nach den §§ 84 bis 87 StGB.

Für terroristische Vereinigungen gelten die gesonderten Vorschriften der §§ 129a und 129b StGB (Tötungsdelikte, schwere Gewalttaten und Vereinigungen im Ausland).

Wer macht sich strafbar? Gründen, Beteiligen, Unterstützen, Werben

§ 129 StGB unterscheidet vier Handlungsformen mit zwei Strafrahmen:

  • Gründen oder als Mitglied beteiligen (Abs. 1 Satz 1): Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Auch der Versuch, eine Vereinigung zu gründen, ist strafbar (Abs. 4).
  • Unterstützen oder um Mitglieder und Unterstützer werben (Abs. 1 Satz 2): Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

Die Vorschrift ist ein Organisationsdelikt und ein abstraktes Gefährdungsdelikt. Strafbar ist die Beteiligung an der Vereinigung, ohne dass eine bestimmte Folgetat begangen worden sein muss. Die Rechtsprechung begründet das mit der besonderen Gefahr, die von der Eigendynamik organisierter Gruppen ausgeht.

Wer Mitglied ist, ordnet sich in die Vereinigung ein und unterwirft sich ihrem Gruppenwillen. Wer nur von außen hilft, ohne eingegliedert zu sein, kann Unterstützer sein. Die Abgrenzung ist im Einzelfall schwierig und für den Strafrahmen entscheidend. Zudem muss die Hilfe die Vereinigung tatsächlich fördern, und der Täter muss die kriminelle Ausrichtung kennen.

Besonders schwere Fälle, Strafmilderung und Absehen von Strafe

  • Besonders schwerer Fall (Abs. 5): Bei der Gründung oder Mitgliedschaft beträgt die Freiheitsstrafe dann sechs Monate bis fünf Jahre. In der Regel liegt ein besonders schwerer Fall vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern gehört. Richtet sich der Zweck der Vereinigung auf bestimmte schwere Straftaten aus dem Katalog des § 100b Abs. 2 StPO, reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ausgenommen sind Taten nach den §§ 239a und 239b StGB.
  • Geringe Schuld (Abs. 6): Das Gericht kann bei Beteiligten mit geringer Schuld und untergeordneter Mitwirkung von Strafe absehen.
  • Tätige Reue (Abs. 7): Wer sich freiwillig und ernsthaft bemüht, den Fortbestand der Vereinigung oder die Begehung einer ihrem Ziel entsprechenden Straftat zu verhindern, oder sein Wissen rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, kann eine Strafmilderung oder ein Absehen von Strafe erreichen. Gelingt es, den Fortbestand zu verhindern, oder wird das Ziel ohne sein Zutun erreicht, bleibt er straffrei.

Ob und wann eine Aussage gegenüber den Behörden sinnvoll ist, sollte immer erst nach Akteneinsicht und anwaltlicher Beratung entschieden werden. Gegenüber der Polizei gilt: Sie müssen sich nicht äußern (siehe Das Schweigerecht des Beschuldigten).

Beispiele aus der Rechtsprechung: Hooligans und „Letzte Generation“

Hooligans: Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22. Januar 2015 (Az. 3 StR 233/14) die Dresdner Gruppierung „Hooligans Elbflorenz“ als kriminelle Vereinigung eingestuft. Die Gruppe hatte Führungsstrukturen, eine Aufgabenverteilung und regelmäßige Treffen. Sie verabredete wiederholt Kämpfe mit anderen Gruppen. Weil die Einwilligung der Beteiligten wegen der Gefährlichkeit der Kämpfe nach der Rechtsprechung sittenwidrig und damit unwirksam war, waren die Taten strafbare Körperverletzungen. Der BGH stellte aber auch klar, dass Straftaten nicht nur zufällig im Rahmen der Gruppenaktivität begangen werden dürfen. Zu den Folgen für Fußballfans siehe auch Pyrotechnik im Stadion und Datei „Gewalttäter Sport“.

„Letzte Generation“: Gegen Mitglieder der Klimagruppe wird seit 2022 wegen des Verdachts der Bildung einer kriminellen Vereinigung ermittelt. Nach Medienberichten hat das Landgericht Potsdam im Januar 2026 die Anklage der Staatsanwaltschaft Neuruppin gegen fünf frühere Mitglieder zugelassen. Der Vorwurf lautet neben § 129 StGB auf Störung öffentlicher Betriebe, Nötigung und Sachbeschädigung. Ein Termin für den Prozessbeginn war zuletzt nicht bekannt. Auch die Generalstaatsanwaltschaft München hat im März 2025 Anklage erhoben. Ein rechtskräftiges Urteil zur Frage, ob die Gruppe eine kriminelle Vereinigung war, ist uns nicht bekannt. Die Gruppe hat sich nach Berichten im Januar 2025 aufgelöst. Der Fall zeigt, wie umstritten die Anwendung von § 129 StGB auf politische Protestgruppen ist.

Ermittlungsmaßnahmen bei einem Vorwurf nach § 129 StGB

Der Vorwurf der Bildung einer kriminellen Vereinigung öffnet den Behörden den Weg zu eingriffsintensiven Maßnahmen:

  • Telekommunikationsüberwachung: Die §§ 129 bis 130 StGB stehen im Katalog des § 100a Abs. 2 StPO. Mehr dazu unter Telefonüberwachung nach § 100a StPO.
  • Online-Durchsuchung: Der Zugriff auf informationstechnische Systeme nach § 100b StPO ist nur bei den besonders schweren Fällen nach § 129 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 3 StGB zulässig, nicht bei jedem Verdacht.
  • Durchsuchung und Beschlagnahme: Wohnungen, Fahrzeuge, Handys und Computer werden häufig durchsucht (siehe Hausdurchsuchung: Wie verhalte ich mich richtig? und Handy beschlagnahmt: Was tun?).
  • Verdeckte Ermittlungen und Observation: Der Einsatz verdeckter Ermittler und von V-Personen ist in diesem Bereich besonders häufig.
  • Untersuchungshaft: Sie ist bei Vorliegen eines Haftgrundes möglich (siehe Untersuchungshaft).
  • Vermögensabschöpfung: Konten und Vermögenswerte können gesichert werden.

Die Ermittlungsverfahren dauern oft lange und betreffen viele Beschuldigte gleichzeitig. Beweise stammen häufig aus der Überwachung, etwa aus Chat- oder Telefondaten. Die Frage, ob solche Daten verwertbar sind, ist ein zentraler Verteidigungsansatz (siehe EncroChat-Daten als Beweis).

Was die Verteidigung bei § 129 StGB prüft

  • Vereinigungsbegriff: Gab es überhaupt einen organisierten, auf Dauer angelegten Zusammenschluss mit übergeordnetem gemeinsamen Interesse, oder nur lose Kontakte und einzelne Absprachen?
  • Zweck oder Tätigkeit: War die Gruppe auf Straftaten gerichtet, oder waren Straftaten nur ein untergeordneter Zweck (Abs. 3)? Genügt die Höchststrafe von zwei Jahren bei den geplanten Taten?
  • Rolle des Beschuldigten: Mitglied, Unterstützer oder Außenstehender? Wurde die Vereinigung durch das Verhalten tatsächlich gefördert?
  • Vorsatz: Kannte der Beschuldigte die kriminelle Ausrichtung und wollte er sie mittragen?
  • Beweise und Verwertbarkeit: Sind Überwachungsmaßnahmen rechtmäßig angeordnet worden? Besteht ein Verwertungsverbot?
  • Folgen: Kommen Absehen von Strafe (Abs. 6), Milderung (Abs. 7) oder eine Einstellung des Verfahrens in Betracht?

Was Sie bei Durchsuchung oder Vorladung tun sollten

Wenn Ihnen vorgeworfen wird, an einer kriminellen Vereinigung beteiligt zu sein, gilt: Keine Aussage ohne Verteidiger. Lesen Sie, was bei einer Hausdurchsuchung zu beachten ist (Hausdurchsuchung: Wie verhalte ich mich richtig?), und schauen Sie sich an, wie Sie auf eine Vorladung reagieren (Vorladung als Beschuldigter von der Polizei erhalten und Anhörungsbogen von der Polizei erhalten). Bei Festnahme oder Haftbefehl ist schnelle anwaltliche Hilfe besonders wichtig. In schweren Fällen kann Ihnen ein Pflichtverteidiger beigeordnet werden (siehe Pflichtverteidiger im Strafrecht). Den Ablauf des Verfahrens erklärt Das Ermittlungsverfahren.

Häufige Fragen zur kriminellen Vereinigung

Was bedeutet „kriminelle Vereinigung“?
Ein auf Dauer angelegter, organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen mit einem übergeordneten gemeinsamen Interesse, dessen Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten mit einer Höchststrafe von mindestens zwei Jahren gerichtet ist.

Welche Strafe droht nach § 129 StGB?
Für Gründer und Mitglieder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, für Unterstützer und Werber bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen, etwa bei Rädelsführern, mindestens sechs Monate.

Muss ich selbst eine Straftat begangen haben?
Nicht unbedingt. Strafbar ist schon die Beteiligung oder Unterstützung der Vereinigung. Eine bestimmte Folgetat muss nicht nachgewiesen werden.

Was ist der Unterschied zu einer Bande?
Eine Bande setzt vor allem die Verbindung mehrerer Personen zur wiederholten Begehung von Taten voraus. Die Vereinigung verlangt eine organisatorische Verfestigung und ein übergeordnetes gemeinsames Interesse.

Kann die Polizei mein Telefon überwachen?
Bei einem Verdacht nach § 129 StGB ist eine Telefonüberwachung nach § 100a StPO möglich, wenn die weiteren Voraussetzungen vorliegen. Sie muss in der Regel vom Gericht angeordnet werden.

Was ist der Unterschied zur terroristischen Vereinigung?
Für terroristische Vereinigungen gelten die §§ 129a und 129b StGB. Sie setzen schwere Straftaten wie Mord, Totschlag oder bestimmte schwere Gewalttaten voraus und sehen höhere Strafen vor.

Ihr Strafverteidiger in Bochum bei Vorwürfen nach § 129 StGB

Wir sind auf das Strafrecht spezialisiert, beide Rechtsanwälte sind Fachanwälte für Strafrecht, und wir sind bundesweit tätig. Wir verteidigen bei Vorwürfen der Bildung krimineller Vereinigungen, prüfen den Vereinigungsbegriff und die Beweislage und begleiten Sie von der ersten Vorladung bis zur Hauptverhandlung. Mehr zu unserem Angebot finden Sie auf der Seite Strafverteidiger in Bochum. Wir vertreten Mandanten auch in Dortmund, Essen und im gesamten Ruhrgebiet.

Das Erstgespräch ist ein Beratungsgespräch zu Ihrem Fall.

Sie erreichen uns unter 0234 93823777 oder per E-Mail an kanzlei@schumannundrasch.de. Das Büro ist Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr besetzt, Nachrichten können Sie rund um die Uhr senden. Anrufe außerhalb dieser Zeiten nehmen wir nur im Notfall an, etwa bei einer Festnahme oder Durchsuchung.

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