Aufhebung des § 219a StGB

Das Werbeverbot von Ärzten zum Thema Abtreibung

Wie von der neuen Bundesregierung angekündigt, wurde der § 219 a StGB mit sofortiger Wirkung abgeschafft. Die Norm regelte ursprünglich das Werbeverbot von Ärztinnen und Ärzten zum Thema Abtreibung. Dabei galt als „Werbung“ im Sinne der Norm bereits das ausführliche Informieren über verschiedene Methoden von Schwangerschaftsabbrüchen. Das Gesetz machte es damit Medizinerinnen und Medizinern unmöglich, Patientinnen über ihre Website umfassend über Abtreibungen zu informieren. Die Aufhebung des Gesetzes ermöglicht es also, dass Ärztinnen und Ärzte zukünftig öffentlich sachlich über die verschiedenen Möglichkeiten informieren können, ohne dabei der Gefahr von Strafverfolgung ausgesetzt zu sein. Für die betroffenen Frauen bedeutet dies darüber hinaus einen erleichterten und weniger tabuisierten Zugang zu den entsprechenden Informationen, die einen sicheren Schwangerschaftsabbruch ermöglichen.

Seit 1871 stellte der § 218 des Strafgesetzbuches jeden Abbruch einer Schwangerschaft grundsätzlich unter Strafe. In diesem heißt es:

  • Wer eine Schwangerschaft abbricht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Handlungen, deren Wirkung vor Abschluß der Einnistung des befruchteten Eies in der Gebärmutter eintritt, gelten nicht als Schwangerschaftsabbruch im Sinne dieses Gesetzes.
  • In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter 
  1. gegen den Willen der Schwangeren handelt oder
  2. leichtfertig die Gefahr des Todes oder einer schweren Gesundheitsschädigung der Schwangeren verursacht.

(3) Begeht die Schwangere die Tat, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.

(4) Der Versuch ist strafbar. Die Schwangere wird nicht wegen Versuchs bestraft.

Wenn Frauen trotzdem abtrieben, drohte ein Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Ab 1927 gab es eine Ausnahmeregelung in: Eine Abtreibung aus medizinisch notwendigen Gründen blieb straffrei.

Im Jahr 1974 erfolgte dann eine Reform des § 218 StGB: Die sog. Fristenlösung wurde geschaffen mit § 218a StGB. Damit blieben ab sofort Schwangerschaftsabbrüche innerhalb der ersten drei Monate straffrei. Die Abtreibung an sich bleibt jedoch weiterhin rechtswidrig. Voraussetzung für die Straffreiheit ist, dass die Schwangere den Schwangerschaftsabbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nach § 219 Abs. 2 Satz 2 nachgewiesen hat, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff hat beraten lassen. Darüber hinaus kann das Gericht auch von Strafe absehen, falls die 12 Wochen Frist verstrichen ist und sich die Schwangere in einer besonderen Notlage befunden hat. Dies beinhaltet zum Beispiel eine ungewollte Schwangerschaft in Folge einer Sexualstraftat (Vergewaltigung). In solchen Fällen ist der Abbruch straffrei bis zu 22 Wochen möglich.

Im Falle von vorgeburtlichen Untersuchungen, die die Diagnose einer Behinderung des heranwachsenden Fötus erkennen lassen, so bleibt eine Abtreibung während der gesamten Schwangerschaft ohne Strafverfolgung, sofern die diagnostizierte Behinderung das künftige gesundheitliche und psychische Wohl der Frau unzumutbar beeinträchtigt

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