Aufzeichnung der Hauptverhandlung

Die Aufzeichnung der Hauptverhandlung im Strafrecht

Gemäß § 271 StPO muss die gerichtliche Hauptverhandlung protokolliert werden. Dabei müssen allerdings nur die wesentlichen Förmlichkeiten Eingang in das Protokoll finden. Dazu gehören unter anderem die Namen der Richter und die Bezeichnung der angeklagten Straftat. Es erfolgt hingegen kein Wortprotokoll über die Einlassung des Angeklagten oder die Aussagen von Zeuginnen und Zeugen. Dies kann im Nachgang der Verhandlung, insbesondere bei Einlegung der Revision, zu großen Problemen führen.

§ 273 Beurkundung der Hauptverhandlung

(1) Das Protokoll muß den Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung im wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen, auch die Bezeichnung der verlesenen Urkunden oder derjenigen, von deren Verlesung nach § 249 Abs. 2 abgesehen worden ist, sowie die im Laufe der Verhandlung gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel enthalten. 2In das Protokoll muss auch der wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung nach § 257b aufgenommen werden.

(…)

Beweiskraft des Protokolls

Dem Protokoll der Hauptverhandlung kommt eine enorme Beweiskraft zu. Sofern in der Revision gerügt wird, diverse Abläufe in der Hauptverhandlung seien anders gewesen, so wird das Hauptverhandlungsprotokoll herangezogen. Es gilt, was dort steht. Mit anderen Worten: alles, was im Protokoll festgehalten wurde, gilt als geschehen. Alles, was nicht im Protokoll festgehalten wurde, gilt als nicht stattgefunden.

Es ist daher von enormer Bedeutung, dass die Verteidigerin oder der Verteidiger darauf achtet, dass gewisse Ereignisse oder Äußerungen in der Hauptverhandlung auch Eingang ins Protokoll finden, damit im Fall der Einlegung der Revision eine Möglichkeit besteht, diese anzugreifen.

Reform geplant

Die aktuelle Bundesregierung plant unter der Leitung von Justizminister Marco Buschmann (FDP) eine Reform zur Aufzeichnungspflicht der Hauptverhandlung. Hierzu ist ein Gesetzentwurf vorgelegt worden, der vorsieht, dass Hauptverhandlungen im Bereich des Strafrechts vor dem Oberlandesgericht und dem Landgericht per Bild und Ton aufgezeichnet werden müssen. Die neue Regelung soll ab dem Jahr 2030 verpflichtend gelten.

Es erscheint absurd, dass ein Angeklagter bei Einlegung eines Rechtsmittels darauf angewiesen ist, dass die Richterinnen und Richter der Strafkammer die wichtigsten Informationen aus der Hauptverhandlung in die Urteilsgründe mit aufgenommen haben.

Die audiovisuelle Aufzeichnung soll dabei das Protokoll nicht ersetzen: beides bleibt nebeneinander bestehen. Das Protokoll der Hauptverhandlung wird weiterhin alle wesentlichen Förmlichkeiten enthalten. Die Aufzeichnung in Bild und Ton dient dann der Unterstützung. Insbesondere in langen Prozessen und komplexen Zeugenaussagen dürfte es mehr als hilfreich sein, wenn die Möglichkeit besteht, sich Gesagtes erneut anhören zu können.

Zudem sollen die Aussagen mit Hilfe einer Software direkt transkribiert werden, sodass die Verfahrensbeteiligten diese als Text nachlesen und so auch während der Hauptverhandlung konzentriert folgen können, ohne die Aussagen detailliert mitschreiben zu müssen.

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