Rechtsanwalt Strafrecht Bochum · Strafprozess

Protokoll und Aufzeichnung der Hauptverhandlung im Strafprozess

Was steht im Protokoll der Hauptverhandlung, gibt es ein Wortprotokoll und welche Beweiskraft hat es? Erklärt von Ihrem Strafverteidiger in Bochum.

Kurz gesagt

  • Die Hauptverhandlung wird nach den §§ 271 ff. StPO protokolliert. Festgehalten werden der wesentliche Ablauf und die vorgeschriebenen Förmlichkeiten, nicht die Aussagen im Wortlaut.
  • Das Protokoll hat eine besondere Beweiskraft (§ 274 StPO): Die Einhaltung der Förmlichkeiten kann nur durch das Protokoll bewiesen werden. Was dort nicht steht, gilt als nicht geschehen.
  • Eine allgemeine Pflicht zur digitalen Aufzeichnung besteht nach unserem Kenntnisstand nicht. Deshalb muss die Verteidigung wichtige Vorgänge, Anträge und Widersprüche selbst ins Protokoll bringen.

Was steht im Protokoll der Hauptverhandlung (§ 271 StPO)?

Über die Hauptverhandlung ist ein Protokoll zu führen (§ 271 StPO). Es wird vom Vorsitzenden und vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle unterschrieben. Es muss den Gang und die Ergebnisse der Verhandlung im Wesentlichen wiedergeben und die Beachtung aller wesentlichen Förmlichkeiten ersichtlich machen. Dazu gehören:

BestandteilWas wird festgehalten?
BeteiligteOrt und Tag der Verhandlung sowie die Namen der Richter, Schöffen, des Staatsanwalts, des Urkundsbeamten, des Verteidigers und der Dolmetscher.
GegenstandDie Bezeichnung der angeklagten Straftat und ein etwaiger Ausschluss der Öffentlichkeit.
BeweisaufnahmeDie Namen der vernommenen Zeugen und Sachverständigen sowie die verlesenen Urkunden.
Anträge und EntscheidungenDie gestellten Anträge, die ergangenen Entscheidungen und die Urteilsformel.
VerständigungDer wesentliche Ablauf und Inhalt einer Erörterung zur Verständigung (siehe Der Deal im Strafrecht).

Vor dem Strafrichter und dem Schöffengericht sind außerdem die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen in das Protokoll aufzunehmen (§ 273 Abs. 2 StPO).

Gibt es ein Wortprotokoll? Die Ausnahme des § 273 Abs. 3 StPO

Was Angeklagte und Zeugen im Einzelnen sagen, wird grundsätzlich nicht wörtlich festgehalten. Das kann in Berufung und Revision zu Problemen führen, weil sich später kaum belegen lässt, was genau gesagt wurde. Eine Ausnahme sieht § 273 Abs. 3 StPO vor: Kommt es auf die vollständige Feststellung eines Vorgangs oder auf den Wortlaut einer Aussage oder Äußerung an, ordnet der Vorsitzende die vollständige Niederschreibung und Verlesung an.

Verweigert der Vorsitzende das, kann die Verteidigung eine Entscheidung des Gerichts beantragen. Das ist ein wichtiges Werkzeug, das viele Betroffene nicht kennen.

Die Beweiskraft des Protokolls (§ 274 StPO)

Nur ProtokollDie Beachtung der vorgeschriebenen Förmlichkeiten der Hauptverhandlung kann nur durch das Protokoll bewiesen werden.
FälschungGegen diese Beweiskraft ist nur der Nachweis einer Fälschung zulässig.

Wird in der Revision gerügt, ein Verfahrensschritt sei anders abgelaufen, entscheidet im Wesentlichen das Protokoll: Was dort als geschehen steht, gilt als geschehen. Was dort nicht steht, obwohl es hätte protokolliert werden müssen, gilt als nicht geschehen. Die Beweiskraft betrifft allerdings nur die wesentlichen Förmlichkeiten. Sie erstreckt sich nicht auf den Inhalt der Aussagen.

Folgen für Berufung und Revision

Berufung

  • Das Landgericht verhandelt neu und hört Zeugen in der Regel erneut.
  • Ohne Wortprotokoll ist es schwierig, Widersprüche zu früheren Aussagen aus der ersten Instanz zu belegen. Mehr dazu in Die Berufung im Strafrecht.

Revision

  • Das Revisionsgericht prüft nur Rechtsfehler und darf die Beweisaufnahme nicht rekonstruieren.
  • Maßgeblich sind die schriftlichen Urteilsgründe und das Protokoll. Was dort fehlt, ist für die Revision verloren. Mehr dazu in Die Revision im Strafrecht.

Protokollberichtigung: Ist das Protokoll unvollständig oder falsch, kann seine Berichtigung beantragt werden. Wegen der Revisionsfrist sollte das früh geschehen.

Was kann die Verteidigung in der Verhandlung tun?

  1. Anträge stellen: Beweisanträge, Anträge auf Protokollierung und Rügen müssen gestellt und im Protokoll festgehalten werden.
  2. Widerspruch rechtzeitig erklären: Wer der Verwertung eines Beweismittels widersprechen will, muss das grundsätzlich rechtzeitig tun, in der Regel unmittelbar nach der Beweiserhebung. Der Widerspruch gehört ins Protokoll.
  3. Wörtliche Protokollierung beantragen, wenn es auf den genauen Wortlaut einer Aussage ankommt (§ 273 Abs. 3 StPO).
  4. Eigene Mitschrift führen: Der Verteidiger notiert die wesentlichen Aussagen selbst und stützt sich darauf in Berufung oder Plädoyer.
  5. Hinweise des Gerichts beachten: Rechtliche Hinweise und Mitteilungen über Absprachen sollten protokolliert sein.

Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, achtet darauf, dass diese Vorgänge im Protokoll stehen. Nur so bleiben Ihnen Rechtsmittel offen.

Darf ich die Verhandlung selbst aufnehmen?

Nein. Ton- und Filmaufnahmen in der Verhandlung sind grundsätzlich unzulässig (§ 169 GVG). Heimliche Tonaufnahmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes können außerdem strafbar sein (§ 201 StGB). Wenn Sie den Inhalt von Aussagen festhalten wollen, überlassen Sie das dem Verteidiger oder beantragen Sie die Protokollierung.

Digitale Dokumentation der Hauptverhandlung: Was war geplant?

Immer wieder wird gefordert, Hauptverhandlungen vor den Land- und Oberlandesgerichten technisch aufzuzeichnen und zu transkribieren. Der Entwurf des Hauptverhandlungsdokumentationsgesetzes (DokHVG) sah vor, dass die Verhandlung mindestens als Tonaufnahme festgehalten und mit Software transkribiert wird. Eine Bildaufzeichnung war nur optional vorgesehen. Das Protokoll sollte daneben bestehen bleiben.

Gegen das Vorhaben gab es erhebliche Bedenken, unter anderem zur Wahrheitsfindung, zum Opferschutz und zum Zeitplan. Eine allgemeine Pflicht zur digitalen Dokumentation besteht nach unserem Kenntnisstand nicht. Solange das so ist, bleibt das Protokoll mit seinen Lücken die maßgebliche Grundlage.

FAQ

Häufige Fragen zum Hauptverhandlungsprotokoll

Nach unserem Kenntnisstand gibt es keine allgemeine Pflicht zur Ton- oder Bildaufzeichnung. Festgehalten wird ein Protokoll mit dem wesentlichen Ablauf.

Grundsätzlich nicht. Der Vorsitzende kann aber die wörtliche Niederschrift einer Aussage oder eines Vorgangs anordnen, wenn es darauf ankommt (§ 273 Abs. 3 StPO).

Er verlangt ein Protokoll über die Hauptverhandlung, das vom Vorsitzenden und vom Urkundsbeamten unterschrieben wird und den wesentlichen Ablauf sowie die Förmlichkeiten festhält.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle führt es. Es wird vom Vorsitzenden und vom Urkundsbeamten unterschrieben.

Über die Akteneinsicht. In der Regel nimmt sie der Verteidiger für Sie wahr.

Sehr wichtig. Für Verfahrensfehler gilt, was im Protokoll steht. Die Revision rekonstruiert die Beweisaufnahme nicht.

Nein. Aufnahmen in der Verhandlung sind unzulässig, und heimliche Tonaufnahmen können strafbar sein.

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