Auslieferung von Dubai / VAE nach Deutschland

Liefert Dubai nach Deutschland aus?

Grundlage jeder Auslieferung von einem Land in ein anderes ist ein internationaler oder europäischer Haftbefehl. Dieser beinhaltet ein Auslieferungsantrag, sobald die gesuchte Person in einem anderen Land festgenommen wird. Es erfolgt dann eine INTERPOL-Ausschreibung der gesuchten Person. Sobald diese in einem anderen Land kontrolliert wird, kann eine Festnahme erfolgen.

Durch die nationale Souveränität der Staaten, besteht für fremde Staaten keine Möglichkeit, eine etwaige Festnahme in einem anderen Staat selbstständig durchzuführen. Um die Auslieferung zu erreichen, stellt der antragsstellende Staat ein sogenanntes Rechtshilfeersuchen an den Staat, in welchem sich die Person befindet.

Innerhalb der Europäischen Union gibt es auch den europäischen Haftbefehl.

Auslieferungsabkommen

Besteht zwischen Deutschland und dem Land, welches die Auslieferung fordert, ein Auslieferungsabkommen, wird die festgenommene Person in der Regel dorthin überstellt. Dabei hat Deutschland nicht mit jedem Land einen einzelnen Vertrag, sondern nimmt an multilateralen Abkommen teil, die verschiedene Länder betreffen.

Daneben gibt es aber auch die vertraglose Auslieferung, bei denen eine Auslieferung möglich und in der Praxis praktiziert ist, die aber nicht vertraglich geregelt ist. Eine wichtige Rolle hierbei spielen die politischen Verhältnisse und Diplomatie.

Besteht kein Auslieferungsabkommen, greift das Gesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG). Dieses enthält darüber hinaus Regelungen zur Umsetzung des Europäischen Haftbefehls in Deutschland.

Mit welchen Ländern hat Deutschland kein Auslieferungsabkommen?

Unter anderem besteht zwischen Deutschland und den Vereinigten Arabischem Emiraten (VAE) kein Auslieferungsabkommen. Dies bedeutet in der Praxis jedoch nicht, dass auch keine Auslieferung deutscher Staatsangehöriger an die VAE oder umgekehrt, eine Auslieferung seitens der VAE eines deutschen Staatsangehörigen in Betracht kommt.

Hier kann auf dem diplomatischen Weg die Auslieferung ersucht werden. Bereits in der Vergangenheit kam es zu verschiedenen Auslieferungsersuchen, bei denen u. a. Dubai zusicherte, die betroffenen Personen nach Deutschland auszuliefern.

Insbesondere im Zuge der Strafverfahren aus dem Bereich der Krypto-Handys wie Encrochat oder Anom flohen viele Tatverdächtige zunächst nach Dubai, um sich den Strafverfahren vor Ort zu entziehen. In der Praxis ist festzuhalten, dass eine Auslieferung dieser Personen zwar grundsätzlich auch auf vertragloser Grundlage möglich ist, die Behörden in Dubai die Auslieferung jedoch auch zusichern und durchführen müssen.

Eine Garantie, dass keine Auslieferung erfolgt, gibt es nicht.

Auslieferungshaft

Wenn eine Person festgenommen und zur Auslieferung überstellt werden soll, kommt sie in der Regel in die sogenannte Auslieferungshaft. Diese wird angeordnet, wenn die Gefahr besteht, dass der Verfolgte sich dem Auslieferungsverfahren oder dessen Durchführung entziehen wird oder der dringende Verdacht begründet ist, dass der Verfolgte die Ermittlung der Wahrheit in dem ausländischen Verfahren oder dem Auslieferungsverfahren erschweren wird.

Auch gilt bei der Auslieferungshaft – wie bei der Untersuchungshaft -, dass der Beschuldigte unverzüglich oder spätestens einen Tag nach der Festnahme einem Richter vorzuführen ist. Ebenso besteht hier – wie beim Untersuchungshaftbefehl – die Möglichkeit der Haftverschonung unter Auflagen.

Gibt es Länder, an die nicht ausgeliefert wird?

Grundsätzlich gibt es Länder, mit denen weder ein Auslieferungsabkommen oder ein Vertrag bestehen und an welche in der Praxis auch nicht ausgeliefert wird. Diese sind zum Beispiel Afghanistan, Iran oder Guatemala. Auch hier besteht jedoch keine Garantie, dass eine Auslieferung im Einzelfall nicht doch erfolgen kann.

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