Gem. § 456a StPO kann ein Verurteilter wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder aus dem Geltungsbereich der StPO ausgewiesen werden, anstatt eine Freiheitsstrafe, eine Ersatzfreiheitsstrafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung zu verbüßen.
Hintergrund dafür ist die Entlastung des Justiz- und Maßregelvollzugs gegenüber Verurteilten, die aufgrund einer anstehenden Auslieferung oder Ausweisung keine ernste Gefahr darstellen. Die Rechtsfolgen des § 456a StPO entfalten sich auf Antrag des Verurteilten bzw. eines Dritten. Voraussetzung hierfür ist, dass es sich um eine Freiheits- oder Ersatzstrafe oder um eine Maßregel der Besserung und Sicherung handelt.
(1) Die Vollstreckungsbehörde kann von der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, einer Ersatzfreiheitsstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung absehen, wenn der Verurteilte wegen einer anderen Tat einer ausländischen Regierung ausgeliefert, an einen internationalen Strafgerichtshof überstellt oder wenn er aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes abgeschoben, zurückgeschoben oder zurückgewiesen wird.
(2) Kehrt der Verurteilte zurück, so kann die Vollstreckung nachgeholt werden. Für die Nachholung einer Maßregel der Besserung und Sicherung gilt § 67c Abs. 2 des Strafgesetzbuches entsprechend. Die Vollstreckungsbehörde kann zugleich mit dem Absehen von der Vollstreckung die Nachholung für den Fall anordnen, dass der Verurteilte zurückkehrt, und hierzu einen Haftbefehl oder einen Unterbringungsbefehl erlassen sowie die erforderlichen Fahndungsmaßnahmen, insbesondere die Ausschreibung zur Festnahme, veranlassen; § 131 Abs. 4 sowie § 131a Abs. 3 gelten entsprechend. Der Verurteilte ist zu belehren.
Laut § 456a Abs. 1 StPO kann von der Strafe abgesehen werden, wenn der Betroffene an eine ausländische Regierung ausgeliefert werden soll, an einen internationalen Gerichtshof überstellt werden soll oder aus dem Gebiet der StPO ausgewiesen werden soll.
Nach Systematik des § 456a StPO ist dies jedoch auf freiheitsentziehende Rechtsfolgen beschränkt. Erfasst von der Norm sind Deutsche, aber auch Ausländer, wobei die bevorstehende Rechtsfolge aufgrund einer anderen Tat drohen muss.
Auslieferung an eine ausländische Regierung meint die Verbringung an den ersuchenden Staat wegen Strafverfolgung oder -vollstreckung. Der Ausweisung aus dem Gebiet der StPO ist die Abschiebung (§ 58 AufenthG), Zurückschiebung (§ 57 AufenthG) oder Ausreisepflicht (§ 50 AufenthG) gleichgestellt. Hierbei ist nach herrschender Meinung die Bestandskraft der Ausweisungsentscheidung erforderlich, während eine andere Ansicht die vollziehbare Ausreisepflicht als ausreichend ansieht, wenn diese demnächst verwirklicht werden soll.
Abs. 2 des § 456a StPO bezieht sich ausschließlich auf freiheitsentziehende Rechtsfolgen.
Hierbei stellen S. 2 und S. 3 weitere Anforderungen an die Nachholung der Vollstreckung.In einigen Bundesländern ist es auch möglich, dass von einer weiteren Vollstreckung abgesehen wird, wenn die Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe bereits verbüßt wurde.
Die Entscheidung nach § 456a StPO kann auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen ergehen. Eine Zustimmung des Verurteilten ist im letzteren Fall nicht erforderlich. Sollte ein Antrag nach § 456a Abs. 1 StPO abgelehnt werden, so steht dem Betroffenen der Rechtsweg nach §§ 23 f. EGGVG offen. Gegen die Entscheidung nach Abs. 1 steht ihm kein Rechtsweg offen.
Gegen eine Entscheidung nach § 456a Abs. 2 StPO kann der Verurteilte nach der Rückkehr in das Bundesgebiet Einwendungen einlegen.
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