(1) Wer einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer einen Menschen mit der Begehung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bedroht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(3) Ebenso wird bestraft, wer wider besseres Wissen einem Menschen vortäuscht, daß die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorstehe.
(4) Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen, ist in den Fällen des Absatzes 1 auf Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder auf Geldstrafe und in den Fällen der Absätze 2 und 3 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder auf Geldstrafe zu erkennen.
(5) Die für die angedrohte Tat geltenden Vorschriften über den Strafantrag sind entsprechend anzuwenden.
Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich ein Strafrahmen für eine einfache Bedrohung von einer Geldstrafe bis zur Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Sollte die Bedrohung öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts begangen werden, kann die Freiheitsstrafe unter Umständen bis zu drei Jahren sein.
Hier wird offensichtlich, dass im Falle einer verwirklichten Bedrohung eine empfindliche Strafe drohen kann. Sollten Sie also Beschuldigter der Straftat Bedrohung sein, ist es ratsam, umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Unsere Strafverteidiger beraten Sie umfassend über die Möglichkeiten in den verschiedenen Verfahrensstadien.
In der ursprünglichen Version des § 241 StGB war es zur Erfüllung des Tatbestands notwendig, eine Person mit einem gegen sie gerichteten Verbrechen zu bedrohen. Verbrechen sind gemäß § 12 StGB Straftaten, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind.
Diese können unter anderem sein:
Aufgrund des Inkrafttretens des „Gesetzes zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität“ vom 30. März 2021 wurde der Straftatbestand der Bedrohung nach § 241 StGB geändert bzw. erweitert.
Zu beachten ist, dass der neue Tatbestand erst ab dem o. g. Datum gilt. Liegt der Tatzeitpunkt vor diesem Zeitraum, gilt weiterhin die alte Gesetzeslage. Nach der erfolgten Änderung liegt bereits eine Bedrohung vor, wenn jemand einen Menschen mit der Begehung einer gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit, die persönliche Freiheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht. Die Androhung eines Verbrechens nach der o. g. Definition ist daher nicht mehr notwendig.
Eine nahestehende Person im Sinne der Norm ist u. a.:
Absatz 3 stellt darüber hinaus die vorgetäuschte Drohung unter Strafe. Dies bedeutet, dass der Täter sicher gewusst haben muss, dass kein Verbrechen gegen die Person bevorsteht.
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