Im speziellen Betäubungsmittelgesetz (BtMG) ist der generelle Umgang mit Betäubungsmitteln geregelt.
Im Betäubungsmittelstrafrecht gibt es unter anderem die Besonderheit, dass das Gericht unter gewissen Umständen die Strafe mildern oder sogar ganz von ihr absehen kann. Genaueres regelt § 31 BtMG:
Das Gericht kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 des Strafgesetzbuches mildern oder, wenn der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat, von Strafe absehen, wenn der Täter
1. durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß eine Straftat nach den §§ 29 bis 30a, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß eine Straftat nach § 29 Abs. 3, § 29a Abs. 1, § 30 Abs. 1, § 30a Abs. 1 die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann.
War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nummer 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. § 46b Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.
Dies bedeutet also, dass im Fall der Preisgabe von Informationen, die im Zusammenhang mit anderen Straftaten nach dem BtMG stehen, eine deutliche Reduzierung der Strafe oder sogar die vollständige Straffreiheit folgen können. Dabei ist zu beachten, dass es sich um ein zweischneidiges Schwert handelt. Zum einen kann es einen positiven Effekt auf die Höhe der Strafe haben. Dem steht allerdings entgegen, dass das Verraten brisanter Informationen aus dem Betäubungsmittelbereich mit persönlichen Repressalien durch angeschwärzte Täter einhergehen kann. Nicht selten kommt es zu Bedrohungen oder Sachbeschädigungen und die betroffene Person wird unter Polizeischutz gestellt. Es gilt in einem solchen Fall daher immer eine Abwägung zu treffen, ob sich die Preisgabe von Informationen lohnt oder im Zweifel eine höhere Strafe in Kauf genommen werden sollte.
Unsere Anwälte für Strafrecht können Sie im Einzelfall umfassend über die zur Verfügung stehenden Möglichkeiten beraten.
Im Betäubungsmittelstrafrecht wird unterschieden zwischen geringer und nicht geringer Menge. Dabei handelt es sich um Richtwerte, die von der Rechtsprechung entwickelt wurden. Es ist nicht entscheidend, wie viel (Kilo)Gramm des Stoffes selbst aufgefunden werden, sondern wie hoch der Wirkstoffgehalt ist. Bei Marihuana bedeutet dies zum Beispiel, dass eine nicht geringe Menge ab einem Wirkstoffgehalt von 7,5 Gramm reinem Wirkstoff (THC) vorliegt. Anders gesprochen macht es häufig einen Unterschied, wie qualitativ hochwertig der Wirkstoff ist. Für andere Betäubungsmittel gelten beispielsweise folgende Richtwerte:
Wird lediglich eine Kleinstmenge an Betäubungsmitteln aufgefunden, ist in vielen Fällen eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen, da in diesem Fall vom bloßen Eigenkonsum und nicht von einem möglichen Handeltreiben ausgegangen wird. Der reine Konsum von Betäubungsmitteln ist in Deutschland nicht strafbar, ihr Besitz hingegen schon. Problematisch ist daher, dass vor jedem Konsumieren die Betäubungsmittel notwendigerweise auch kurzfristig besessen werden und demnach zumeist auch ein Ermittlungsverfahren folgt, wenn auch Kleinstmengen aufgefunden werden.
Unsere Kanzlei vertritt Sie gezielt im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts und findet mit Ihnen zusammen die passende Lösung für Ihren Fall. Kontaktieren Sie uns gerne über unsere Website oder die dort angegebenen Kontaktdaten.
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