Betrug im Sinne des StGB ist das Erregen eines Irrtums durch das Vorspiegeln falscher Tatsachen, wodurch das Vermögen eines anderen geschädigt wird.Aus dem Gesetz ergibt sich folgender Straftatbestand:
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
4.seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
Aus dem Gesetz ergibt sich, dass im Fall eines einfachen Betrugs eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren droht. Gemäß § 263 Abs. 3 StGB droht in besonders schweren Fällen eine Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren. In diesem Absatz sind auch die Fälle aufgeführt, in denen in der Regel von einem besonders schweren Fall ausgegangen wird.
Besonders relevant ist hier die Gewerbsmäßigkeit (§ 263 Abs. 3 Nr. 1 StGB). Diese kann auch schon bei einem einmaligen Betrug erfüllt sein und erfordert keine regelmäßige Begehung. Das Vorliegen der Gewerbsmäßigkeit bei einem einmaligen Betrug ist dann erfüllt, wenn aufgrund der Gegebenheiten ersichtlich ist, dass der Täter geplant hat, sich eine fortlaufende Einnahmequelle durch die Taten zu verschaffen. Um sich eine Einnahmequelle zu verschaffen, reicht es bereits aus, dass der Täter sich dadurch eigene Aufwendungen erspart.
Da bei einem Betrug empfindliche Strafen drohen und es unter Umständen nur von kleineren Unterschieden bei der Tatausführung abhängt, ob ein besonders schwerer Fall verwirklicht ist, ist es in jedem Fall ratsam, einen Anwalt für Strafrecht zu kontaktieren.
Haben Sie eine Vorladung von der Polizei, eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl erhalten? Wir beraten und vertreten sie in Bochum, im gesamten Ruhrgebiet und bundesweit.
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