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Aus dem Gesetzeswortlaut ergibt sich, dass eine Brandstiftung vorliegt, wenn ein fremdes Gebäude in Brand gesetzt wird. Dabei ist zu beachten, dass es sich bei der einfachen Brandstiftung um eine besondere Art der Sachbeschädigung handelt. Hier liegt der Fokus insbesondere auf der Fremdheit der Sache. Fremd im Sinne des Gesetzes bedeutet, dass die Sache nicht im Alleineigentum des Täters steht. Das bedeutet, dass der Straftatbestand nicht erfüllt ist, wenn ein Hauseigentümer das in seinem Alleineigentum stehende Haus anzündet. Davon unberührt bleibt eine mögliche Strafbarkeit wegen Versicherungsbetruges.
(1) Wer fremde
in Brand setzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Aus dem Gesetz ergibt sich ein Strafrahmen von einem Jahr bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Sollte die Brandstiftung also verwirklicht sein, ist mit mindestens einem Jahr Gefängnis zu rechnen. Damit ist die Brandstiftung als Verbrechen im Sinne des § 12 StGB qualifiziert. Ein Verbrechen ist eine rechtswidrige Tat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist.
Aus § 306 Abs. 2 StGB ergibt sich, dass auch ein minder schwerer Fall vorgesehen ist. Dann liegt nur ein Mindeststrafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vor. Neben der oben genannten Fremdheit der Sache ist bei der Brandstiftung ebenfalls zu beachten, dass eine rechtfertigende Einwilligung vorliegen kann. Dies hat zur Folge, dass die Rechtswidrigkeit der Tat entfällt. Das eigene Eigentum ist ein einwilligungsfähiges Rechtsgut. Sollte beispielsweise der alleinige Hauseigentümer jemanden damit auftragen, sein Haus in Brand zu setzen, so hat er (wirksam) in die Sachbeschädigung eingewilligt. Der Täter kann somit nicht wegen Brandstiftung bestraft werden.
Zudem findet sich in § 306e StGB das Mittel der Tätigen Reue. Das Gericht kann in den Fällen der §§ 306, 306a und 306b die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2) oder von Strafe nach diesen Vorschriften absehen, wenn der Täter freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Nach § 306d wird nicht bestraft, wer freiwillig den Brand löscht, bevor ein erheblicher Schaden entsteht. Wird der Brand ohne Zutun des Täters gelöscht, bevor ein erheblicher Schaden entstanden ist, so genügt sein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen, dieses Ziel zu erreichen.
Neben der im Gesetz geregelten einfachen Brandstiftung gibt es diverse weitere Fälle, die einen Straftatbestand darstellen und Besonderheiten aufweisen:
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