Was steht im Führungszeugnis, wann wird ein Eintrag getilgt und wie lässt sich ein Eintrag vermeiden? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt es.
Kurz gesagt
Das Bundeszentralregister führt das Bundesamt für Justiz. Es enthält vor allem strafgerichtliche Verurteilungen sowie bestimmte weitere Entscheidungen von Gerichten und Behörden, etwa wegen Schuldunfähigkeit, und nachträgliche Entscheidungen wie den Widerruf einer Bewährung oder den Straferlass. Welche Daten eingetragen werden, regeln die §§ 3 ff. des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG).
Das wird eingetragen
Das wird nicht eingetragen
Eine unbeschränkte Auskunft erhalten nur bestimmte Stellen, vor allem Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden (§ 41 BZRG). Arbeitgeber, Vermieter und andere Private erhalten keinen Einblick in das Register. Sie sehen nur das Führungszeugnis, das Sie selbst vorlegen.
Sie selbst können beim Bundesamt für Justiz Auskunft über alle Eintragungen zu Ihrer Person beantragen (§ 42 BZRG). Diese Auskunft ist vollständiger als ein Führungszeugnis und zeigt auch Einträge, die dort nicht erscheinen. Sinnvoll ist das vor allem, wenn Sie wissen wollen, was die Justiz über Sie gespeichert hat.
| Art | Verwendung | Besonderheit |
|---|---|---|
| Für Privatpersonen (§ 30 Abs. 1 BZRG) | Zur Vorlage beim Arbeitgeber oder bei anderen Stellen. | Sie bekommen es selbst und geben es weiter. |
| Zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5, § 31 BZRG) | Wird direkt an die Behörde geschickt. | Kann mehr Eintragungen enthalten. |
| Erweitertes Führungszeugnis (§ 30a BZRG) | Berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen. | Zusätzliche Straftaten erscheinen, die sonst fehlen würden. |
Nicht aufgenommen werden nach § 32 Abs. 2 BZRG außerdem eine Verwarnung mit Strafvorbehalt. Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte (§§ 174 bis 180 und 182 StGB) werden stets aufgenommen. Alle Einzelheiten zu den Grenzen lesen Sie unter Wann bekomme ich einen Eintrag ins Führungszeugnis?.
Ein erweitertes Führungszeugnis wird verlangt, wenn jemand beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder in vergleichbarer Weise Kontakt zu ihnen hat. Wer es beantragt, braucht eine schriftliche Aufforderung der Stelle, die es verlangt. Dort erscheinen auch Verurteilungen, die im normalen Führungszeugnis nicht stehen würden, wenn es sich um bestimmte Straftaten handelt (§ 32 Abs. 5 BZRG).
Das erscheint zusätzlich
Weitere Taten
Die Stelle, die das Zeugnis verlangt, darf die Daten nur zur Prüfung der Eignung verwenden und muss sie löschen, wenn die Tätigkeit nicht aufgenommen wird, oder spätestens sechs Monate nach dem Ende der Tätigkeit.
Im Führungszeugnis erscheint eine Verurteilung nur für eine bestimmte Zeit (§ 34 BZRG):
| Dauer | Wann |
|---|---|
| 3 Jahre | Bei bestimmten kleineren Verurteilungen, etwa kürzeren Freiheitsstrafen oder Geldstrafen. |
| 5 Jahre | In den übrigen Fällen. |
| 10 Jahre | Bei Verurteilungen zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe wegen Straftaten nach den §§ 174 bis 180 und 182 StGB. |
Beim erweiterten Führungszeugnis gelten für bestimmte Taten zehn Jahre, bei Verurteilungen nach den §§ 176 bis 176d StGB zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe zwanzig Jahre. Bei einer Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist teils um deren Dauer.
Von der Frist im Führungszeugnis ist die endgültige Tilgung aus dem Register zu unterscheiden. Die Tilgungsfristen sind länger:
| Tilgungsfrist | Beispiele |
|---|---|
| 5 Jahre | Geldstrafen bis 90 Tagessätze, wenn keine Freiheitsstrafe eingetragen ist, und Freiheitsstrafen bis drei Monate, wenn keine weitere Strafe eingetragen ist. |
| 10 Jahre | Höhere Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt wurden. |
| 15 Jahre | Die übrigen Fälle. |
| 20 Jahre | Bestimmte Sexualdelikte mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe. |
Tilgung kann sich verzögern: Sind mehrere Verurteilungen eingetragen, wird erst getilgt, wenn alle tilgungsreif sind (§ 47 BZRG). Solange eine Strafe noch vollstreckt wird, kann nicht getilgt werden. Nach Ablauf der Frist bleibt der Eintrag noch ein Jahr (Überliegefrist), bevor er aus dem Register entfernt wird. Einige schwere Verurteilungen werden nie getilgt, etwa eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Anordnung der Sicherungsverwahrung oder der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.
Ist eine Verurteilung getilgt oder tilgungsreif, darf sie dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden (§ 51 BZRG). Ausnahmen gibt es etwa für Gerichte und Behörden in bestimmten Verfahren (§ 52 BZRG).
Ist eine Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen oder bereits zu tilgen, darf sich der Betroffene im Regelfall als unbestraft bezeichnen und muss den Sachverhalt nicht offenbaren (§ 53 BZRG). Gegenüber Gerichten und Behörden mit unbeschränktem Auskunftsrecht gilt das nur eingeschränkt.
| Vorschrift | Regelt |
|---|---|
| § 3 ff. BZRG | Welche Entscheidungen ins Register eingetragen werden. |
| § 30, § 30a BZRG | Führungszeugnis und erweitertes Führungszeugnis. |
| § 32 BZRG | Inhalt des Führungszeugnisses und Ausnahmen für kleinere Strafen. |
| § 34 BZRG | Wie lange ein Eintrag im Führungszeugnis erscheint. |
| § 41, § 42 BZRG | Unbeschränkte Auskunft für Behörden und Auskunft an den Betroffenen. |
| § 46, § 47 BZRG | Tilgungsfristen und Hemmung der Tilgung. |
| § 51, § 52 BZRG | Verwertungsverbot nach Tilgung und seine Ausnahmen. |
| § 53 BZRG | Offenbarungspflicht und Recht, sich als unbestraft zu bezeichnen. |
Ob eine Verurteilung im Führungszeugnis steht, hängt oft von Kleinigkeiten ab. Schon 91 statt 90 Tagessätze oder ein zweiter Eintrag können den Unterschied machen. Gerade bei Berufen mit Führungszeugnispflicht, etwa im Gesundheitswesen, in der Kinder- und Jugendarbeit, im Sicherheitsgewerbe oder im öffentlichen Dienst, sollte das Strafverfahren auch darauf ausgerichtet werden.
Das hilft
Das schadet
Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, prüft schon vor einer Einlassung oder einem Strafbefehl, welche Folgen für Führungszeugnis und Register drohen, und richtet die Verteidigung danach aus.
Im Bundeszentralregister stehen alle Eintragungen. Das Führungszeugnis enthält nur einen Teil davon und wird von Ihnen selbst an Arbeitgeber oder Behörden weitergegeben.
Ja. Nur Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen bleiben außen vor, und auch das nur, wenn keine weitere Strafe im Register steht (§ 32 Abs. 2 BZRG). Ab 91 Tagessätzen erscheint die Verurteilung.
Unbeschränkt vor allem Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden. Sie selbst können beim Bundesamt für Justiz Auskunft über Ihre Eintragungen beantragen.
Je nach Verurteilung drei, fünf oder zehn Jahre, beim erweiterten Führungszeugnis bis zu zwanzig Jahre.
Nach Ablauf der Tilgungsfrist von 5, 10, 15 oder 20 Jahren und der anschließenden Überliegefrist von einem Jahr.
Nein. Einstellungen, auch nach § 153a StPO, und Freisprüche werden nicht eingetragen.
Wenn sie nicht im Führungszeugnis steht oder getilgt werden muss, dürfen Sie sich im Regelfall als unbestraft bezeichnen (§ 53 BZRG). Ausnahmen gibt es, etwa gegenüber Gerichten.
Bei der Meldebehörde Ihres Wohnorts oder online beim Bundesamt für Justiz, sofern Sie die nötigen elektronischen Nachweise haben.
Die Grenzen bei Tagessätzen und Freiheitsstrafen im Detail.
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