Ratgeber Strafrecht · Register und Führungszeugnis

Bundeszentralregister und Führungszeugnis: Eintrag, Auskunft, Tilgung

Was steht im Führungszeugnis, wann wird ein Eintrag getilgt und wie lässt sich ein Eintrag vermeiden? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt es.

Kurz gesagt

  • Im Bundeszentralregister (BZR) speichert das Bundesamt für Justiz Verurteilungen und weitere Entscheidungen. Das Führungszeugnis zeigt davon nur einen Teil.
  • Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten erscheinen nicht im Führungszeugnis, wenn keine weitere Strafe im Register steht (§ 32 Abs. 2 BZRG). Bei 91 Tagessätzen oder mehr gibt es einen Eintrag.
  • Aus dem Register werden Einträge nach 5, 10, 15 oder 20 Jahren getilgt (§ 46 BZRG). Danach gilt ein Verwertungsverbot. Wir sind Fachanwälte für Strafrecht und achten schon im Strafverfahren darauf, dass Eintragungen vermieden oder begrenzt werden.

Was ist das Bundeszentralregister, und was wird eingetragen?

Das Bundeszentralregister führt das Bundesamt für Justiz. Es enthält vor allem strafgerichtliche Verurteilungen sowie bestimmte weitere Entscheidungen von Gerichten und Behörden, etwa wegen Schuldunfähigkeit, und nachträgliche Entscheidungen wie den Widerruf einer Bewährung oder den Straferlass. Welche Daten eingetragen werden, regeln die §§ 3 ff. des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG).

Das wird eingetragen

  • Strafgerichtliche Verurteilungen, auch Strafbefehle.
  • Bestimmte Entscheidungen wegen Schuldunfähigkeit.
  • Nachträgliche Entscheidungen, etwa der Widerruf einer Bewährung oder der Straferlass.

Das wird nicht eingetragen

  • Laufende Ermittlungsverfahren.
  • Freisprüche und Einstellungen, auch nach § 153a StPO.
  • Punkte in Flensburg. Sie stehen im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamts, wo allerdings auch Verkehrsstraftaten erscheinen können.

Wer darf in das Register sehen?

Eine unbeschränkte Auskunft erhalten nur bestimmte Stellen, vor allem Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden (§ 41 BZRG). Arbeitgeber, Vermieter und andere Private erhalten keinen Einblick in das Register. Sie sehen nur das Führungszeugnis, das Sie selbst vorlegen.

Sie selbst können beim Bundesamt für Justiz Auskunft über alle Eintragungen zu Ihrer Person beantragen (§ 42 BZRG). Diese Auskunft ist vollständiger als ein Führungszeugnis und zeigt auch Einträge, die dort nicht erscheinen. Sinnvoll ist das vor allem, wenn Sie wissen wollen, was die Justiz über Sie gespeichert hat.

Welche Arten von Führungszeugnis gibt es?

ArtVerwendungBesonderheit
Für Privatpersonen (§ 30 Abs. 1 BZRG)Zur Vorlage beim Arbeitgeber oder bei anderen Stellen.Sie bekommen es selbst und geben es weiter.
Zur Vorlage bei einer Behörde (§ 30 Abs. 5, § 31 BZRG)Wird direkt an die Behörde geschickt.Kann mehr Eintragungen enthalten.
Erweitertes Führungszeugnis (§ 30a BZRG)Berufliche oder ehrenamtliche Tätigkeiten mit Kindern und Jugendlichen.Zusätzliche Straftaten erscheinen, die sonst fehlen würden.

Was steht im Führungszeugnis? Die Grenzen bei Tagessätzen

90 TagessätzeGeldstrafen bis zu dieser Höhe werden nicht aufgenommen, wenn keine weitere Strafe im Register steht (§ 32 Abs. 2 BZRG). Bei 91 Tagessätzen, aber auch bei 120 oder 150, erscheint ein Eintrag.
3 MonateFreiheitsstrafen und Strafarrest bis zu dieser Dauer werden ebenfalls nicht aufgenommen, sofern keine weitere Strafe eingetragen ist.

Nicht aufgenommen werden nach § 32 Abs. 2 BZRG außerdem eine Verwarnung mit Strafvorbehalt. Verurteilungen wegen bestimmter Sexualdelikte (§§ 174 bis 180 und 182 StGB) werden stets aufgenommen. Alle Einzelheiten zu den Grenzen lesen Sie unter Wann bekomme ich einen Eintrag ins Führungszeugnis?.

Erweitertes Führungszeugnis: Wann es verlangt wird und was zusätzlich erscheint

Ein erweitertes Führungszeugnis wird verlangt, wenn jemand beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder in vergleichbarer Weise Kontakt zu ihnen hat. Wer es beantragt, braucht eine schriftliche Aufforderung der Stelle, die es verlangt. Dort erscheinen auch Verurteilungen, die im normalen Führungszeugnis nicht stehen würden, wenn es sich um bestimmte Straftaten handelt (§ 32 Abs. 5 BZRG).

Das erscheint zusätzlich

  • Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht (§ 171 StGB).
  • Sexualdelikte, unter anderem §§ 174 bis 184g StGB, etwa Missbrauch, exhibitionistische Handlungen und die Verbreitung pornografischer Inhalte einschließlich Kinder- und Jugendpornografie.
  • Sexuelle Belästigung, Straftaten aus Gruppen, Verletzung des Intimbereichs durch Bildaufnahmen und das Inverkehrbringen von Kindersexpuppen (§§ 184i bis 184l StGB).

Weitere Taten

  • Bildaufnahmen von nackten Kindern und Jugendlichen (§ 201a Abs. 3 StGB).
  • Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB).
  • Menschenhandel und Zwangsprostitution sowie Kindesentziehung und Menschenraub (§§ 232 bis 236 StGB).

Die Stelle, die das Zeugnis verlangt, darf die Daten nur zur Prüfung der Eignung verwenden und muss sie löschen, wenn die Tätigkeit nicht aufgenommen wird, oder spätestens sechs Monate nach dem Ende der Tätigkeit.

Wie lange erscheint ein Eintrag im Führungszeugnis?

Im Führungszeugnis erscheint eine Verurteilung nur für eine bestimmte Zeit (§ 34 BZRG):

DauerWann
3 JahreBei bestimmten kleineren Verurteilungen, etwa kürzeren Freiheitsstrafen oder Geldstrafen.
5 JahreIn den übrigen Fällen.
10 JahreBei Verurteilungen zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe wegen Straftaten nach den §§ 174 bis 180 und 182 StGB.

Beim erweiterten Führungszeugnis gelten für bestimmte Taten zehn Jahre, bei Verurteilungen nach den §§ 176 bis 176d StGB zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe zwanzig Jahre. Bei einer Freiheitsstrafe verlängert sich die Frist teils um deren Dauer.

Tilgung aus dem Register: Wie lange dauert es bis zur Löschung (§ 46 BZRG)?

Von der Frist im Führungszeugnis ist die endgültige Tilgung aus dem Register zu unterscheiden. Die Tilgungsfristen sind länger:

TilgungsfristBeispiele
5 JahreGeldstrafen bis 90 Tagessätze, wenn keine Freiheitsstrafe eingetragen ist, und Freiheitsstrafen bis drei Monate, wenn keine weitere Strafe eingetragen ist.
10 JahreHöhere Geldstrafen und Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr, die zur Bewährung ausgesetzt wurden.
15 JahreDie übrigen Fälle.
20 JahreBestimmte Sexualdelikte mit mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe.

Tilgung kann sich verzögern: Sind mehrere Verurteilungen eingetragen, wird erst getilgt, wenn alle tilgungsreif sind (§ 47 BZRG). Solange eine Strafe noch vollstreckt wird, kann nicht getilgt werden. Nach Ablauf der Frist bleibt der Eintrag noch ein Jahr (Überliegefrist), bevor er aus dem Register entfernt wird. Einige schwere Verurteilungen werden nie getilgt, etwa eine lebenslange Freiheitsstrafe oder die Anordnung der Sicherungsverwahrung oder der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

Nach der Tilgung: Verwertungsverbot und Offenbarungspflicht

Ist eine Verurteilung getilgt oder tilgungsreif, darf sie dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden (§ 51 BZRG). Ausnahmen gibt es etwa für Gerichte und Behörden in bestimmten Verfahren (§ 52 BZRG).

Ist eine Verurteilung nicht in das Führungszeugnis aufzunehmen oder bereits zu tilgen, darf sich der Betroffene im Regelfall als unbestraft bezeichnen und muss den Sachverhalt nicht offenbaren (§ 53 BZRG). Gegenüber Gerichten und Behörden mit unbeschränktem Auskunftsrecht gilt das nur eingeschränkt.

Die wichtigsten Paragrafen im Überblick

VorschriftRegelt
§ 3 ff. BZRGWelche Entscheidungen ins Register eingetragen werden.
§ 30, § 30a BZRGFührungszeugnis und erweitertes Führungszeugnis.
§ 32 BZRGInhalt des Führungszeugnisses und Ausnahmen für kleinere Strafen.
§ 34 BZRGWie lange ein Eintrag im Führungszeugnis erscheint.
§ 41, § 42 BZRGUnbeschränkte Auskunft für Behörden und Auskunft an den Betroffenen.
§ 46, § 47 BZRGTilgungsfristen und Hemmung der Tilgung.
§ 51, § 52 BZRGVerwertungsverbot nach Tilgung und seine Ausnahmen.
§ 53 BZRGOffenbarungspflicht und Recht, sich als unbestraft zu bezeichnen.

Warum das schon im Strafverfahren wichtig ist

Ob eine Verurteilung im Führungszeugnis steht, hängt oft von Kleinigkeiten ab. Schon 91 statt 90 Tagessätze oder ein zweiter Eintrag können den Unterschied machen. Gerade bei Berufen mit Führungszeugnispflicht, etwa im Gesundheitswesen, in der Kinder- und Jugendarbeit, im Sicherheitsgewerbe oder im öffentlichen Dienst, sollte das Strafverfahren auch darauf ausgerichtet werden.

Das hilft

  • Eine Einstellung anstreben, zum Beispiel nach § 153a StPO. Sie wird nicht eingetragen.
  • Die Zahl der Tagessätze bei einem Strafbefehl prüfen, bevor die Einspruchsfrist abläuft.
  • Die Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung frühzeitig mitdenken.
  • Bei Unsicherheit eine Auskunft nach § 42 BZRG beantragen.

Das schadet

  • Einen Strafbefehl ohne Prüfung hinnehmen, weil die Summe gering wirkt.
  • Die Einspruchsfrist verpassen.
  • Sich gegenüber Gerichten als unbestraft bezeichnen, obwohl ein Eintrag besteht.
  • Erst nach dem Urteil an den Berufsalltag denken.

Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, prüft schon vor einer Einlassung oder einem Strafbefehl, welche Folgen für Führungszeugnis und Register drohen, und richtet die Verteidigung danach aus.

FAQ

Häufige Fragen zu BZR und Führungszeugnis

Im Bundeszentralregister stehen alle Eintragungen. Das Führungszeugnis enthält nur einen Teil davon und wird von Ihnen selbst an Arbeitgeber oder Behörden weitergegeben.

Ja. Nur Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen bleiben außen vor, und auch das nur, wenn keine weitere Strafe im Register steht (§ 32 Abs. 2 BZRG). Ab 91 Tagessätzen erscheint die Verurteilung.

Unbeschränkt vor allem Gerichte, Staatsanwaltschaften und Polizeibehörden. Sie selbst können beim Bundesamt für Justiz Auskunft über Ihre Eintragungen beantragen.

Je nach Verurteilung drei, fünf oder zehn Jahre, beim erweiterten Führungszeugnis bis zu zwanzig Jahre.

Nach Ablauf der Tilgungsfrist von 5, 10, 15 oder 20 Jahren und der anschließenden Überliegefrist von einem Jahr.

Nein. Einstellungen, auch nach § 153a StPO, und Freisprüche werden nicht eingetragen.

Wenn sie nicht im Führungszeugnis steht oder getilgt werden muss, dürfen Sie sich im Regelfall als unbestraft bezeichnen (§ 53 BZRG). Ausnahmen gibt es, etwa gegenüber Gerichten.

Bei der Meldebehörde Ihres Wohnorts oder online beim Bundesamt für Justiz, sofern Sie die nötigen elektronischen Nachweise haben.

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