Bundeszentralregister (BZR), Führungszeugnis

Unterschied Bundeszentralregister und Führungszeugnis

Bundeszentralregister – was ist das?

Das Bundeszentralregister (kurz: BZR) ist ein amtlich geführtes Register, welches durch das Bundesamt für Justiz verwaltet wird. In dieses Register werden strafrechtliche Verurteilungen durch deutsche Gerichte eingetragen. Der genaue Inhalt des BZR ergibt sich aus § 3 Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Dort heißt es:

Gesetz über das Zentralregister und das Erziehungsregister (Bundeszentralregistergesetz - BZRG) § 3 Inhalt des Registers

In das Register werden eingetragen 

  1. strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 7),
  2. (weggefallen)
  3. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und Gerichten (§ 10),
  4. gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden wegen Schuldunfähigkeit (§ 11),
  5. gerichtliche Feststellungen nach § 17 Abs. 2, § 18,
  6. nachträgliche Entscheidungen und Tatsachen, die sich auf eine der in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintragungen beziehen (§§ 12 bis 16, § 17 Abs. 1).

Wann werden Einträge aus dem Bundeszentralregister gelöscht?

Für die Tilgung des Eintrags im BZR gelten verschiedene Fristen. So beträgt die Löschungsfrist bei Verurteilungen von nicht mehr als 90 Tagessätzen 5 Jahre, wenn keine Freiheitsstrafe und kein Strafarrest oder Jugendstrafe im Register eingetragen sind.

Die einzelnen Fristen in den verschiedenen Kombinationen ergeben sich aus § 46 BZRG und sind dort im Einzelnen nachzulesen. Die Löschung der Einträge erfolgt automatisch. Folgende Verurteilung werden nicht aus dem BZR getilgt:

  • Verurteilung zu lebenslanger Freiheitsstrafe
  • Bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus
  • Bei Verurteilung wegen einer Straftat nach den §§ 176c oder 176d des Strafgesetzbuches (StGB), wenn die Freiheitsstrafe mindestens 5 Jahre beträgt oder mindestens 3 Jahre, bei zwei oder mehr eingetragenen Verurteilungen nach den o. g. Normen

Wer hat Einsicht in das Bundeszentralregister?

Unbeschränkte Einsicht in das BZR steht nur Behörden zu, darunter Gerichten und Staatsanwaltschaften. Im Fall eines Ermittlungsverfahrens liegt den Justizbehörden in der Regel auch der BZR-Auszug vor.

Führungszeugnis – was ist das?

Ein Führungszeugnis ist eine Urkunde, auf welcher zu sehen ist, welche Vorstrafen eine Person hat. Es wird häufig zur Vorlage beim Arbeitgeber benötigt. Was genau dort eingetragen wird, ergibt sich aus § 32 BZRG. Daraus ergibt sich, dass erst Strafen ab einer gewissen Höhe eingetragen und somit für den Arbeitgeber sichtbar sind.

Bei Verurteilung zu einer Geldstrafe unter 90 Tagessätzen wird diese z. B. nicht ins Führungszeugnis eingetragen. Dasselbe gilt für eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 3 Monaten. Die Regelung gilt nur dann, wenn im Register zuvor keine Strafe eingetragen war. Die Frist, innerhalb welcher die Verurteilung eingetragen wird und dort erscheint, beträgt in der Regel 5 Jahre. Sie kann in manchen Fällen nach oben oder nach unten abweichen.

Erweitertes Führungszeugnis

Das erweiterte Führungszeugnis ist dem „normalen“ Führungszeugnis sehr ähnlich. Auch dieses enthält die Angabe von Vorstrafen. Es wird häufig benötigt, um einen Job im Kinder- und Jugendbereich zu bekommen und muss dort dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Beim erweiterten Führungszeugnis sind auch Strafen unter 90 Tagessätzen oder eine Freiheitsstrafe von unter drei Monaten sichtbar, wenn diese aufgrund einer Straftat ausgeurteilt wurden, die die sexuelle Selbstbestimmung verletzt oder unter anderem auch bei der Entziehung Minderjähriger. Folgende Straftaten sind davon umfasst:

  • § 171 StGB
  • § 180a StGB
  • § 181a StGB
  • §§ 183 bis 184g StGB
  • §§ 184i bis 184l StGB
  • § 201a Abs. 3 StGB
  • § 225 StGB
  • §§ 232 bis 233a StGB
  • §§ 234 bis 236 StGB

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