Cannabis-Legalisierung – welche Regeln gelten ab dem 01. April 2024?

Cannabis-Legalisierung in Deutschland

Mit etwas Verzögerung tritt zum 01.04.2024 die Teillegalisierung von Cannabis in Kraft. Cannabis sowie nichtsynthetisches THC werden dann von der Liste der Betäubungsmittel (BtMG) gestrichen. Doch was bedeutet das in der Praxis?

Was ist erlaubt?

Grundsätzlich bleibt der Umgang mit Cannabis verboten. Die Teillegalisierung sieht jedoch Ausnahmen für Personen ab 18 Jahren vor, sodass unter bestimmten Voraussetzungen der Besitz, der private Anbau sowie der Erwerb von Cannabis über bestimmte Vereine möglich ist.

Was gilt für Privatpersonen?

Die neuen Regelungen sehen vor, dass Privatpersonen über 18 Jahren ab dem 01.04.2024 bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit legal bei sich führen dürfen. In der eigenen Wohnung dürfen bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis aufbewahrt werden.

Darüber hinaus dürfen Privatpersonen in der eigenen Wohnung bis zu drei Cannabis-Pflanzen anbauen und die Ernte zum Eigenkonsum verwenden. Die Abgabe an andere Personen ist dabei nicht erlaubt.

Wo kann man Cannabis kaufen?

Neben dem privaten Eigenanbau soll es für den Erwerb von Cannabis ab dem 01. Juli 2024 sogenannte „Clubs“ geben, die Pflanzen anbauen und dann die getrockneten Blüten an ihre Mitglieder abgeben dürfen. Dabei dürfen pro Tag bis zu 25 Gramm, jedoch höchstens 50 Gramm pro Monat an ein Mitglied abgegeben werden.

Für Personen zwischen 18 bis 21 Jahren gelten besondere Regeln: an sie dürfen nur bis zu 30 Gramm Cannabis pro Monat abgegeben werden, der Wirkstoffgehalt darf maximal 10% THC enthalten.

Niederländisches Vorbild „Coffee Shops“?

Im Gegensatz zu den in den Niederlanden üblichen Coffee Shops, wird es in Deutschland nicht möglich sein, auf legalem Weg bereits fertige Produkte mit Cannabis und Tabak/Nikotin („Joints“) zu erwerben. Voraussetzung für das legale Erwerben von Cannabis ist die Mitgliedschaft in einem Club, welcher über Mitgliedsbeiträge Cannabis in Form getrockneter Blüten an seine Mitglieder abgibt. Dabei wird es zudem nicht möglich sein, das Cannabis direkt käuflich zu erwerben. Die Abgabe erfolgt ausschließlich nach Anmeldung und Zahlung eines Mitgliedsbeitrags. Der käufliche Erwerb ohne Mitgliedschaft ist untersagt.

Die geplanten Clubs müssen eine Erlaubnis beantragen, die befristet gilt. Zuständig für die Erteilung einer solchen Erlaubnis sind die Bundesländer. Um das Cannabis von dort zu bekommen, müssen vor Ort der Mitgliedsausweis sowie ein amtlicher Ausweis mit Lichtbild vorgelegt werden. Die Weitergabe des erhaltenen Cannabis an andere Personen ist verboten.

Ein etwaiger Konsum von Cannabis vor Ort ist ebenfalls untersagt. Darüber hinaus müssen die Clubs auf einem Infozettel ausweisen, welchen THC-Gehalt das Produkt durchschnittlich enthält und welche Menge abgegeben wird.

Was gilt für ältere Verurteilungen? Stichwort: Cannabis-Amnestie

Sofern ältere Verurteilungen unter die neuen Regelungen fallen, also ab dem 01. April 2024 straffrei wären, können diese rückwirkend aus dem Bundeszentralregister getilgt werden. Dies gilt jedoch nicht pauschal für alle Verurteilungen. Wer überprüfen lassen möchte, ob sein Eintrag getilgt werden kann, muss einen Antrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft stellen. Diese überprüft dann, ob der Fall im Rahmen der neuen Regelungen straffrei wäre und somit gelöscht wird.

Kontaktieren Sie uns gern, wenn Sie in der Vergangenheit eine Verurteilung wegen Besitzes, Erwerbs oder Anbau von Cannabis verurteilt wurden und nun überprüfen möchten, ob Ihr Eintrag im Führungszeugnis oder Bundeszentralregister gelöscht werden kann.

Unsere auf Strafrecht spezialisierten Anwälte beraten Sie gern umfassend über die Möglichkeiten in Ihrem konkreten Fall

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