Am 01.04.2024 tritt die Teillegalisierung von Cannabis in Deutschland in Kraft. Cannabis und nichtsynthetisches THC werden von der Liste der Betäubungsmittel (BtMG) gestrichen. Doch was bedeutet das konkret für Privatpersonen und den legalen Erwerb von Cannabis?
Auch nach der Teillegalisierung bleibt der Umgang mit Cannabis grundsätzlich verboten. Ausnahmen gelten jedoch für Personen ab 18 Jahren. Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Besitz, der private Anbau sowie der Erwerb von Cannabis über spezialisierte Vereine, sogenannte “Cannabis-Clubs”, erlaubt.
Ab dem 01.04.2024 dürfen Privatpersonen über 18 Jahren bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit bei sich führen. In den eigenen vier Wänden können bis zu 50 Gramm getrocknetes Cannabis legal aufbewahrt werden.
Zusätzlich ist es erlaubt, bis zu drei Cannabis-Pflanzen in der eigenen Wohnung anzubauen und die Ernte für den Eigenkonsum zu verwenden. Die Weitergabe an andere Personen bleibt jedoch untersagt.
Ab dem 01. Juli 2024 wird es möglich sein, Cannabis über sogenannte “Cannabis-Clubs” zu erwerben. Diese Clubs dürfen Pflanzen anbauen und die getrockneten Blüten an ihre Mitglieder abgeben. Pro Tag dürfen maximal 25 Gramm, jedoch höchstens 50 Gramm pro Monat an ein Mitglied abgegeben werden.
Für jüngere Erwachsene zwischen 18 und 21 Jahren gelten strengere Regeln: An sie dürfen nur bis zu 30 Gramm Cannabis pro Monat abgegeben werden, wobei der THC-Gehalt auf maximal 10% beschränkt ist.
Im Gegensatz zu den niederländischen Coffee Shops wird es in Deutschland nicht möglich sein, fertige Cannabisprodukte wie „Joints“ zu kaufen. Der legale Erwerb von Cannabis setzt die Mitgliedschaft in einem Club voraus, der durch Mitgliedsbeiträge finanziert wird. Diese Clubs müssen eine behördliche Erlaubnis beantragen, die befristet ist. Die Abgabe von Cannabis erfolgt ausschließlich nach Vorlage eines Mitgliedsausweises und eines amtlichen Lichtbildausweises. Der Konsum vor Ort sowie die Weitergabe des Cannabis an andere Personen sind streng verboten.
Mit der neuen Gesetzgebung besteht die Möglichkeit, alte Verurteilungen wegen Besitzes, Erwerbs oder Anbaus von Cannabis aus dem Bundeszentralregister tilgen zu lassen, wenn diese nach den neuen Regelungen straffrei wären. Allerdings erfolgt die Löschung nicht automatisch. Betroffene müssen einen Antrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft stellen, um überprüfen zu lassen, ob ihr Fall unter die neuen Regelungen fällt.
Nach der neuen Regelung soll ein Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC gelten, dies ist vergleichbar mit etwa 0,2 Promille Alkohol. Aufgrund der Risiken des Mischkonsums gilt nach dem Konsum von Cannabis ein striktes Alkoholverbot.Die Bundesregierung folgt nun einer der Empfehlung einer Expertengruppe, die zu dem Ergebnis kam, dass bei einem Grenzwert von 3,5 Nanogramm THC im Blut, die Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit nahezu ausgeschlossen werden kann.
Wenn Sie in der Vergangenheit wegen des Besitzes, Erwerbs oder Anbaus von Cannabis verurteilt wurden und prüfen möchten, ob Ihr Eintrag im Führungszeugnis oder Bundeszentralregister gelöscht werden kann, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Unsere auf Strafrecht spezialisierten Anwälte bieten Ihnen umfassende Beratung und Unterstützung in Ihrem individuellen Fall.
Unsere Anwälte sind auf das Strafrecht spezialisiert. Als Strafverteidiger und Rechtsanwälte stehen wir Ihnen diskret in Ihrem Strafverfahren zur Seite.
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