CBD Produkte – legal oder illegal?

Strafbarkeit von CBD Produkten

Beim Handel mit Cannabidiol (CBD) gibt es viele Unsicherheiten, was erlaubt ist oder nicht. Der Bundesgerichthof (BGH) stellte nunmehr klar, dass ein legaler Handel mit Hanftee (auch „CBD Gras“, „CBD Tee“, „CBD Blüten“) nur in Frage kommt, wenn ausgeschlossen ist, dass man sich damit berauschen kann. Kann sich mit dem Produkt nicht berauscht werden, dann dürften zu gewerblichen Zwecken Cannabisprodukte aus EU zertifiziertem Cannabis verkauft werden. In allen anderen Fällen droht dagegen ein Strafverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz.

Was ist CBD?

Cannabidiol (CBD) ist ein Cannabinoid aus der Cannabispflanze. Ihm werden angst- und krampflösende, also entspannende Wirkungen zugeschrieben. Mittlerweile gibt es diverse Produkte wie Nahrungsergänzungsmittel, Öle oder Kosmetika, die mit dem Wirkstoff versetzt sind.

Grundsätzlich ist der Besitz von Betäubungsmitteln, die unter das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) fallen, in Deutschland verboten. Im BtMG heißt es wie folgt:

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG) § 29 Straftaten

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 

1.Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft,

  1. eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt,
  2. Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein,

 

(…)

Bei Cannabidiol (CBD, eines der Hauptcannabinoide der Cannabispflanze) handelt es sich um einen Reinstoff, der allerdings nicht unter das BtMG fällt. Es gibt allerdings auch CBD-haltige Produkte, die aus Cannabisextrakten hergestellt werden. Für diese gelten die betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften.

Wann ist der Besitz von CBD strafbar?

Pflanzen und Pflanzenteile, die zur Gattung der Cannabis-Pflanzen gehören, sind nicht von den betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften umfasst, wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut (Nutzhanf) stammen oder ihr Wirkstoffgehalt nicht mehr als 0,2 % THC übersteigt. Darüber hinaus muss der Verkehr mit ihnen ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dienen. Sie dürfen also nicht zum Rausch bestimmt sein.  Dies ergibt sich aus dem Buchstaben b unter der Position Cannabis in Anlage I zu § 1 Abs. 1 BtMG.

Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (BtMG) Anlage I (zu § 1 Abs. 1) (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel)

Cannabis
(Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)

ausgenommen

(…)

  1. b) wenn sie aus dem Anbau in Ländern der Europäischen Union mit zertifiziertem Saatgut von Sorten stammen, die am 15. März des Anbaujahres in dem in Artikel 9 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Änderung des Anhangs X der genannten Verordnung (ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten gemeinsamen Sortenkatalog für landwirtschaftliche Pflanzenarten aufgeführt sind, oder ihr Gehalt an Tetrahydrocannabinol 0,2 Prozent nicht übersteigt und der Verkehr mit ihnen (ausgenommen der Anbau) ausschließlich gewerblichen oder wissenschaftlichen Zwecken dient, die einen Missbrauch zu Rauschzwecken ausschließen,

(…)

Wo ist Vorsicht geboten?

Insbesondere in den letzten Jahren gab es einen regelrechten Hype um Produkte, die mit CBD versetzt sind. Dies gilt insbesondere für Kosmetika und CBD-Tropfen, die beim Einschlafen helfen sollen. Sollten in diesen Produkten Cannabisextrakte enthalten sein, obliegt es dem Hersteller oder Inverkehrbringer nachzuweisen, dass eine Rauschwirkung ausgeschlossen ist. Andernfalls dürfen die Produkte nicht an Verbraucher verkauft werden.

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