Darf man Polizeibeamte im Einsatz filmen? Was sagt das Strafrecht?

Polizeibeamte im Einsatz filmen: Ein rechtlicher Überblick

Das Filmen von Polizeibeamten bei Einsätzen ist ein Thema, das immer wieder für Diskussionen sorgt. Die rechtliche Lage dazu ist noch nicht abschließend geklärt und hängt von verschiedenen Faktoren ab. In diesem Artikel erklären wir, wann das Filmen von Polizeibeamten erlaubt ist und wann es strafbar sein kann.

Filmen von Polizeibeamten: Was sagt das Gesetz?

Grundsätzlich ist das Filmen von Polizeibeamten in der Öffentlichkeit nicht per se verboten. Entscheidend sind die Umstände, unter denen die Aufnahmen gemacht werden, sowie deren Inhalt und Verwendungszweck.

Tonaufnahmen und die Vertraulichkeit des Wortes

Nach § 201 des Strafgesetzbuches (StGB) ist es strafbar, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen ohne dessen Zustimmung aufzunehmen. Dies gilt auch für Tonaufnahmen, die im Rahmen von Videoaufnahmen gemacht werden. Die Strafen können bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe betragen.

§ 201 StGB – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes:

  • Absatz 1: Unbefugte Aufnahmen nicht öffentlich gesprochener Worte sind strafbar.
  • Absatz 2: Auch das Abhören solcher Worte oder die Weitergabe an Dritte ist strafbar, wenn keine Erlaubnis vorliegt.
  • Absatz 3: Amtsträger, die die Vertraulichkeit des Wortes verletzen, können mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe bestraft werden.

Filmen von Polizeieinsätzen: Öffentlich oder nicht öffentlich?

Nach aktueller Rechtsprechung des Landgerichts Hanau wird § 201 StGB nicht verletzt, wenn Polizeibeamte ihre Bodycams aktivieren und ebenfalls filmen. In solchen Fällen wird die „Nichtöffentlichkeit“ des Gesprächs aufgehoben. Dennoch bleibt diese Entscheidung einzelfallabhängig und bietet keine umfassende Rechtssicherheit. Ob eine „Nichtöffentlichkeit“ vorliegt, hängt stark von den Umständen und der subjektiven Sichtweise der Beteiligten ab.

Bei öffentlichen Veranstaltungen wie Demonstrationen oder auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist in der Regel von einer „Öffentlichkeit“ auszugehen, sodass das Filmen erlaubt sein dürfte.

Bildaufnahmen von Polizeibeamten

Grundsätzlich sind Bildaufnahmen von Polizeibeamten erlaubt, sofern sie in ihrer Funktion als Amtsträger agieren und nicht als Privatpersonen. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) kann jedoch Einschränkungen mit sich bringen, insbesondere, wenn die Bilder später veröffentlicht werden sollen.

Veröffentlichung von Aufnahmen: Was ist erlaubt?

Die Veröffentlichung von Aufnahmen, auf denen Personen eindeutig zu erkennen sind, ist grundsätzlich nur mit deren Zustimmung erlaubt. Es gibt jedoch Ausnahmen, die im Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt sind.

§ 23 KUG – Ausnahmen von der Einwilligungspflicht:

  • Absatz 1: Ohne Einwilligung dürfen Bildnisse verbreitet werden, wenn sie:
    • Aus dem Bereich der Zeitgeschichte stammen,
    • Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder Örtlichkeit zeigen,
    • Bei Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Ereignissen aufgenommen wurden,
    • Nicht auf Bestellung angefertigt wurden und einem höheren Interesse der Kunst dienen.
  • Absatz 2: Die Verbreitung darf jedoch nicht berechtigte Interessen der abgebildeten Person verletzen.

Fazit: Filmen von Polizeibeamten im Einsatz

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Filmen von Polizeibeamten in der Öffentlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist. Die Aufnahmen dürfen jedoch nicht gegen die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes verstoßen, und die Veröffentlichung von Aufnahmen, auf denen Polizisten eindeutig erkennbar sind, unterliegt strengen Regeln. Im Zweifel sollte stets geprüft werden, ob die Rechte der abgebildeten Personen gewahrt werden.

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