Das Filmen von Polizeibeamten bei Einsätzen ist ein Thema, das immer wieder für Diskussionen sorgt. Die rechtliche Lage dazu ist noch nicht abschließend geklärt und hängt von verschiedenen Faktoren ab. In diesem Artikel erklären wir, wann das Filmen von Polizeibeamten erlaubt ist und wann es strafbar sein kann.
Grundsätzlich ist das Filmen von Polizeibeamten in der Öffentlichkeit nicht per se verboten. Entscheidend sind die Umstände, unter denen die Aufnahmen gemacht werden, sowie deren Inhalt und Verwendungszweck.
Nach § 201 des Strafgesetzbuches (StGB) ist es strafbar, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen ohne dessen Zustimmung aufzunehmen. Dies gilt auch für Tonaufnahmen, die im Rahmen von Videoaufnahmen gemacht werden. Die Strafen können bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe betragen.
Nach aktueller Rechtsprechung des Landgerichts Hanau wird § 201 StGB nicht verletzt, wenn Polizeibeamte ihre Bodycams aktivieren und ebenfalls filmen. In solchen Fällen wird die „Nichtöffentlichkeit“ des Gesprächs aufgehoben. Dennoch bleibt diese Entscheidung einzelfallabhängig und bietet keine umfassende Rechtssicherheit. Ob eine „Nichtöffentlichkeit“ vorliegt, hängt stark von den Umständen und der subjektiven Sichtweise der Beteiligten ab.
Bei öffentlichen Veranstaltungen wie Demonstrationen oder auf öffentlichen Straßen und Plätzen ist in der Regel von einer „Öffentlichkeit“ auszugehen, sodass das Filmen erlaubt sein dürfte.
Grundsätzlich sind Bildaufnahmen von Polizeibeamten erlaubt, sofern sie in ihrer Funktion als Amtsträger agieren und nicht als Privatpersonen. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) kann jedoch Einschränkungen mit sich bringen, insbesondere, wenn die Bilder später veröffentlicht werden sollen.
Die Veröffentlichung von Aufnahmen, auf denen Personen eindeutig zu erkennen sind, ist grundsätzlich nur mit deren Zustimmung erlaubt. Es gibt jedoch Ausnahmen, die im Kunsturhebergesetz (KUG) geregelt sind.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Filmen von Polizeibeamten in der Öffentlichkeit unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt ist. Die Aufnahmen dürfen jedoch nicht gegen die Vertraulichkeit des gesprochenen Wortes verstoßen, und die Veröffentlichung von Aufnahmen, auf denen Polizisten eindeutig erkennbar sind, unterliegt strengen Regeln. Im Zweifel sollte stets geprüft werden, ob die Rechte der abgebildeten Personen gewahrt werden.
Wenn Sie eine Vorladung von der Polizei oder eine Anklageschrift oder einen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft erhalten haben, stehen wir Ihnen als erfahrene Strafverteidiger zur Seite. Unsere Rechtsanwaltskanzlei verteidigt Sie in Bochum, im gesamten Ruhrgebiet und bundesweit auf jedem Gebiet des Strafrechts.
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