Darf man Polizeibeamte im Einsatz filmen? Was sagt das Strafrecht?

Vielfach werden Polizeibeamte bei Einsätzen gefilmt. Ob und wann dies erlaubt ist, ist durch die Rechtsprechung noch nicht abschließend geklärt. Grundsätzlich gilt, dass Aufnahmen mit Ton in der Nichtöffentlichkeit gemäß § 201 StGB strafbar sind:

Strafgesetzbuch (StGB) § 201 Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer unbefugt 

  1. das nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen auf einen Tonträger aufnimmt oder
  2. eine so hergestellte Aufnahme gebraucht oder einem Dritten zugänglich macht.

(2) Ebenso wird bestraft, wer unbefugt 

  1. das nicht zu seiner Kenntnis bestimmte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen mit einem Abhörgerät abhört oder
  2. das nach Absatz 1 Nr. 1 aufgenommene oder nach Absatz 2 Nr. 1 abgehörte nichtöffentlich gesprochene Wort eines anderen im Wortlaut oder seinem wesentlichen Inhalt nach öffentlich mitteilt. Die Tat nach Satz 1 Nr. 2 ist nur strafbar, wenn die öffentliche Mitteilung geeignet ist, berechtigte Interessen eines anderen zu beeinträchtigen. Sie ist nicht rechtswidrig, wenn die öffentliche Mitteilung zur Wahrnehmung überragender öffentlicher Interessen gemacht wird.

(3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Amtsträger oder als für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter die Vertraulichkeit des Wortes verletzt (Absätze 1 und 2).

(4) Der Versuch ist strafbar.

(5) Die Tonträger und Abhörgeräte, die der Täter oder Teilnehmer verwendet hat, können eingezogen werden. § 74a ist anzuwenden.

Polizei im Einsatz filmen

Nach aktueller Rechtsprechung des Landgerichts Hanau soll § 201 StGB jedoch dann nicht verwirklicht sein, wenn die Beamten ihre Bodycam einschalten und ebenfalls filmen. Die „Nichtöffentlichkeit“ sei dann nicht mehr gegeben. Dennoch bietet auch diese Entscheidung keine Rechtssicherheit für die Betroffenen. Wann die „Nichtöffentlichkeit“ vorliegt und wann nicht, hängt maßgeblich von der subjektiven Betrachtungsweise der Beteiligten ab und muss im Zweifel im Nachhinein gerichtlich überprüft werden.

Bei öffentlichen Veranstaltungen wie Demonstrationen oder auf öffentlichen Wegen dürfte generell die Öffentlichkeit bejaht werden.

In Bezug auf Bildaufnahmen gilt: Grundsätzlich dürfen Bildaufnahmen angefertigt werden. Entgegenstehen kann der Bildaufnahme von Personen das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR). Bei Polizeibeamten im Dienst wird dies jedoch regelmäßig nicht einschlägig sein, da diese nicht als Privatpersonen agieren, sondern durch ihre Handlungen den Staat repräsentieren.

Veröffentlichung von Videoaufnahmen strafbar

Die Veröffentlichung oben bezeichneter Aufnahmen ist grundsätzlich nicht erlaubt. Sofern der Betroffene auf den Bildern erkennbar ist, ist dessen Einwilligung notwendig. Im Kunsturhebergesetz finden sich allerdings auch Ausnahmen:

Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie, § 23 KunstUrhG

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden: 

  1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;
  2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen;
  3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben;
  4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

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