Ist das Darknet legal, was ist strafbar und wie ermitteln Behörden? Erklärt von Ihrem Strafverteidiger in Bochum.
Kurz gesagt
Das Internet lässt sich vereinfacht in drei Bereiche einteilen:
| Bereich | Was gehört dazu? |
|---|---|
| Clearnet (Surface Web) | Alles, was Suchmaschinen finden und was mit einem normalen Browser erreichbar ist. |
| Deep Web | Inhalte, die nicht öffentlich indexiert sind, etwa E-Mail-Postfächer, Online-Banking oder Mitgliederbereiche. Das ist nichts Besonderes oder Verbotenes. |
| Darknet | Ein Teil des Internets, der nur über spezielle Netzwerke erreichbar ist. Am bekanntesten ist das Tor-Netzwerk („The Onion Router“). Seiten im Tor-Netzwerk enden auf „.onion“. |
Bei Tor werden Verbindungen mehrfach verschlüsselt und über mehrere Server („Knoten“) geleitet, sodass weder der Betreiber einer Seite noch ein Dritter ohne Weiteres sehen kann, wer wen aufruft. Die Anonymität ist nicht absolut. Fehler der Nutzer, die Auswertung von Zahlungen und Zustelladressen sowie die Beschlagnahme von Servern führen immer wieder zur Identifizierung.
Das Tor-Netzwerk hat keinen zentralen Betreiber und keinen zentralen Server, den man abschalten könnte. Es besteht aus vielen Knoten, die von unabhängigen Betreibern weltweit bereitgestellt werden. Behörden gehen deshalb gegen einzelne Plattformen, Betreiber und Nutzer vor, nicht gegen das Netzwerk als Ganzes.
Ja, das Darknet als Technik ist legal. Der Tor-Browser wird auch von Journalisten, Menschenrechtlern, Whistleblowern und Menschen genutzt, die in Staaten mit Internetzensur leben. Weder der Download der Software noch der bloße Aufruf einer Seite sind in Deutschland strafbar. Es gibt dort auch legale Angebote, zum Beispiel Zugänge für Nachrichtenmedien und Hinweisgebersysteme.
Nicht strafbar
Strafbar kann sein
Ob eine Handlung strafbar ist, hängt vom Inhalt und vom Verhalten ab, nicht vom Netzwerk. Schon ein Besuch kann Ermittlungen auslösen, wenn dabei strafbare Inhalte aufgerufen oder gespeichert werden. Hier geben wir keine Anleitung zur Nutzung.
| Bereich | Was ist strafbar? |
|---|---|
| Betäubungsmittel | Der Erwerb und Besitz von Drogen ist nach dem Betäubungsmittelgesetz strafbar, der Handel erst recht. Bei Lieferungen über Grenzen kommen Einfuhrtatbestände hinzu, bei größeren Mengen Verbrechenstatbestände mit hohen Mindeststrafen. Für Cannabis gelten abweichende Regeln (siehe Cannabis-Legalisierung). Bei Suchterkrankung kann § 35 BtMG helfen (siehe § 35 BtMG: Therapie statt Strafe). |
| Waffen und Sprengstoff | Der Erwerb ohne Erlaubnis ist nach dem Waffengesetz und dem Sprengstoffgesetz strafbar. |
| Kinderpornographie | Besitz, Beschaffung und Verbreitung sind strafbar (siehe Kinderpornographie, § 184b StGB). |
| Gestohlene Daten und Zugangsdaten | Kauf, Besitz oder Weitergabe können als Datenhehlerei (§ 202d StGB) oder Betrug und Computerbetrug strafbar sein (siehe Phishing: Strafbarkeit, Schutz und Rechte Betroffener). |
| Schadsoftware und Hacking-Tools | Vorbereiten von Straftaten nach §§ 202a ff. StGB, insbesondere § 202c StGB. |
| Falschgeld und gefälschte Dokumente | §§ 146, 267 StGB. |
| Geldwäsche | Wer Erlöse aus Straftaten annimmt, verschiebt oder in Kryptowährungen umtauscht, riskiert eine Strafbarkeit nach § 261 StGB. |
| Betrug | Viele Darknet-Angebote sind selbst Betrug. Auch Käufer können dann Opfer und gleichzeitig Beschuldigte sein. |
§ 127 StGB stellt das Betreiben krimineller Handelsplattformen im Internet unter Strafe. Erfasst sind Plattformen, deren Zweck darauf ausgerichtet ist, bestimmte rechtswidrige Taten zu ermöglichen oder zu fördern, unabhängig davon, ob sie im Clearnet oder im Darknet laufen. Die Strafrahmen:
Die Vorschrift erfasst Straftaten aus einem Katalog, darunter Verbrechen und Vergehen etwa nach dem Betäubungsmittel-, Waffen- und Sprengstoffgesetz sowie bestimmte Computerdelikte. Ein bekanntes Beispiel ist das Verfahren um den Darknet-Marktplatz „Deutschland im Deep Web 3“, bei dem die Generalstaatsanwaltschaft Bamberg Anklage gegen einen mutmaßlichen Administrator erhob. Ein anderer Fall war die Zerschlagung von Crimenetwork (siehe Crimenetwork: Zerschlagung einer der größten Cybercrime-Plattformen). Wer ein Forum, einen Marktplatz oder einen Messenger-Kanal betreibt, sollte seine Rolle rechtlich prüfen lassen.
Das sollten Sie tun
Das sollten Sie vermeiden
Kryptowerte und Konten können gesichert oder eingezogen werden. Lassen Sie die Rechtmäßigkeit prüfen. Bei Handel mit Betäubungsmitteln in größerem Umfang droht Untersuchungshaft (siehe Untersuchungshaft und Pflichtverteidiger im Strafrecht).
Mögliche Strategien: Prüfung der Beweislage, Zuordnung der Konten und Zahlungen, Aufklärungshilfe (§ 31 BtMG), Therapie statt Strafe (siehe § 35 BtMG), Bewährung (siehe Freiheitsstrafe zur Bewährung) und eine Verständigung (siehe Der Deal im Strafverfahren). Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, kann das früh einordnen.
Nein. Die Nutzung des Tor-Netzwerks und der Besuch von Darknet-Seiten sind nicht strafbar. Strafbar sind bestimmte Inhalte und Handlungen.
Nein. Der Download und die Nutzung sind erlaubt.
Ja, der Zugang ist nicht verboten. Strafbar wird es, wenn Sie dort illegale Waren oder Inhalte erwerben, besitzen oder anbieten.
Kauf und Besitz illegaler Waren, zum Beispiel Drogen, sind strafbar. Je nach Ware, Menge und Einfuhr drohen empfindliche Strafen. Auch ein einzelner Kauf kann zu einer Durchsuchung führen.
Ja, besonders nach der Beschlagnahme einer Plattform. Zahlungen, Lieferadressen und Geräte liefern Hinweise. Die Anonymität ist nicht absolut.
Nach § 127 StGB Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, bei gewerbsmäßigem oder bandenmäßigem Handeln sechs Monate bis zehn Jahre, bei Verbrechen fördernden Plattformen ein bis zehn Jahre. Daneben drohen Strafen für die geförderten Taten selbst.
Keine Angaben machen, nichts unterschreiben und sofort einen Strafverteidiger anrufen.
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Das Erstgespräch ist ein Beratungsgespräch zu Ihrem Fall.
Sie erreichen uns unter 0234 93823777 oder per E-Mail an kanzlei@schumannundrasch.de. Das Büro ist Montag bis Freitag von 9 bis 18 Uhr besetzt, Nachrichten können Sie rund um die Uhr senden. Anrufe außerhalb dieser Zeiten nehmen wir nur im Notfall an, etwa bei einer Festnahme oder Durchsuchung.
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