Grundsätzlich ist es im Strafverfahren möglich, zwischen Gericht, Staatsanwaltschaft und Angeklagtem eine Verständigung zu erreichen, die sich positiv auf das Strafmaß auswirken kann. Nicht immer ist Schweigen oder Bestreiten die günstigste Option für den Ausgang des Verfahrens. Um dieser Art von Verständigung einen rechtlichen Rahmen zu geben und damit die Fairness und Transparenz im Strafverfahren zu wahren, wurde 2009 der § 257c StPO (Strafprozessordnung) geschaffen.
Üblicherweise besteht die Verständigung in einem Gespräch aus Gericht, Staatsanwaltschaft und dem Verteidiger des Angeklagten. In der Regel wird vorausgesetzt, dass der Angeklagte sich zu den Vorwürfen geständig einlässt. Dies geschieht im Austausch zu einer Einigung über das Höchstmaß der Strafe. Ein genaues Maß kann nicht vereinbart werden, da dies stets im Ermessen des Gerichts liegt. Dem Angeklagten kommt hier zugute, dass er durch sein Geständnis weitere Aufklärungsarbeit vermeidet.
Wichtig zu beachten ist, dass es sich nicht um ein rein formelles Geständnis handeln darf. Dies hat in der Regel keinen Beweiswert. Der Angeklagte muss sich bewusst sein, dass er sich, um die Strafmilderung zu erreichen, umfassend zum Geschehen einlassen muss.
Die oben genannte Vorgehensweise wird häufig kritisiert, da im Rahmen einer Hauptverhandlung regelmäßig ein Ungleichgewicht zwischen Gericht und Angeklagtem herrscht. Wenn dem Angeklagten aufgrund der Verhandlung die Lage aussichtslos erscheint, kann dies unter Umständen dazu führen, dass auch ein „falsches“ Geständnis abgelegt wird, um eine noch härtere Bestrafung zu vermeiden. Empfehlenswert ist daher unbedingt die Hinzuziehung eines Strafverteidigers, der die Möglichkeiten erläutern und die Situation einschätzen kann.
(1) Das Gericht kann sich in geeigneten Fällen mit den Verfahrensbeteiligten nach Maßgabe der folgenden Absätze über den weiteren Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens verständigen. § 244 Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) Gegenstand dieser Verständigung dürfen nur die Rechtsfolgen sein, die Inhalt des Urteils und der dazugehörigen Beschlüsse sein können, sonstige verfahrensbezogene Maßnahmen im zugrundeliegenden Erkenntnisverfahren sowie das Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten. Bestandteil jeder Verständigung soll ein Geständnis sein. Der Schuldspruch sowie Maßregeln der Besserung und Sicherung dürfen nicht Gegenstand einer Verständigung sein.
(3) Das Gericht gibt bekannt, welchen Inhalt die Verständigung haben könnte. Es kann dabei unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Verfahrensbeteiligten erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Verständigung kommt zustande, wenn Angeklagter und Staatsanwaltschaft dem Vorschlag des Gerichtes zustimmen.
(4) Die Bindung des Gerichtes an eine Verständigung entfällt, wenn rechtlich oder tatsächlich bedeutsame Umstände übersehen worden sind oder sich neu ergeben haben und das Gericht deswegen zu der Überzeugung gelangt, dass der in Aussicht gestellte Strafrahmen nicht mehr tat- oder schuldangemessen ist. Gleiches gilt, wenn das weitere Prozessverhalten des Angeklagten nicht dem Verhalten entspricht, das der Prognose des Gerichtes zugrunde gelegt worden ist. Das Geständnis des Angeklagten darf in diesen Fällen nicht verwertet werden. Das Gericht hat eine Abweichung unverzüglich mitzuteilen.
(5) Der Angeklagte ist über die Voraussetzungen und Folgen einer Abweichung des Gerichtes von dem in Aussicht gestellten Ergebnis nach Absatz 4 zu belehren.
Wir sind bundesweit tätig und auf das Strafrecht spezialisiert. Als Strafverteidiger und Rechtsanwälte stehen wir Ihnen diskret in Ihrem Strafverfahren zur Seite.
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