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Berufung im Strafrecht: Frist, Ablauf und Risiken nach § 312 ff. StPO

Berufung gegen ein Urteil des Amtsgerichts: Frist von einer Woche, Ablauf, Annahmeberufung und Risiken. Erklärt von Ihrem Strafverteidiger in Bochum.

Kurz gesagt

  • Gegen ein Urteil des Amtsgerichts (Strafrichter oder Schöffengericht) können Sie Berufung einlegen. Die Frist beträgt eine Woche ab Verkündung des Urteils (§ 314 StPO).
  • Eingelegt wird die Berufung beim Amtsgericht, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Eine Begründung ist nicht vorgeschrieben. Das Landgericht verhandelt die Sache neu und nimmt die Beweise grundsätzlich noch einmal auf.
  • Bei geringen Geldstrafen bis 15 Tagessätze gilt die Annahmeberufung (§ 313 StPO). Wer nicht zur Berufungsverhandlung erscheint und nicht vertreten ist, riskiert, dass die Berufung ohne Verhandlung verworfen wird (§ 329 StPO).

Wann ist eine Berufung im Strafrecht möglich?

Die Berufung richtet sich gegen Urteile des Amtsgerichts, gleich ob der Strafrichter oder das Schöffengericht entschieden hat. Gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts oder des Oberlandesgerichts gibt es keine Berufung, dort ist nur die Revision möglich (siehe Der Instanzenzug im Strafrecht). Berufung einlegen können der Angeklagte, die Staatsanwaltschaft und in bestimmten Fällen auch der Nebenkläger.

Über die Berufung entscheidet das Landgericht, und zwar die kleine Strafkammer. Sie besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Schöffen. Bei Berufungen gegen Urteile des erweiterten Schöffengerichts kommt ein zweiter Berufsrichter hinzu (§ 76 GVG).

Berufungsfrist: Eine Woche ab Verkündung

1 WocheDie Berufung muss binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden (§ 314 Abs. 1 StPO).
ZustellungWar der Angeklagte bei der Verkündung nicht anwesend und nicht durch einen Verteidiger mit Vertretungsvollmacht vertreten, beginnt die Frist mit der Zustellung des Urteils (§ 314 Abs. 2 StPO).
AmtsgerichtDie Berufung wird beim Amtsgericht eingelegt, dessen Urteil angefochten wird, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle.

Wichtig: Die Frist läuft ab der mündlichen Verkündung, nicht erst ab Erhalt des schriftlichen Urteils. Das wird häufig übersehen. Wird die Frist verpasst, wird das Urteil rechtskräftig. Unter engen Voraussetzungen kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht, aber nur, wenn die Frist ohne Verschulden versäumt wurde und der Antrag rechtzeitig gestellt wird.

Muss die Berufung begründet oder beschränkt werden?

Die Berufung muss nicht begründet werden (§ 317 StPO). Eine Begründung ist aber oft sinnvoll, um dem Gericht und der Staatsanwaltschaft das Ziel zu erklären. Wichtig ist die Frage, ob die Berufung beschränkt wird (§ 318 StPO), zum Beispiel nur auf die Rechtsfolgen, also die Höhe der Strafe oder die Frage der Bewährung. Dann wird der Schuldspruch rechtskräftig, und es wird nur noch über die Strafe verhandelt.

Chancen der Beschränkung

  • Die Verhandlung konzentriert sich auf die Strafe.
  • Wer die Tat einräumt, kann so gezielt um eine mildere Strafe oder eine Bewährung werben.

Risiken der Beschränkung

  • Die Schuldfrage wird nicht mehr neu aufgerollt.
  • Ob eine Beschränkung wirksam ist, hängt vom Urteil ab. Das sollte der Verteidiger vorab prüfen.

Annahmeberufung bei geringen Strafen (§ 313 StPO)

Bei geringfügigen Verurteilungen ist die Berufung nur zulässig, wenn das Gericht sie annimmt. Das betrifft:

FallGrenze
GeldstrafeHöchstens 15 Tagessätze.
Verwarnung mit StrafvorbehaltDie vorbehaltene Strafe übersteigt 15 Tagessätze nicht.
GeldbußeVerurteilung nur zu einer Geldbuße.
Freispruch oder EinstellungDie Staatsanwaltschaft hatte höchstens 30 Tagessätze beantragt.

Die Berufung wird angenommen, wenn sie nicht offensichtlich unbegründet ist. Ist sie offensichtlich unbegründet, wird sie als unzulässig verworfen. Über die Annahme entscheidet nicht das Amtsgericht, sondern das Berufungsgericht durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 322a StPO).

Ablauf des Berufungsverfahrens

  1. Einlegung: Die Berufung geht beim Amtsgericht ein, das die Akten über die Staatsanwaltschaft an das Landgericht weiterleitet.
  2. Terminierung: Das Landgericht setzt einen Termin an und führt eine neue Hauptverhandlung durch.
  3. Beweisaufnahme: Zeugen und Sachverständige werden in der Regel erneut gehört, und es können neue Beweismittel eingeführt werden. Das Gericht prüft den Fall tatsächlich und rechtlich neu.
  4. Entscheidung: Das Landgericht kann die Berufung verwerfen, das Urteil ändern, aufheben oder den Angeklagten freisprechen.

Weil in der ersten Instanz kein Wortprotokoll der Aussagen geführt wird (siehe Protokoll und Aufzeichnung der Hauptverhandlung), kommt es in der Berufung oft auf Erinnerung und Aktenvermerke an.

Wirkung der Berufung

Aufschiebende Wirkung

  • Das Urteil wird nicht rechtskräftig und kann nicht vollstreckt werden (§ 316 StPO).
  • Es gilt weiter die Unschuldsvermutung.
  • Ein bestehender Haftbefehl bleibt davon unberührt (siehe Untersuchungshaft).

Übergang auf die nächste Instanz

  • Das Landgericht entscheidet anstelle des Amtsgerichts.
  • Die Sache wird tatsächlich und rechtlich neu verhandelt.

Ausbleiben in der Berufungsverhandlung: ein häufiges Risiko

Wer als Angeklagter seine eigene Berufung betreibt, sollte den Termin ernst nehmen. Erscheinen weder der Angeklagte noch ein Verteidiger mit nachgewiesener Vertretungsvollmacht zu Beginn der Hauptverhandlung und ist das Ausbleiben nicht genügend entschuldigt, muss das Gericht die Berufung ohne Verhandlung zur Sache verwerfen (§ 329 Abs. 1 StPO). Dasselbe kann gelten, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger die Verhandlung unentschuldigt verlässt. Bei einer Krankheit sollten Sie sofort ein aussagekräftiges Attest vorlegen. Gegen die Verwerfung ist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen einer Woche nach Zustellung des Urteils möglich (§ 329 Abs. 7 StPO).

Kann die Strafe in der Berufung höher werden? Das Verbot der Schlechterstellung (§ 331 StPO)

Hat nur der Angeklagte oder die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten Berufung eingelegt, darf das Urteil nach Art und Höhe der Strafe nicht zu seinem Nachteil geändert werden („reformatio in peius“). Hat dagegen die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Berufung eingelegt, kann die Strafe auch höher ausfallen. Vor der Entscheidung sollten Sie daher klären, ob die Staatsanwaltschaft ebenfalls ein Rechtsmittel eingelegt hat.

Berufung oder Revision? Rücknahme und Kosten

Die Berufung prüft Tatsachen und Recht, die Revision nur Rechtsfehler. Welche Wahl sinnvoll ist, hängt vom Urteil ab und sollte schnell geklärt werden.

Berufung

  • Neue Hauptverhandlung vor dem Landgericht.
  • Prüfung von Tatsachen und Rechtsfragen.
  • Frist: eine Woche ab Verkündung.

Revision

  • Prüfung nur auf Rechtsfehler durch das Oberlandesgericht, keine neue Beweisaufnahme.
  • Auch als Sprungrevision gegen ein Amtsgerichtsurteil möglich.
  • Mehr dazu in Die Revision im Strafrecht.
RücknahmeDie Berufung kann zurückgenommen werden (§ 302 StPO). Nach Beginn der Berufungsverhandlung ist dafür die Zustimmung der Staatsanwaltschaft nötig (§ 303 StPO).
KostenBleibt die Berufung erfolglos, trägt der Angeklagte grundsätzlich die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 StPO).

Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, prüft das Urteil und rät Ihnen, welches Rechtsmittel sich lohnt, bevor die Wochenfrist verstreicht.

FAQ

Häufige Fragen zur Berufung im Strafrecht

Eine Woche ab Verkündung des Urteils. Das gilt auch dann, wenn Sie das schriftliche Urteil noch nicht haben.

Nein, eine Begründung ist nicht vorgeschrieben. Sie kann aber sinnvoll sein.

Das Berufungsgericht, also das Landgericht. Es entscheidet durch einen unanfechtbaren Beschluss.

Wenn nur Sie oder die Staatsanwaltschaft zu Ihren Gunsten Berufung eingelegt haben, nicht. Legt die Staatsanwaltschaft zu Ihren Ungunsten Berufung ein, ist eine höhere Strafe möglich.

Ohne Entschuldigung und ohne vertretungsberechtigten Verteidiger wird die Berufung ohne Verhandlung verworfen.

Die Berufung prüft Tatsachen und Recht, die Revision nur Rechtsfehler. Welche Wahl sinnvoll ist, hängt vom Urteil ab und sollte schnell mit dem Verteidiger geklärt werden.

Bei geringen Strafen, etwa einer Geldstrafe bis 15 Tagessätze, ist die Berufung nur zulässig, wenn das Gericht sie annimmt (§ 313 StPO).

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