Die Revision im Strafrecht – Rechtsmittel gegen ein Urteil

Revision, §§ 333 – 358 StPO

Die Revision ist das Rechtsmittel, welches gegen erst- oder zweitinstanzliche Urteile des Landgerichts oder Oberlandesgerichts eingelegt werden kann. In besonderen Fällen kann die Revision auch gegen Urteile des Amtsgerichts eingelegt werden, diese nennt sich sodann Sprungrevision.

Einlegung der Revision

Die Revision kann innerhalb einer Woche ab Urteilsverkündung entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts, welches das Urteil gesprochen hat, eingelegt werden. War der Angeklagte bei Verkündung des Urteiles nicht anwesend, so beginnt die Frist mit Beginn des Tages nach Zustellung des Urteils beim Angeklagten zu laufen. Innerhalb einer weiteren Frist von einem Monat ab Ablauf der Einlegungsfrist muss die Revision von einem Revisionsstrafverteidiger begründet werden. Die Frist beginnt jedoch erst dann zu laufen, wenn das Urteil zugestellt wurde. Dies stellt in der Praxis den häufigsten Fall dar. Die Revision ist begründet, wen ein sogenannter Revisionsgrund vorliegt. Dies ist der Fall, wenn ein Gesetz verletzt wurde, also ein Fehler bei der Anwendung des materiellen oder prozessualen Rechts vorliegt. Das Urteil muss auch auf diesem Fehler beruhen.

Hierbei wird unterschieden in Verfahrens- und Sachrüge. Während durch die Verfahrensrüge das Verfahren gerügt wird, durch welches das Gericht zur Urteilsfindung gekommen ist, rügt die Sachrüge den materiell-rechtlichen Inhalt des gesprochenen Urteils. Beide Rügearten schließen sich gegenseitig nicht aus, sodass sie nebeneinander erhoben werden können.

Verfahren

Wenn die Revision ordnungsgemäß eingelegt wurde, so wird das Verfahren an das zur Überprüfung zuständige Gericht weitergeleitet. Bei Urteilen erster Instanz vor dem Landgericht, ist dies der Bundesgerichtshof (BGH). Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine weitere Tatsacheninstanz. Dies bedeutet, dass nun keine erneute Beweisaufnahme und Zeugenvernehmung etc. vorgenommen wird, sondern das gesprochene Urteil lediglich auf Verfahrens- und Rechtsfehler geprüft wird.

Wirkung der Revision

Durch die Revision wird das Strafverfahren in eine höhere Instanz gebracht. Der Senat des Oberlandesgerichts bzw. Bundesgerichtshofs kann nun das Urteil des Amtsgerichts, Landgerichts oder Oberlandesgerichts aufheben oder abändern. Das Einlegen der Revision bringt zwei rechtlich unterschiedlich bewertete Folgen mit sich.

Suspensiveffekt

Zum einen begründet das Einlegen der Revision des Suspensiveffekt.

Dieser besagt, dass eine aufschiebende Wirkung begründet wird, das vom Amts- oder Landgericht gesprochene Urteil wird gem. § 316 StPO noch nicht wirksam. Die Rechtskraft des Urteils wird gehemmt, § 316 Abs. 1 StPO. Das bedeutet, dass das erst- oder zweitinstanzliche Urteil noch nicht vollstreckt werden kann und die Unschuldsvermutung fortwirkt.

Devolutiveffekt

Ferner bringt die Revision den Devolutiveffekt mit sich. Dieser besagt, wie bereits oben erläutert, dass das Verfahren zur höheren Instanz gebracht wird. Durch das Oberlandesgericht oder den Bundesgerichtshof kann nun das erst- oder zweitinstanzliche Urteil in rechtlicher Hinsicht geprüft werden. Hier wird überprüft, ob das Urteil Rechtsfehler aufweist.

Ende des Revisionsverfahrens

Die Revision hat Erfolg, wenn sie zulässig und begründet ist. In dem Fall wird das ursprüngliche Urteil aufgehoben und das Verfahren an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Hat die Revision keinen Erfolg, ist also entweder unzulässig oder unbegründet, wird das zuletzt gesprochene Urteil rechtskräftig und der Rechtsweg ist erschöpft, da es keine Instanz über dem Revisionsgericht gibt. Die einzige Möglichkeit ist dann die Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht.

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