Die Revision ist ein wichtiges Rechtsmittel im Strafrecht, das gegen erst- oder zweitinstanzliche Urteile des Landgerichts oder Oberlandesgerichts eingelegt werden kann. In speziellen Fällen, wie der sogenannten Sprungrevision, kann sie auch gegen Urteile des Amtsgerichts eingesetzt werden.
Die Revision muss innerhalb einer Woche nach der Verkündung des Urteils eingelegt werden. Dies kann entweder schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts, das das Urteil gesprochen hat, erfolgen. Wenn der Angeklagte bei der Urteilsverkündung nicht anwesend war, beginnt die Frist am Tag nach der Zustellung des Urteils zu laufen.
Innerhalb eines Monats nach Ablauf der Einlegungsfrist muss die Revision von einem Revisionsstrafverteidiger begründet werden. Diese Frist beginnt erst, wenn das Urteil zugestellt wurde, was in der Praxis der häufigste Fall ist. Die Revision ist dann begründet, wenn ein sogenannter Revisionsgrund vorliegt. Dies ist der Fall, wenn ein Fehler in der Anwendung des materiellen oder prozessualen Rechts vorliegt und das Urteil auf diesem Fehler beruht.
Bei der Begründung der Revision unterscheidet man zwischen Verfahrens- und Sachrüge. Die Verfahrensrüge beanstandet Fehler im Verfahren, die zur Urteilsfindung geführt haben, während die Sachrüge den materiell-rechtlichen Inhalt des Urteils angreift. Beide Rügen können nebeneinander erhoben werden.
Nach ordnungsgemäßer Einlegung wird das Revisionsverfahren an das zuständige Gericht zur Überprüfung weitergeleitet. Bei erstinstanzlichen Urteilen des Landgerichts ist dies der Bundesgerichtshof (BGH). Wichtig zu beachten ist, dass es sich hierbei nicht um eine neue Tatsacheninstanz handelt. Es findet keine erneute Beweisaufnahme oder Zeugenvernehmung statt. Vielmehr wird das bestehende Urteil auf Verfahrens- und Rechtsfehler geprüft.
Durch die Revision wird das Strafverfahren in eine höhere Instanz gebracht. Der Senat des Oberlandesgerichts oder Bundesgerichtshofs hat die Möglichkeit, das Urteil des Amtsgerichts, Landgerichts oder Oberlandesgerichts aufzuheben oder zu ändern. Die Revision hat dabei zwei wichtige rechtliche Wirkungen:
Die Revision hat einen Suspensiveffekt, der eine aufschiebende Wirkung mit sich bringt. Das Urteil des Amts- oder Landgerichts wird gemäß § 316 StPO vorerst nicht rechtskräftig. Dies bedeutet, dass das Urteil nicht vollstreckt werden kann und die Unschuldsvermutung weiterhin gilt, solange das Revisionsverfahren anhängig ist.
Darüber hinaus bewirkt die Revision den Devolutiveffekt, was bedeutet, dass das Verfahren zur Überprüfung an eine höhere Instanz geht. Der Bundesgerichtshof oder das Oberlandesgericht prüft das Urteil auf Rechtsfehler.
Eine Revision hat Erfolg, wenn sie sowohl zulässig als auch begründet ist. In diesem Fall wird das ursprüngliche Urteil aufgehoben und das Verfahren an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Ist die Revision hingegen unzulässig oder unbegründet, wird das Urteil rechtskräftig. Der Rechtsweg ist dann erschöpft, da es keine höhere Instanz über dem Revisionsgericht gibt. Die einzige verbleibende Möglichkeit ist die Wiederaufnahme des Strafverfahrens oder eine Verfassungsbeschwerde vor dem Bundesverfassungsgericht.
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