Diebstahl Anwalt Strafrecht, § 242 StGB

Diebstahl

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Wann ist ein Diebstahl verwirklicht?

Ein Diebstahl im Sinne des Strafgesetzbuches ist verwirklicht, wenn jemand eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.

Was sagt das Gesetz?

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Auch Tiere sind davon umfasst, die Vorschriften für Sachen gelten für sie entsprechend.

Fremd ist eine Sache dann, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht. Beim Diebstahl kommt es insbesondere auf die Zueignung der Sache an. Diese unterteilt sich in die Aneignungs- und Enteignungsabsicht. Bei der Aneignungsabsicht muss der Täter die Absicht haben, sich die Sache zumindest vorübergehend selbst anzueignen. Die Enteignungskomponente bedeutet, dass der Eigentümer dauerhaft aus seiner Stellung verdrängt werden soll. Dies kann zum Beispiel nicht der Fall sein, wenn der Täter dem Eigentümer die Sache wieder zurückgeben will.

Welche Strafe droht bei einem Diebstahl?

Für einen einfachen Diebstahl gilt ein Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.

Im Strafgesetzbuch sind einige Sonderfälle geregelt, die eine erhebliche Verschärfung des Strafrahmens bedeuten. Eine Qualifikation ist der Diebstahl gemäß § 244 StGB. Dies umfasst den Diebstahl mit Waffen sowie den Wohnungseinbruchsdiebstahl. Hier droht eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Darüber hinaus gibt es einige Regelbeispiele des besonders schweren Falls des Diebstahls, die ebenfalls für die Strafzumessung relevant sind. Diese finden sich in § 243 StGB:

Besonders schwerer Fall des Diebstahls, § 243 StGB

(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

  1. zur Ausführung der Tat in ein Gebäude, einen Dienst- oder Geschäftsraum oder in einen anderen umschlossenen Raum einbricht, einsteigt, mit einem falschen Schlüssel oder einem anderen nicht zur ordnungsmäßigen Öffnung bestimmten Werkzeug eindringt oder sich in dem Raum verborgen hält,

2.eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,

  1. gewerbsmäßig stiehlt,
  2. aus einer Kirche oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude oder Raum eine Sache stiehlt, die dem Gottesdienst gewidmet ist oder der religiösen Verehrung dient,
  3. eine Sache von Bedeutung für Wissenschaft, Kunst oder Geschichte oder für die technische Entwicklung stiehlt, die sich in einer allgemein zugänglichen Sammlung befindet oder öffentlich ausgestellt ist,
  4. stiehlt, indem er die Hilflosigkeit einer anderen Person, einen Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr ausnutzt oder
  5. eine Handfeuerwaffe, zu deren Erwerb es nach dem Waffengesetz der Erlaubnis bedarf, ein Maschinengewehr, eine Maschinenpistole, ein voll- oder halbautomatisches Gewehr oder eine Sprengstoff enthaltende Kriegswaffe im Sinne des Kriegswaffenkontrollgesetzes oder Sprengstoff stiehlt.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.

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