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Ein Diebstahl im Sinne des Strafgesetzbuches ist verwirklicht, wenn jemand eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen.
(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Eine Sache ist jeder körperliche Gegenstand. Auch Tiere sind davon umfasst, die Vorschriften für Sachen gelten für sie entsprechend.
Fremd ist eine Sache dann, wenn sie nicht im Alleineigentum des Täters steht. Beim Diebstahl kommt es insbesondere auf die Zueignung der Sache an. Diese unterteilt sich in die Aneignungs- und Enteignungsabsicht. Bei der Aneignungsabsicht muss der Täter die Absicht haben, sich die Sache zumindest vorübergehend selbst anzueignen. Die Enteignungskomponente bedeutet, dass der Eigentümer dauerhaft aus seiner Stellung verdrängt werden soll. Dies kann zum Beispiel nicht der Fall sein, wenn der Täter dem Eigentümer die Sache wieder zurückgeben will.
Für einen einfachen Diebstahl gilt ein Strafrahmen von einer Geldstrafe bis zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren.
Im Strafgesetzbuch sind einige Sonderfälle geregelt, die eine erhebliche Verschärfung des Strafrahmens bedeuten. Eine Qualifikation ist der Diebstahl gemäß § 244 StGB. Dies umfasst den Diebstahl mit Waffen sowie den Wohnungseinbruchsdiebstahl. Hier droht eine Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.
Darüber hinaus gibt es einige Regelbeispiele des besonders schweren Falls des Diebstahls, die ebenfalls für die Strafzumessung relevant sind. Diese finden sich in § 243 StGB:
(1) In besonders schweren Fällen wird der Diebstahl mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
2.eine Sache stiehlt, die durch ein verschlossenes Behältnis oder eine andere Schutzvorrichtung gegen Wegnahme besonders gesichert ist,
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1 bis 6 ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht.
Sie haben eine Anzeige wegen Diebstahls erhalten? Dann sollten Sie umgehend einen auf Strafrecht spezialisierten Anwalt einschalten, der Sie direkt ab dem Ermittlungsverfahren begleiten kann. Unsere Kanzlei vertritt Sie in allen strafrechtlichen Belangen in Bochum, im gesamten Ruhrgebiet und bundesweit. Kontaktieren Sie uns gerne über unsere Website oder die dort angegebenen Kontaktdaten und wir finden mit Ihnen zusammen eine Lösung.
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