Eine erkennungsdienstliche Behandlung (auch: ED-Behandlung), auch erkennungsdienstliche Maßnahme genannt, ist die Erfassung von personenbezogenen und biometrischen Daten einer Person durch die Polizei. Diese findet in der Regel nach einer Festnahme wegen des Verdachts einer Straftat statt. Möglich sind erkennungsdienstliche Maßnahmen auch auf präventiver Ebene. Dies kann zum Beispiel im Rahmen der Einreise von Flüchtlingen, aber auch durch Ausländerbehörden im Rahmen eines Asylverfahrens angewendet werden.
Grundsätzlich werden dabei meistens folgende Maßnahmen durchgeführt:
Erhoben werden (abhängig von der Jurisdiktion und teilweise vom Anlass) in der Regel folgende Daten der betroffenen Person:
Gesetzliche Grundlage für die Durchführung einer ED-Behandlung zu Strafverfolgungs- als auch präventiven Zwecken ist § 81 b StPO. In diesem heißt es:
Soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder für die Zwecke des Erkennungsdienstes notwendig ist, dürfen Lichtbilder und Fingerabdrücke des Beschuldigten auch gegen seinen Willen aufgenommen und Messungen und ähnliche Maßnahmen an ihm vorgenommen werden.
Von § 81 b StPO nicht umfasst sind Sprech-, Stimm- oder Schriftproben.
Hier ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass nur solche erkennungsdienstlichen Maßnahmen durchgeführt werden dürfen, soweit es für die Zwecke der Durchführung des Strafverfahrens oder des Erkennungsdienstes notwendig ist. Werden am Tatort zum Beispiel Fingerabdrücke gesichert, so ist die Entnahme der Fingerabdrücke notwendig, um die Straftat ggf. aufklären zu können. Das Anfertigen von Fotos oder anderen Maßnahmen wäre vom Zweck der Aufklärung der Straftat in diesem konkreten Fall nicht gedeckt.
Für Sie als betroffene Person einer ED-Maßnahme gilt eine Duldungs-, jedoch keine Mitwirkungspflicht. Das bedeutet, dass Sie es zwar erdulden müssen, dass zum Beispiel Lichtbilder von Ihnen angefertigt und Fingerabdrücke genommen werden. Sie sind aber unter keinen Umständen dazu verpflichtet, spezielle Positionen einzunehmen oder zum Beispiel eine Mütze aufzusetzen, um die Lichtbilder mit einem etwaigen Beschuldigtenfoto vergleichbar zu machen. Es handelt sich bei der ED-Behandlung um eine Zwangsmaßnahme, an welcher Sie nicht mitwirken müssen.
Sollten Sie einer Aufforderung zu einer ED-Behandlung allerdings nicht Folge leisten, kann diese mit Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden. In jedem Fall ist es ratsam, im Falle einer Vorladung zu erkennungsdienstlichen Maßnahmen einen Anwalt zu kontaktieren, der über besondere Expertise im Strafrecht verfügt.
Sich im Vorhinein rechtlich gegen eine erkennungsdienstliche Maßnahme zu wehren ist nicht möglich, da die Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben. Entscheidung abwarten wird. Ergeht die Anordnung zur ED-Behandlung durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft, kann eine gerichtliche Entscheidung eingeholt werden. Bei einer gerichtlichen Entscheidung über die ED-Behandlung ist die Beschwerde nach § 304 StPO möglich. Es ist in jedem Fall ratsam, diese auch schon vor der ED-Behandlung einzulegen, da die Möglichkeit besteht, dass die Polizei die gerichtliche Entscheidung abwarten wird.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei verteidigt Sie in Bochum, im gesamten Ruhrgebiet und bundesweit auf jedem Gebiet des Strafrechts. Kontaktieren Sie uns gerne über unser Kontaktformular oder die auf unserer Website genannten Kontaktdaten. Beachten Sie auch unsere 24/7 geltende Notfallnummer im Fall einer Festnahme oder (Haus-)Durchsuchung.
Unsere Rechtsanwaltskanzlei ist nicht nur in Bochum, Dortmund oder Essen tätig. Wir vertreten Sie im gesamten Bundesgebiet.
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