Eine Erpressung liegt dann vor, wenn ein Mensch rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu etwas genötigt wird, was er eigentlich tun wollte und dadurch sein Vermögen geschädigt wird.
Es muss also eine Nötigungshandlung und ein Nötigungserfolg vorliegen. Die Nötigungshandlung liegt entweder in der Ausübung von Gewalt oder Drohung. Gewalt bedeutet die Ausübung eines körperlichen wirkenden Zwangs auf das Opfer. Eine Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf der das der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Dies kann auch konkludent geschehen.
Problematisch ist hier die Drohung mit einem sogenannten Unterlassen. Dies kann unter Umständen auch tatbestandsmäßig sein, wenn es für den Bedrohten motivierende Kraft hat und aus dessen Sicht der Täter Herr des Geschehens ist, dass Herbeiführung und Verhinderung des Nachteils (wenn auch nur scheinbar) in seiner Macht stehen.
(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt und dadurch dem Vermögen des Genötigten oder eines anderen Nachteil zufügt, um sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung einer Erpressung verbunden hat.
Die Erpressung ist eng mit der Nötigung (§ 240 StGB) verwandt: Beide Delikte setzen voraus, dass das Opfer durch Gewalt oder Drohung zu einem bestimmten Verhalten gezwungen wird. Der entscheidende Unterschied liegt im Ziel der Tat: Bei der Nötigung genügt jedes erzwungene Verhalten, während die Erpressung zusätzlich eine Bereicherungsabsicht des Täters voraussetzt und beim Opfer einen Vermögensschaden verursacht. Wird die Erpressung mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben begangen, spricht man von räuberischer Erpressung nach § 255 StGB – hier gilt dann der deutlich höhere Strafrahmen des Raubes.
Erpressung tritt in ganz unterschiedlichen Konstellationen auf:
Für eine Strafbarkeit wegen Erpressung muss der Täter vorsätzlich handeln und in der Absicht agieren, sich oder einen Dritten rechtswidrig zu bereichern. In der Verteidigung ist häufig entscheidend, ob tatsächlich eine Drohung mit einem empfindlichen Übel vorlag oder ob es sich lediglich um eine überzogene, aber straflose Forderung handelte. Auch die Frage, ob die geforderte Gegenleistung tatsächlich rechtswidrig war, spielt eine zentrale Rolle – wer eine berechtigte Forderung mit Nachdruck durchsetzt, macht sich nicht automatisch der Erpressung schuldig.
Bei einem Erpressungsvorwurf drohen empfindliche Strafen bis hin zur Freiheitsstrafe. Machen Sie daher keine Angaben gegenüber der Polizei, bevor Sie anwaltlichen Rat eingeholt haben. Wir prüfen für Sie die Aktenlage, klären die Abgrenzung zu verwandten Delikten wie Nötigung oder räuberischer Erpressung und entwickeln eine auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie.
Das Gesetz sieht einen Strafrahmen von Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren vor. In besonders schweren Fällen ist die Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Das Gesetz nennt Regelbeispiele, wann ein besonders schwerer Fall vorliegt. Dies soll unter anderem dann verwirklicht sein, wenn der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt. In solchen Fällen wird die Erpressung zu einem Verbrechen. Das bedeutet, dass die Begehung mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr Gefängnis bedroht ist. Im Falle eines angeklagten Verbrechens kann das Verfahren nicht ohne Weiteres eingestellt werden und wird mindestens vor dem Schöffengericht (Amtsgericht) oder – je nach Straferwartung – vor der großen Strafkammer am Landgericht verhandelt.
Bei der Gewerbsmäßigkeit besteht die Problematik, dass nicht zwingend mehrere Taten vorliegen müssen. Für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit reicht es bereits aus, dass die Absicht des Täters erkennbar ist, sich fortlaufend eine Einnahmequelle aus den Straftaten zu verschaffen.
In jedem Fall sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, denn bei einer Erpressung drohen empfindliche Strafen. Wir zeigen Ihre Verteidigung an, sagen den Vernehmungstermin bei der Polizei für Sie ab und bereiten gezielt eine Stellungnahme nach erfolgter Akteneinsicht gegenüber der zuständigen Staatsanwaltschaft vor.
Insbesondere im Anfangsstadium eines Ermittlungsverfahrens sollte bereits ein Strafverteidiger hinzugezogen werden, um einen möglichst günstigen Ausgang des Verfahrens zu erwirken. Nehmen Sie noch heute unverbindlich Kontakt mit uns auf!
Beide setzen Zwang durch Gewalt oder Drohung voraus. Bei der Erpressung kommt hinzu, dass dem Opfer dadurch ein Vermögensnachteil entsteht und der Täter sich oder einen Dritten bereichern will. Diese Vermögenskomponente trennt die Erpressung (§ 253 StGB) von der Nötigung (§ 240 StGB).
Das kann sein. Auch die Ankündigung, jemanden anzuzeigen oder bloßzustellen, kann ein Übel im Sinne des Gesetzes sein. Ob die Drohung strafbar ist, hängt davon ab, ob das Mittel zum angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist (§ 253 Abs. 2 StGB). Das wird im Einzelfall beurteilt.
Das Gesetz sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen, etwa bei gewerbsmäßigem Handeln, ist der Strafrahmen höher. Wie hoch die Strafe im Einzelfall ausfällt, hängt von den Umständen ab.
Äußern Sie sich zunächst nicht zur Sache. Nehmen Sie Kontakt zu einem Verteidiger auf und lassen Sie sich über Akteneinsicht erst einen Überblick verschaffen. Kontaktieren Sie auch die anzeigende Person nicht selbst. Das kann als Beeinflussung verstanden werden und die Lage verschlechtern.
Haben Sie eine Vorladung, eine Anzeige oder einen Strafbefehl wegen einer Erpressung erhalten? Wir prüfen Ihren Fall sorgfältig, entwickeln gemeinsam mit Ihnen die passende Verteidigungsstrategie und begleiten Sie durch das gesamte Verfahren.
Schumann & Rasch – Rechtsanwalt Strafrecht Bochum
Untere Marktstr. 9, 44787 Bochum · 0234 93823777
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