Das Erschleichen von Leistungen betrifft in Deutschland überwiegend das sogenannte Schwarzfahren, also das Benutzen von öffentlichen Verkehrsmitteln ohne einen gültigen Fahrschein. Dabei ist zu beachten, dass das bloße Fehlen des Fahrscheins nicht zwingend bereits den Tatbestand der Leistungserschleichung erfüllt. Dazu ist es mitunter notwendig, dass der Täter eine Kontrolleinrichtung umgeht, sich gezielt vor einem Kontrolleur versteckt oder zum Beispiel einen bereits entwerteten Fahrschein vorzeigt. Je nach Ansicht des Gerichts kann es allerdings auch ausreichen, allein den Anschein des ordnungsgemäßen Verhaltens zu erwecken.
(1) Wer die Leistung eines Automaten oder eines öffentlichen Zwecken dienenden Telekommunikationsnetzes, die Beförderung durch ein Verkehrsmittel oder den Zutritt zu einer Veranstaltung oder einer Einrichtung in der Absicht erschleicht, das Entgelt nicht zu entrichten, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
Problematisch am Straftatbestand des Erschleichens von Leistungen ist, dass in derartigen Fällen häufig einkommensschwache Menschen, wie Arbeitssuchende oder auch Jugendliche/Heranwachsende Täter sind. Zumeist werden Geldstrafen verhängt, die jedoch von den Verurteilten nicht bezahlt werden können. Die Folge ist, dass die verhängte Geldstrafe ersatzweise in eine Freiheitsstrafe umgewandelt wird, die der Täter sodann in einem Gefängnis absitzen muss. Die Ersatzfreiheitsstrafe ist geregelt in § 43 StGB. Dabei entspricht ein Tagessatz gleich einem Tag Freiheitsstrafe. Dies führt dazu, dass die verurteilten Personen oftmals nur sehr kurzzeitig in Haft sitzen. Die daraus resultierenden Folgen sind jedoch zumeist gravierend: falls eine Arbeitsstelle vorhanden war, wird diese häufig gekündigt. Zudem kann es passieren, dass die Täter ihre Wohnung verlieren oder sozial gemieden werden. Darüber hinaus ist es als höchst kritisch anzusehen, dass eine Geldstrafe, die ein milderes Mittel als die Freiheitsstrafe darstellt, nur aufgrund der wirtschaftlich schlechten Position des Täters in eine schärfere Strafe umgewandelt wird. Ferner kommt es beim Erschleichen von Leistungen in der Regel nur zu einem sehr geringen Schaden, sodass es sehr fraglich erscheint, deswegen verurteilten Personen eine Freiheitsstrafe aufzuerlegen.
Aus den oben aufgezeigten Gründen ist es dringend ratsam, einen Anwalt mit dem Fachbereich Strafrecht hinzuzuziehen, um mögliche negative Konsequenzen zu vermeiden. Insbesondere bei Ersttätern ist in der Regel eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen. Dazu muss der Strafverteidiger in einem möglichst frühen Stadium des Verfahrens hinzugezogen werden, um den bestmöglichen Ausgang des Strafverfahrens erreichen zu können. Kontaktieren Sie uns gerne für ein unverbindliches Gespräch und wir beraten Sie über die Möglichkeiten in Ihrem konkreten Fall.
Aus den oben genannten Gründen wird derzeit in der Politik darüber diskutiert, den Straftatbestand des Erschleichens von Leistungen zu streichen. Das Bundesjustizministerium prüft den Vorschlag gegenwärtig. Dies ist definitiv begrüßenswert da die Abschaffung des Straftatbestandes nur positive Effekte auf die gesamte Bevölkerung hätte. Die Kosten für einen Häftling betragen im Schnitt etwa 100 bis 190 EUR pro Tag, welche der Steuerzahler trägt. Um den Straftatbestand rechtlich auch als tatsächlich überflüssig zu machen, könnte insbesondere für sozial schwache Menschen der kostenlose Zugang zu öffentlichen Verkehrsmitteln gewährt werden.
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