Was gilt bei Vergewaltigung nach § 177 StGB, und was bedeutet die EU-Richtlinie zu Gewalt gegen Frauen? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt „Nein heißt Nein“ und „Nur Ja heißt Ja“.
Kurz gesagt
Die Richtlinie ist der erste umfassende EU-Rechtsakt zum Schutz vor Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt. Sie betrifft das Strafrecht, den Zugang zur Justiz, Opferschutz und Unterstützung, Prävention sowie die Zusammenarbeit der Behörden. Weil es eine Richtlinie ist, müssen die Mitgliedstaaten sie innerhalb der Umsetzungsfrist in nationales Recht übertragen. Dabei hat der deutsche Gesetzgeber Spielraum.
Was die Richtlinie vorsieht
Was sie nicht enthält
Der ursprüngliche Vorschlag der Kommission enthielt eine einwilligungsbasierte Definition der Vergewaltigung. Im Gesetzgebungsverfahren war aber umstritten, ob die EU das Sexualstrafrecht überhaupt regeln darf, weil das Strafrecht grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten ist. Die Einigung kam ohne diese Definition zustande. Kritiker machten dafür insbesondere Frankreich und Deutschland verantwortlich.
In der Sache gibt es keinen einheitlichen Standard: Nach einer Übersicht in der Berichterstattung ist das Fehlen der Einwilligung in 17 von 27 Mitgliedstaaten bereits Kern der Strafbarkeit, andere Staaten knüpfen an Gewalt oder Zwang an. Das Europäische Parlament hat sich mit großer Mehrheit für eine EU-weite Definition ausgesprochen, wonach Sex ohne frei gegebene, informierte und unmissverständliche Zustimmung eine Vergewaltigung ist. Die Entschließung ist nicht bindend. Die Kommission müsste einen Gesetzesvorschlag vorlegen, dem die Mitgliedstaaten zustimmen müssten.
Nach der Reform des Sexualstrafrechts gilt in Deutschland der Grundsatz „Nein heißt Nein“. Nach § 177 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder vornehmen lässt. Erkennbar ist der Wille, wenn die Person ihn ausdrücklich äußert oder durch ihr Verhalten deutlich macht, zum Beispiel durch Abwehr oder Weinen. Dazu kommen Fälle, in denen jemand keinen entgegenstehenden Willen bilden oder äußern kann, überrascht wird oder bedroht wird (§ 177 Abs. 2 StGB).
Die Mindeststrafen steigen mit der Schwere der Tat:
Der Versuch ist strafbar. Maßgeblich ist, was der Beschuldigte erkennen konnte. Hält er irrtümlich Einverständnis für gegeben, kann ein vorsatzausschließender Irrtum in Betracht kommen. Das ist in der Praxis ein zentraler Streitpunkt.
Nein heißt Nein
Nur Ja heißt Ja
Befürworter eines Einwilligungsmodells sehen darin eine klarere Grenze und mehr Schutz der sexuellen Selbstbestimmung, vor allem für Fälle, in denen Betroffene erstarren und nichts sagen. Kritiker verweisen auf Beweisprobleme und befürchten, dass Beschuldigte faktisch erklären müssten, wie sie sich der Zustimmung versichert haben.
Auch bei einer Einwilligungslösung bliebe es im Strafverfahren dabei, dass die Schuld nachgewiesen werden muss. Die Unschuldsvermutung ändert sich nicht. Das deutsche Recht kennt den Gedanken in Teilen bereits: Bei Personen, die in ihrer Willensbildung erheblich eingeschränkt sind, entfällt die Strafbarkeit nach § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB nur, wenn der Täter sich der Zustimmung versichert hat.
Zur Umsetzung der Richtlinie gibt es Vorhaben, die kein geltendes Recht sind:
Bei Sexualdelikten steht oft Aussage gegen Aussage. Objektive Spuren fehlen häufig oder sind mehrdeutig. Für Beschuldigte und für das Gericht ist deshalb die Beweiswürdigung entscheidend.
| Ansatz | Worauf es ankommt |
|---|---|
| Akteneinsicht | Erst die Akte zeigt, was die Anzeigeerstatterin oder der Anzeigeerstatter wann gesagt hat und welche Beweismittel vorliegen (siehe Das Ermittlungsverfahren). |
| Aussageentstehung und Aussagekonstanz | Wie kam es zur Anzeige? Hat sich die Schilderung verändert? Gibt es Widersprüche zu Chats, Zeugen oder Gutachten? |
| Geräte und Chats | Nachrichten vor und nach dem Vorfall sind oft zentrale Beweismittel (siehe Hausdurchsuchung und Handy beschlagnahmt). |
| Vorsatz und Irrtum | Was konnte der Beschuldigte erkennen? Welche Signale gab es? |
| Nebenklage | Die Gegenseite kann sich dem Verfahren anschließen (siehe Nebenklage). Eine Verteidigung sollte darauf vorbereitet sein. |
| Verteidigerbestellung | Bei schweren Vorwürfen ist die Verteidigung oft notwendig (siehe Pflichtverteidiger im Strafrecht). |
Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, kann auch von Angehörigen beauftragt werden. Das gilt besonders, wenn eine Festnahme erfolgt ist.
Nein. Die Richtlinie (EU) 2024/1385 enthält keine einheitliche Definition. Das Europäische Parlament fordert sie, ein bindender Vorschlag liegt nicht vor.
§ 177 StGB: „Nein heißt Nein“. Strafbar ist die sexuelle Handlung gegen den erkennbaren Willen der anderen Person. Für die Vergewaltigung als besonders schweren Fall beträgt die Mindeststrafe zwei Jahre.
Mindestens zwei Jahre im besonders schweren Fall nach § 177 Abs. 6 StGB. Bei Waffe, schwerer Misshandlung oder Lebensgefahr liegen die Mindeststrafen bei drei beziehungsweise fünf Jahren.
Innerhalb der Umsetzungsfrist der Richtlinie. Der Gesetzgeber hat dabei Spielraum.
Im deutschen Recht gilt weiterhin „Nein heißt Nein“. Die Debatte über ein Einwilligungsmodell läuft auf europäischer Ebene.
Nein. Im Strafverfahren muss die Staatsanwaltschaft Ihre Schuld nachweisen. Dennoch kann es in der Praxis wichtig sein, Hinweise auf Einvernehmen zu sichern.
Keine Angaben machen, keinen Kontakt zur anzeigenden Person aufnehmen und sofort einen Strafverteidiger einschalten.
Ja. Angehörige können einen Verteidiger beauftragen, auch wenn sich der Beschuldigte zuvor nicht geäußert hat.
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