Immer wieder wird darüber diskutiert, wie der Begriff der „Vergewaltigung“ zu definieren ist und unter welchen Voraussetzungen eine Vergewaltigung überhaupt vorliegt.
In Deutschland liegt laut Gesetzeswortlaut eine Vergewaltigung vor, wenn gegen den erkennbaren Willen („Nein heißt Nein“) der Täter mit dem Opfer den Beischlaf oder andere Handlungen vollzieht, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind. Gegen den erkennbaren Willen bedeutet dabei, dass die andere Person ausdrücklich verbal oder konkludent (z.B. durch Abwehrhandlungen oder Weinen) zum Ausdruck bringt, dass sie die Handlung nicht möchte.
Im Rahmen einer EU-Richtlinie wurde darüber nachgedacht, gewisse Sexualdelikte einheitlich zu bestrafen und den Begriff der Vergewaltigung europaweit einheitlich zu definieren. Vorgeschlagen wird der Ansatz „Nur ja heißt ja“. Praktisch bedeutet dies, dass vor Vollziehung des Beischlafs oder gleichwertiger Handlungen, beide Personen eindeutig der Handlung zustimmen müssen. Dieser Vorschlag wurde u. a. durch Deutschland blockiert und wird demnach nicht europaweit einheitlich eingeführt.
Unabhängig von der Formulierung des Gesetzestextes, bestehen beim Tatvorwurf „Vergewaltigung“ regelmäßig erhebliche Beweisschwierigkeiten. Dies gilt sowohl im Hinblick auf Täter und Opfer. Da es sich naturgemäß zumeist um eine Situation zwischen zwei Personen handelt, besteht in der Regel eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation, bei der es keine objektiven Beweismittel gibt. Eine „Nur ja heißt ja“-Regelung kann dazu führen, dass der vermeintliche Täter seine Unschuld beweisen muss. In Deutschland gilt das umgekehrte Prinzip: die Schuld des Täters muss bewiesen werden. Ein Nachweis, dass die andere Person der Handlung ausdrücklich zugestimmt hat, wird in der Regel kaum zu erbringen sein.
In Deutschland ist die Vergewaltigung im Strafgesetzbuch in § 177 StGB geregelt:
(1) Wer gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person sexuelle Handlungen an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer anderen Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einem Dritten bestimmt, wenn
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn die Unfähigkeit, einen Willen zu bilden oder zu äußern, auf einer Krankheit oder Behinderung des Opfers beruht.
(5) Auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr ist zu erkennen, wenn der Täter
(6) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
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