Bei einem Fahrverbot und der Entziehung der Fahrerlaubnis handelt es sich um verschiedene rechtliche Anordnungen, die sich in ihrer Folge erheblich unterscheiden.
Ein Fahrverbot ist ein zeitlich befristetes Verbot zum Führen von Kraftfahrzeugen. Bei Verhängung eines Fahrverbots muss der Führerschein an die zuständige Behörde für die Dauer des Verbots ausgehändigt werden. Die Verhängung eines Fahrverbots erfolgt zum Beispiel bei Rotlichtverstoß von mehr als 1 Sekunde oder bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h innerorts bzw. 41 km/h außerorts. Personen, die innerhalb von 12 Monaten zweimal die Geschwindigkeit um mehr als 26 km/h überschritten haben, müssen den Führerschein ebenfalls abgeben.
Dabei muss zwischen einem „normalen“ Fahrverbot (Ordnungswidrigkeit) und einem strafrechtlichen Fahrverbot unterschieden werden. Ersteres kann bis zu drei Monate verhängt werden, das strafrechtliche Fahrverbot dagegen bis zu sechs Monaten.
Bei einem Fahrverbot wird nur der Führerschein für eine bestimmte Zeit (1 bis 6 Monate) verwahrt. Die Fahrerlaubnis erlischt nicht. Nach Ablauf der Zeit kann der Führerschein abgeholt werden und wieder Auto gefahren werden.
(1) Wird jemand wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe verurteilt, so kann ihm das Gericht für die Dauer von einem Monat bis zu sechs Monaten verbieten, im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Auch wenn die Straftat nicht bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde, kommt die Anordnung eines Fahrverbots namentlich in Betracht, wenn sie zur Einwirkung auf den Täter oder zur Verteidigung der Rechtsordnung erforderlich erscheint oder hierdurch die Verhängung einer Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann. Ein Fahrverbot ist in der Regel anzuordnen, wenn in den Fällen einer Verurteilung nach § 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a, Abs. 3 oder § 316 die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 unterbleibt.
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Wer trotz eines laufenden Fahrverbots ein Fahrzeug führt (auch E-Scooter und Mofas) macht sich nach § 21 StVG wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis strafbar. Es droht eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.
Bei Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr wird regelmäßig die gesamte Fahrerlaubnis entzogen.
(1) Wird jemand wegen einer rechtswidrigen Tat, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat, verurteilt oder nur deshalb nicht verurteilt, weil seine Schuldunfähigkeit erwiesen oder nicht auszuschließen ist, so entzieht ihm das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn sich aus der Tat ergibt, daß er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. 2Einer weiteren Prüfung nach § 62 bedarf es nicht.
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Dies bedeutet, dass die Erlaubnis zum Führen von Fahrzeugen komplett erlischt, also neu erworben werden muss. Diese Maßnahme ist für die Betroffenen sehr einschneidend, da die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis mit hohem Zeitaufwand und Kosten verbunden ist. Bei Prüfung der Wiedererteilung ordnet die zuständige Fahrerlaubnisbehörde in der Regel eine medizinisch-psychologische Untersuchung (kurz: MPU) an, um über den Antrag zu entscheiden. Darüber hinaus wird eine Sperrfrist zur Wiedererteilung verhängt, die bis zu 5 Jahre betragen kann.
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