Wie lange dauert ein Fahrverbot, wann wird die Fahrerlaubnis entzogen und was gilt danach? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt die Unterschiede nach § 44 und § 69 StGB.
Kurz gesagt
Beide Maßnahmen schränken das Fahren ein, haben aber ganz unterschiedliche Folgen:
| Fahrverbot | Entziehung der Fahrerlaubnis | |
|---|---|---|
| Wirkung | Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen | Die Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft (§ 69 Abs. 3 StGB) |
| Dauer | 1 bis 6 Monate (Straftat), 1 bis 3 Monate (Ordnungswidrigkeit) | Sperrfrist von 6 Monaten bis 5 Jahren, in Ausnahmefällen dauerhaft |
| Führerschein | Wird amtlich verwahrt und danach zurückgegeben | Wird eingezogen |
| Danach | Kein neues Verfahren bei der Fahrerlaubnisbehörde | Neuerteilung bei der Behörde, oft mit MPU |
| Grundlage | Denkzettel, keine Aussage zur Fahreignung | Feststellung der Ungeeignetheit |
Wer wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verurteilt wird, kann zusätzlich ein Fahrverbot von einem bis zu sechs Monaten erhalten. Es kann für alle Kraftfahrzeuge oder nur für bestimmte Arten gelten. Voraussetzung ist keine Straftat im Straßenverkehr. Das Verbot ist auch möglich, wenn es erforderlich erscheint, um auf den Täter einzuwirken oder die Rechtsordnung zu verteidigen, oder wenn dadurch eine Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.
In den typischen Fällen der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) und der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) soll das Gericht in der Regel ein Fahrverbot anordnen, wenn es nicht die Fahrerlaubnis entzieht. Das Verbot wird mit der Rechtskraft wirksam. Die Frist läuft aber erst ab der amtlichen Verwahrung des Führerscheins. Mehrere Fahrverbote laufen nacheinander.
Auch im Bußgeldverfahren kann ein Fahrverbot angeordnet werden, und zwar für einen bis zu drei Monate. Voraussetzung ist eine grobe oder beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers. Bei Verstößen nach § 24a StVG, also Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss unterhalb der Strafbarkeitsgrenze, ist das Fahrverbot in der Regel anzuordnen. Typische Beispiele aus dem Bußgeldkatalog sind erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstöße bei bereits länger als einer Sekunde andauernder Rotphase.
Wichtig ist die Viermonatsfrist: Hatten Sie in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot und wird bis zur Entscheidung auch keines rechtskräftig, muss das Fahrverbot nicht sofort angetreten werden. Es wird spätestens vier Monate nach Rechtskraft wirksam, und Sie können den Beginn innerhalb dieser Frist häufig selbst bestimmen. Das hilft, den Zeitpunkt etwa mit Urlaub oder beruflichen Terminen abzustimmen. Über diese Frist hinaus gibt es keine Aufschiebung.
Das hängt vom Verfahren ab:
| Verfahren | Wer entscheidet |
|---|---|
| Straftat | Das Strafgericht im Urteil oder im Strafbefehl (siehe Strafbefehl im Strafrecht) |
| Ordnungswidrigkeit | Die Bußgeldbehörde im Bußgeldbescheid. Nach einem Einspruch entscheidet das Amtsgericht. |
| Fahreignung | Die Fahrerlaubnisbehörde kann unabhängig vom Strafverfahren die Fahrerlaubnis entziehen, wenn Eignungszweifel bestehen (§ 3 StVG). |
Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl ihm das Fahren nach § 44 StGB oder § 25 StVG verboten ist, macht sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar. Vorsätzliches Handeln wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Bei fahrlässigem Handeln droht Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (§ 21 Abs. 2 StVG). Wer das Verbot missachtet, riskiert zudem Zweifel an seiner Fahreignung.
Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wird, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen hat, und sich daraus ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. In der Regel gilt der Täter als ungeeignet bei Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB und Vollrausch (§ 323a StGB), wenn sich die Rauschtat auf eine dieser Taten bezieht. Die Entziehung gehört zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung (siehe Maßregeln der Besserung und Sicherung).
Mit der Entziehung bestimmt das Gericht eine Sperre, vor deren Ablauf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (§ 69a StGB):
Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, kann das Gericht sie schon im Ermittlungsverfahren vorläufig entziehen (§ 111a StPO). Häufig wird der Führerschein bereits bei der Kontrolle beschlagnahmt. Die Zeit der vorläufigen Entziehung wird auf die spätere Sperrfrist angerechnet.
Dagegen können Sie vorgehen: Gegen die Anordnung können Sie Beschwerde einlegen. Ein Verteidiger kann außerdem beantragen, die Maßnahme aufzuheben, wenn sich die Beweislage verändert oder Sie nachweisen, dass Sie nicht mehr ungeeignet sind. Bei Alkohol- oder Drogenverdacht lohnt außerdem der Blick auf die Beweisgewinnung (siehe Blutentnahme nach § 81a StPO).
Nach Ablauf der Sperre müssen Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Die Behörde prüft, ob Sie wieder geeignet sind. Bei Alkoholdelikten kommt eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) insbesondere bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille oder bei wiederholten Alkoholauffälligkeiten in Betracht (§ 13 FeV), bei Drogen sind §§ 14 ff. FeV maßgeblich. Ob Sie die Fahrprüfung erneut ablegen müssen, entscheidet die Behörde im Einzelfall. Die Kosten für Neuerteilung, Gutachten und gegebenenfalls Vorbereitungskurse sind erheblich. Wer die Sperrzeit nutzt, um früh Abstinenznachweise zu sammeln oder an einer Verkehrstherapie teilzunehmen, verbessert seine Chancen.
Unabhängig vom Strafverfahren kann die Fahrerlaubnisbehörde bei Eignungszweifeln ein Gutachten verlangen und die Fahrerlaubnis entziehen, wenn Sie es nicht beibringen (§ 3 StVG, §§ 11 ff. FeV). Auch das Fahreignungsregister mit seinem Punktesystem kann zum Entzug führen.
Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, prüft, wo Ansatzpunkte bestehen:
| Verfahren | Ansatzpunkte |
|---|---|
| Bußgeldverfahren | Gegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Möglich sind Einwände gegen die Messung, die Fahrereigenschaft oder die Verwertbarkeit von Beweisen. Der Einspruch kann auch auf die Rechtsfolgen beschränkt werden. Das Gericht kann in Ausnahmefällen von einem Regelfahrverbot absehen und stattdessen die Geldbuße erhöhen, etwa wenn ein Fahrverbot eine unverhältnismäßige Härte bedeutet. Die Anforderungen sind hoch, und der Verlust des Arbeitsplatzes allein genügt nicht ohne Weiteres. |
| Strafverfahren | Ziel kann eine Einstellung, ein Fahrverbot statt der Entziehung oder eine kürzere Sperrfrist sein. Nachweise über Abstinenz, Therapie oder Schulungen können dem Gericht zeigen, dass die Ungeeignetheit entfallen ist. |
| Strafbefehl | Auch gegen einen Strafbefehl gilt eine Einspruchsfrist von zwei Wochen. |
| Blutentnahme | Bei Alkohol- oder Drogenverdacht lohnt der Blick auf die Beweisgewinnung. |
Als Nebenstrafe nach einer Straftat einen bis sechs Monate, als Folge einer Ordnungswidrigkeit einen bis drei Monate.
Nein. Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen, und Sie erhalten den Führerschein nach Ablauf des Verbots zurück.
Dann ist die Fahrerlaubnis erloschen. Nach der Sperrfrist müssen Sie eine neue beantragen, und die Behörde prüft Ihre Eignung.
Bei Ordnungswidrigkeiten gilt unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2a StVG eine Frist von bis zu vier Monaten nach Rechtskraft, innerhalb derer das Verbot wirksam wird. Eine Aufschiebung darüber hinaus gibt es nicht.
Bei bestimmten Straftaten wie Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotenen Kraftfahrzeugrennen und Unfallflucht mit bedeutendem Schaden gilt der Täter in der Regel als ungeeignet.
Bei Straftaten das Strafgericht im Urteil oder im Strafbefehl, bei Ordnungswidrigkeiten die Bußgeldbehörde im Bußgeldbescheid. Nach einem Einspruch entscheidet das Amtsgericht.
Ja. Es gibt Rechtsmittel, und oft lässt sich schon im Verfahren erreichen, dass es bei einem Fahrverbot bleibt oder die Sperrfrist kürzer ausfällt. Die Fristen sind kurz.
Das ist nach § 21 StVG strafbar. Vorsatz kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden, Fahrlässigkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.
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