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Fahrverbot oder Führerscheinentzug? Unterschiede und Folgen

Wie lange dauert ein Fahrverbot, wann wird die Fahrerlaubnis entzogen und was gilt danach? Ihr Strafverteidiger in Bochum erklärt die Unterschiede nach § 44 und § 69 StGB.

Kurz gesagt

  • Beim Fahrverbot dürfen Sie für kurze Zeit kein Kraftfahrzeug führen, Ihre Fahrerlaubnis bleibt aber bestehen und Sie erhalten den Führerschein zurück. Als Nebenstrafe nach einer Straftat dauert es einen bis sechs Monate (§ 44 StGB), nach einer Ordnungswidrigkeit einen bis drei Monate (§ 25 StVG).
  • Bei der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) erlischt die Fahrerlaubnis. Das Gericht verhängt zugleich eine Sperrfrist von sechs Monaten bis fünf Jahren, in Ausnahmefällen für immer. Danach müssen Sie eine neue Fahrerlaubnis beantragen.
  • Das Fahrverbot ist ein Denkzettel, die Entziehung beruht auf der Feststellung, dass Sie zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sind.

Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Führerscheinentzug?

Beide Maßnahmen schränken das Fahren ein, haben aber ganz unterschiedliche Folgen:

FahrverbotEntziehung der Fahrerlaubnis
WirkungDie Fahrerlaubnis bleibt bestehenDie Fahrerlaubnis erlischt mit der Rechtskraft (§ 69 Abs. 3 StGB)
Dauer1 bis 6 Monate (Straftat), 1 bis 3 Monate (Ordnungswidrigkeit)Sperrfrist von 6 Monaten bis 5 Jahren, in Ausnahmefällen dauerhaft
FührerscheinWird amtlich verwahrt und danach zurückgegebenWird eingezogen
DanachKein neues Verfahren bei der FahrerlaubnisbehördeNeuerteilung bei der Behörde, oft mit MPU
GrundlageDenkzettel, keine Aussage zur FahreignungFeststellung der Ungeeignetheit
1 bis 6Monate Fahrverbot als Nebenstrafe nach einer Straftat (§ 44 StGB)
1 bis 3Monate Fahrverbot als Folge einer Ordnungswidrigkeit (§ 25 StVG)
6 Mon. bis 5 J.Sperrfrist bei der Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69a StGB)

Fahrverbot als Nebenstrafe: Was regelt § 44 StGB?

Wer wegen einer Straftat zu einer Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verurteilt wird, kann zusätzlich ein Fahrverbot von einem bis zu sechs Monaten erhalten. Es kann für alle Kraftfahrzeuge oder nur für bestimmte Arten gelten. Voraussetzung ist keine Straftat im Straßenverkehr. Das Verbot ist auch möglich, wenn es erforderlich erscheint, um auf den Täter einzuwirken oder die Rechtsordnung zu verteidigen, oder wenn dadurch eine Freiheitsstrafe oder deren Vollstreckung vermieden werden kann.

In den typischen Fällen der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB) und der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) soll das Gericht in der Regel ein Fahrverbot anordnen, wenn es nicht die Fahrerlaubnis entzieht. Das Verbot wird mit der Rechtskraft wirksam. Die Frist läuft aber erst ab der amtlichen Verwahrung des Führerscheins. Mehrere Fahrverbote laufen nacheinander.

Fahrverbot bei Ordnungswidrigkeiten: Was gilt nach § 25 StVG?

Auch im Bußgeldverfahren kann ein Fahrverbot angeordnet werden, und zwar für einen bis zu drei Monate. Voraussetzung ist eine grobe oder beharrliche Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers. Bei Verstößen nach § 24a StVG, also Fahrten unter Alkohol- oder Drogeneinfluss unterhalb der Strafbarkeitsgrenze, ist das Fahrverbot in der Regel anzuordnen. Typische Beispiele aus dem Bußgeldkatalog sind erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen und Rotlichtverstöße bei bereits länger als einer Sekunde andauernder Rotphase.

Wichtig ist die Viermonatsfrist: Hatten Sie in den zwei Jahren vor der Tat kein Fahrverbot und wird bis zur Entscheidung auch keines rechtskräftig, muss das Fahrverbot nicht sofort angetreten werden. Es wird spätestens vier Monate nach Rechtskraft wirksam, und Sie können den Beginn innerhalb dieser Frist häufig selbst bestimmen. Das hilft, den Zeitpunkt etwa mit Urlaub oder beruflichen Terminen abzustimmen. Über diese Frist hinaus gibt es keine Aufschiebung.

Wer verhängt ein Fahrverbot?

Das hängt vom Verfahren ab:

VerfahrenWer entscheidet
StraftatDas Strafgericht im Urteil oder im Strafbefehl (siehe Strafbefehl im Strafrecht)
OrdnungswidrigkeitDie Bußgeldbehörde im Bußgeldbescheid. Nach einem Einspruch entscheidet das Amtsgericht.
FahreignungDie Fahrerlaubnisbehörde kann unabhängig vom Strafverfahren die Fahrerlaubnis entziehen, wenn Eignungszweifel bestehen (§ 3 StVG).

Was passiert, wenn man trotz Fahrverbots fährt?

Wer ein Kraftfahrzeug führt, obwohl ihm das Fahren nach § 44 StGB oder § 25 StVG verboten ist, macht sich nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 StVG strafbar. Vorsätzliches Handeln wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. Bei fahrlässigem Handeln droht Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen (§ 21 Abs. 2 StVG). Wer das Verbot missachtet, riskiert zudem Zweifel an seiner Fahreignung.

Wann entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis (§§ 69, 69a StGB)?

Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis, wenn jemand wegen einer rechtswidrigen Tat verurteilt wird, die er bei oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs oder unter Verletzung seiner Pflichten als Kraftfahrzeugführer begangen hat, und sich daraus ergibt, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet ist. In der Regel gilt der Täter als ungeeignet bei Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB), verbotenen Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB), Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB), unerlaubtem Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB) unter den Voraussetzungen des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB und Vollrausch (§ 323a StGB), wenn sich die Rauschtat auf eine dieser Taten bezieht. Die Entziehung gehört zu den Maßregeln der Besserung und Sicherung (siehe Maßregeln der Besserung und Sicherung).

Mit der Entziehung bestimmt das Gericht eine Sperre, vor deren Ablauf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (§ 69a StGB):

  1. Dauer: Die Sperre beträgt sechs Monate bis fünf Jahre. Eine dauerhafte Sperre ist möglich, wenn zu erwarten ist, dass die Höchstfrist zur Abwehr der Gefahr nicht ausreicht.
  2. Wiederholung: Wurde innerhalb der letzten drei Jahre vor der Tat schon einmal eine Sperre angeordnet, beträgt sie mindestens ein Jahr.
  3. Ausnahmen: Das Gericht kann bestimmte Fahrzeugarten von der Sperre ausnehmen, wenn der Zweck der Maßnahme dadurch nicht gefährdet wird.
  4. Beginn: Die Sperre beginnt mit der Rechtskraft des Urteils. Eine vorläufige Entziehung oder die Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins wird angerechnet.
  5. Vorzeitige Aufhebung: Das Gericht kann die Sperre aufheben, wenn Gründe für die Annahme der Ungeeignetheit weggefallen sind, frühestens nach drei Monaten, bei einer Mindestsperre von einem Jahr nach einem Jahr.

Vorläufige Entziehung: Wann wird der Führerschein schon vor dem Urteil entzogen?

Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, dass die Fahrerlaubnis entzogen werden wird, kann das Gericht sie schon im Ermittlungsverfahren vorläufig entziehen (§ 111a StPO). Häufig wird der Führerschein bereits bei der Kontrolle beschlagnahmt. Die Zeit der vorläufigen Entziehung wird auf die spätere Sperrfrist angerechnet.

Dagegen können Sie vorgehen: Gegen die Anordnung können Sie Beschwerde einlegen. Ein Verteidiger kann außerdem beantragen, die Maßnahme aufzuheben, wenn sich die Beweislage verändert oder Sie nachweisen, dass Sie nicht mehr ungeeignet sind. Bei Alkohol- oder Drogenverdacht lohnt außerdem der Blick auf die Beweisgewinnung (siehe Blutentnahme nach § 81a StPO).

Wie bekommt man nach der Entziehung die Fahrerlaubnis zurück? Neuerteilung und MPU

Nach Ablauf der Sperre müssen Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde eine neue Fahrerlaubnis beantragen. Die Behörde prüft, ob Sie wieder geeignet sind. Bei Alkoholdelikten kommt eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) insbesondere bei einer Blutalkoholkonzentration ab 1,6 Promille oder bei wiederholten Alkoholauffälligkeiten in Betracht (§ 13 FeV), bei Drogen sind §§ 14 ff. FeV maßgeblich. Ob Sie die Fahrprüfung erneut ablegen müssen, entscheidet die Behörde im Einzelfall. Die Kosten für Neuerteilung, Gutachten und gegebenenfalls Vorbereitungskurse sind erheblich. Wer die Sperrzeit nutzt, um früh Abstinenznachweise zu sammeln oder an einer Verkehrstherapie teilzunehmen, verbessert seine Chancen.

Unabhängig vom Strafverfahren kann die Fahrerlaubnisbehörde bei Eignungszweifeln ein Gutachten verlangen und die Fahrerlaubnis entziehen, wenn Sie es nicht beibringen (§ 3 StVG, §§ 11 ff. FeV). Auch das Fahreignungsregister mit seinem Punktesystem kann zum Entzug führen.

Wie lassen sich Fahrverbot und Entzug vermeiden oder verkürzen?

Ein Strafverteidiger in Bochum, etwa ein Fachanwalt für Strafrecht, prüft, wo Ansatzpunkte bestehen:

VerfahrenAnsatzpunkte
BußgeldverfahrenGegen den Bußgeldbescheid können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Möglich sind Einwände gegen die Messung, die Fahrereigenschaft oder die Verwertbarkeit von Beweisen. Der Einspruch kann auch auf die Rechtsfolgen beschränkt werden. Das Gericht kann in Ausnahmefällen von einem Regelfahrverbot absehen und stattdessen die Geldbuße erhöhen, etwa wenn ein Fahrverbot eine unverhältnismäßige Härte bedeutet. Die Anforderungen sind hoch, und der Verlust des Arbeitsplatzes allein genügt nicht ohne Weiteres.
StrafverfahrenZiel kann eine Einstellung, ein Fahrverbot statt der Entziehung oder eine kürzere Sperrfrist sein. Nachweise über Abstinenz, Therapie oder Schulungen können dem Gericht zeigen, dass die Ungeeignetheit entfallen ist.
StrafbefehlAuch gegen einen Strafbefehl gilt eine Einspruchsfrist von zwei Wochen.
BlutentnahmeBei Alkohol- oder Drogenverdacht lohnt der Blick auf die Beweisgewinnung.
FAQ

Häufige Fragen zu Fahrverbot und Führerscheinentzug

Als Nebenstrafe nach einer Straftat einen bis sechs Monate, als Folge einer Ordnungswidrigkeit einen bis drei Monate.

Nein. Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen, und Sie erhalten den Führerschein nach Ablauf des Verbots zurück.

Dann ist die Fahrerlaubnis erloschen. Nach der Sperrfrist müssen Sie eine neue beantragen, und die Behörde prüft Ihre Eignung.

Bei Ordnungswidrigkeiten gilt unter den Voraussetzungen des § 25 Abs. 2a StVG eine Frist von bis zu vier Monaten nach Rechtskraft, innerhalb derer das Verbot wirksam wird. Eine Aufschiebung darüber hinaus gibt es nicht.

Bei bestimmten Straftaten wie Trunkenheit im Verkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs, verbotenen Kraftfahrzeugrennen und Unfallflucht mit bedeutendem Schaden gilt der Täter in der Regel als ungeeignet.

Bei Straftaten das Strafgericht im Urteil oder im Strafbefehl, bei Ordnungswidrigkeiten die Bußgeldbehörde im Bußgeldbescheid. Nach einem Einspruch entscheidet das Amtsgericht.

Ja. Es gibt Rechtsmittel, und oft lässt sich schon im Verfahren erreichen, dass es bei einem Fahrverbot bleibt oder die Sperrfrist kürzer ausfällt. Die Fristen sind kurz.

Das ist nach § 21 StVG strafbar. Vorsatz kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft werden, Fahrlässigkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen.

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Beweise

Blutentnahme nach § 81a StPO

Wann eine Blutprobe zulässig ist.

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Verfahren

Strafbefehl im Strafrecht

Einspruch und Fristen.

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Folgen

Eintrag ins Führungszeugnis

Wann eine Verurteilung auftaucht.

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