Freiheitsberaubung, § 239 StGB – Rechtsanwalt Strafrecht Bochum

Wann liegt eine Freiheitsberaubung vor?

239 StGB schützt das Rechtsgut der Fortbewegungsfreiheit von Personen. Eine Freiheitsberaubung liegt demnach vor, wenn das Opfer nicht mehr frei über seinen Aufenthaltsort bestimmen kann. Wird das Opfer durch Gewalt oder Drohung darüber hinaus zu einer darüber hinausgehenden Handlung gezwungen, kommt neben der Freiheitsberaubung regelmäßig zugleich eine Nötigung nach § 240 StGB in Betracht. Voraussetzung für die Verwirklichung des Tatbestands ist, dass die Person auch tatsächlich in der Lage wäre, selbst über ihren Aufenthaltsort zu bestimmen. Kleinkinder und ohnmächtige Personen können demnach nicht ihrer Freiheit beraubt werden. Schlafende Personen sind grundsätzlich davon umfasst, denn § 239 StGB schützt nicht nur die tatsächliche, sondern auch die potentielle Fortbewegungsfreiheit. Ein typischer Fall der Freiheitsberaubung ist das Einsperren oder Einschließen in einem Raum, aus welchem sich das Opfer nicht befreien kann. Darüber hinaus kann auch die Fixierung (etwa in einer Psychiatrie) eine Freiheitsberaubung darstellen, wenn diese unrechtmäßig erfolgt.

Dabei muss eine gewisse Erheblichkeitsschwelle überschritten werden: das kurzzeitige Festhalten einer Person, etwa während eines Streits, stellt keine Freiheitsberaubung im rechtlichen Sinne dar.

Eine Freiheitsberaubung ist ebenfalls verwirklicht, wenn ein Angeklagter aufgrund einer falschen Aussage oder einer falschen Verdächtigung inhaftiert wird. Der Dritte, der zuvor die Falschaussage oder die falsche Verdächtigung getätigt hat, macht sich sodann wegen Freiheitsberaubung in mittelbarer Täterschaft strafbar.  Mittelbare Täterschaft bedeutet gemäß § 25 Abs. 1 StGB, dass der Täter die Tat durch einen anderen begeht. Der andere wird dabei als Werkzeug benutzt. Im oben genannten Beispiel würde demnach das Gericht den Angeklagten unrechtmäßig verurteilen und dieser sodann unrechtmäßig eingesperrt werden.

Was sagt das Gesetz?

(1) Wer einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise der Freiheit beraubt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter

  1. das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt oder
  2. durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht.

(4) Verursacht der Täter durch die Tat oder eine während der Tat begangene Handlung den Tod des Opfers, so ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 3 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.

§ 239 StGB schützt die körperliche Bewegungsfreiheit und ist bereits erfüllt, wenn das Opfer eingesperrt oder auf andere Weise – etwa durch Fesselung oder Drohung – daran gehindert wird, einen Ort zu verlassen. Der Strafrahmen verschärft sich erheblich, wenn die Freiheitsberaubung länger als eine Woche andauert oder eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht; führt die Tat zum Tod des Opfers, beträgt die Mindestfreiheitsstrafe drei Jahre. Auch der Versuch ist strafbar.

Welche Strafe droht bei einer Freiheitsberaubung?

Für eine einfache Freiheitsberaubung droht ein Strafrahmen von Geldstrafe bis hin zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Ein Verbrechenstatbestand ist die Freiheitsberaubung, bei welcher das Opfer länger als eine Woche der Freiheit beraubt wird oder durch die Tat eine schwere Gesundheitsschädigung des Opfers verursacht wird. Sodann liegt die Mindestfreiheitsstrafe bei einem Jahr und die Höchststrafe bei zehn Jahren. Im Fall der Freiheitsberaubung mit Todesfolge ist die Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren.

Sie haben eine Anzeige, Vorladung oder einen Strafbefehl wegen Freiheitsberaubung erhalten?

Je nach Art und Schwere des Tatvorwurfs können hier empfindliche Strafen drohen. Es ist daher unbedingt anzuraten, einen Anwalt für Strafrecht mit der Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen. Sie sollten daher so früh wie möglich rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um einen möglichst günstigen Ausgang für Ihr Strafverfahren zu erwirken. Wir beraten Sie gerne umfassend über die Möglichkeiten in Ihrem konkreten Fall.

Häufige Fragen zum Vorwurf der Freiheitsberaubung

Wann liegt eine Freiheitsberaubung vor?

Eine Freiheitsberaubung liegt vor, wenn jemand einen Menschen einsperrt oder auf andere Weise daran hindert, seinen Aufenthaltsort zu verlassen (§ 239 StGB). Auch ein kurzzeitiges Festhalten kann ausreichen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person tatsächlich nicht weggehen konnte.

Was ist der Unterschied zur Nötigung?

Die Nötigung zielt darauf ab, ein bestimmtes Verhalten zu erzwingen. Die Freiheitsberaubung schützt die Fortbewegungsfreiheit. In der Praxis überschneiden sich beide Vorwürfe häufig, zum Beispiel wenn jemand festgehalten und zusätzlich bedrängt wird.

Darf man jemanden festhalten, der etwas gestohlen hat?

Unter engen Voraussetzungen ja. Nach § 127 StPO darf jedermann einen auf frischer Tat Betroffenen vorläufig festnehmen, wenn Fluchtverdacht besteht oder die Identität nicht sofort festgestellt werden kann. Das Festhalten muss aber verhältnismäßig bleiben und ist nur bis zum Eintreffen der Polizei erlaubt.

Welche Strafe droht?

Das Gesetz sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Bei besonders langer Dauer oder schweren Folgen gelten höhere Strafrahmen. Wie hoch die Strafe im Einzelfall ausfällt, hängt von den Umständen ab.

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