Die Gefährliche Körperverletzung ist eine besondere Begehungsart der Körperverletzungsdelikte und geregelt in § 224 Strafgesetzbuch (StGB). Das Grunddelikt erfordert dabei eine körperliche Misshandlung oder eine Gesundheitsschädigung. Eine körperliche Misshandlung ist jede üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt. Eine Gesundheitsschädigung ist das Hervorrufen eines pathologischen (krankhaften) Zustandes.
1) Wer die Körperverletzung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
Der Strafrahmen der gefährlichen Körperverletzung liegt bei einer Mindestfreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. In minder schweren Fällen liegt der Strafrahmen von drei Monaten Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Eine Variante der Tatbestandsbegehung ist die Verwirklichung der Körperverletzung mittels eines gefährlichen Werkzeugs. Dieses ist die folgt definiert: im Unterschied zu einer Waffe, die nach ihrer Art bereits dazu gedacht ist, bei Menschen schwere Verletzungen hervorzurufen (Beispiel: Schusswaffe, Stichwaffe), kommt es beim gefährlichen Werkzeug auf die objektive Beschaffenheit und die Art der konkreten Verwendung an. Ein Tritt mit dem Fuß stellt kein gefährliches Werkzeug dar. Ist der Fuß allerdings mit besonderen Schuhen, wie zum Beispiel Stahlkappenschuhen oder Springerstiefeln beschuht, wird grundsätzlich von einem gefährlichen Werkzeug ausgegangen. Denn die objektive Beschaffenheit dieser Schuhe und ihre konkrete Verwendung sind dazu geeignet, erhebliche Verletzungen bei Menschen hervorzurufen.
Eine weitere häufige Problematik ist die Begehung der gefährlichen Körperverletzung mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung. Eine das Leben gefährdende Behandlung besteht, wenn eine Verletzungshandlung den konkreten Umständen nach objektiv geeignet war, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen. Dies bedeutet, dass für die Annahme dieser Tatbestandsvariante keine konkrete Lebensgefahr vorgelegen haben muss. Es ist bereits ausreichend, dass sich aufgrund der vorliegenden Umstände eine abstrakte Lebensgefahr für das Opfer ergeben hat. Die Alternative wird regelmäßig bei Tritten oder schweren Schlägen (zum Beispiel mit Quarz-Handschuhen) gegen den Kopf des Opfers angenommen. Die Lebensgefahr muss sich dabei aus der Behandlung selber ergeben. Ist sie nur Folge der Behandlung (Beispiel: Stoß auf die Straße, das Opfer wird sodann von einem Auto überfahren), ist diese Tatbestandsvariante zu verneinen.
Je nach Art und Schwere des Tatvorwurfs können hier empfindliche Strafen drohen. Es ist daher unbedingt anzuraten, einen Anwalt für Strafrecht mit der Vertretung Ihrer Interessen zu beauftragen. Im Falle einer einfachen Körperverletzung kann darüber hinaus häufig bereits im Ermittlungsverfahren die Einstellung des Verfahrens erwirkt werden. Sie sollten daher so früh wie möglich rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen, um einen möglichst günstigen Ausgang für Ihr Strafverfahren zu erwirken. Wir beraten Sie gerne umfassend über die Möglichkeiten in Ihrem konkreten Fall.
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