Hausdurchsuchung – wie verhalte ich mich richtig?

Hausdurchsuchung

Die Hausdurchsuchung ist ein Mittel zu Beschaffung von Beweismitteln für die Staatsanwaltschaft. Sie gilt einerseits als präventive Maßnahme, um zukünftige Straftaten zu verhindern, aber auch repressiv, um bereits begangene Straftaten aufzuklären.

Rechtsgrundlage für eine Durchsuchung sind die §§ 102 ff. StPO. Hiernach dürfen Wohnungen und andere Räumlichkeiten, die der Verdächtige inne hat, durchsucht werden.

Zu beachten ist jedoch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz.

Schon im Grundgesetz, genauer Art. 13 GG ist die Unverletzlichkeit der Wohnung vermerkt. Der Eingriff in die Wohnung stellt einen schweren Eingriff in die Privatsphäre ein, weswegen besondere Vorschriften gewahrt werden müssen.

Durchsucht werden darf einerseits die Wohnung des Verdächtigen, aber auch Betriebs- und Geschäftsräume, Hotelzimmer etc. Es kommt nicht auf das konkrete Eigentum des Verdächtigen an, sondern auf die Räumlichkeiten, in welchen er sich zurzeit aufhält. Außerdem hierzu zählt das Auto des Beschuldigten, aber auch das Mobiltelefon. Für letzteres ist jedoch der Verdacht einer schweren Straftat erforderlich. Hierbei dürfen nicht nur Beamte in die Wohnung des Verdächtigen eindringen, auch Spürhunde dürfen bei der Wohnungsdurchsuchung behilflich sein.

Voraussetzungen einer Hausdurchsuchung

Damit eine Hausdurchsuchung rechtmäßig ist, muss eine Durchsuchungsanordnung vorliegen.

Diese wird grundsätzlich von einem Richter erteilt, § 105 Abs. 1 S. 1 StPO. Die richterliche Durchsuchungsanordnung muss ausreichend begründet sein. Die Durchsuchung aufgrund von reinen Vermutungen ist nicht zulässig, vielmehr muss diese auf Basis von Tatsachen ergehen. Daher muss der Durchsuchungsbeschluss Angaben darüber enthalten, um welchen zu ermittelnden Straftatbestand es sich bei der Durchsuchung handelt und wonach konkret gesucht wird.

Die Durchsuchungsanordnung hat eine Gültigkeit von höchstens 6 Monaten und berechtigt für die einmalige Durchsuchung. Bei Gefahr im Verzug ist es auch möglich, dass der Beschluss durch die Staatsanwaltschaft oder dessen Ermittlungspersonen erlassen wird. Dies ist der Fall, wenn der Zweck der Ermittlungsmaßnahme gefährdet würde, wenn auf die richterliche Anordnung gewartet werden muss.

Die Durchsuchung der Wohnung ist auch ohne die Anwesenheit des Verdächtigen möglich (§ 106 Abs. 1 StPO), allerdings nicht zu Unzeiten erlaubt. Dies bedeutet, dass die Durchsuchung, abhängig von der Jahreszeit, nicht bei Nacht durchgeführt werden darf, wohl aber an Sonn- und Feiertagen. Bei der Durchsuchung werden Beweismittel gesichert, wobei grundsätzlich auch Zufallsfunde verwertet werden dürfen.

Ablauf einer Durchsuchung

Zu Beginn der Ablauf wird dem Beschuldigten die richterliche Durchsuchungsanordnung gezeigt und er wird in seinen Rechten belehrt.  Nach der Durchsuchung an sich, wird ein Verzeichnis aller Funde und gesicherter Gegenstände angefertigt. Außerdem wird ein Protokoll gefertigt.

Verhalten während der Durchsuchung

Grundsätzlich besteht bei der Wohnungsdurchsuchung keine Mitwirkungs- oder Auskunftspflicht. Wohl aber hat der Verdächtige eine Duldungspflicht. Er hat das Recht, der Durchsuchung beizuwohnen, kann sich außerdem die Dienstnummern der beteiligten Beamten notieren.

Ferner kann der Beschuldigte gegen Ende der Durchsuchung Widerspruch gegen die Untersuchung und Beschlagnahmung der Gegenstände einlegen. Sollte bei nachträglicher Prüfung die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung festgestellt werden, so gilt das Beweisverwertungsverbot bzgl. der im Rahmen der Durchsuchung gefundenen Gegenstände.

Auch hat der Verdächtige Schadensersatzanspruch bzgl. etwaiger Schäden an beispielsweise der Wohnungstür (durch Aufbrechen), wenn das Verfahren eingestellt wird, ein Freispruch ergeht oder die Eröffnung des Hauptverfahrens ausbleibt. Dieser Anspruch muss jedoch innerhalb eines Monats geltend gemacht werden.

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