Hehlerei Anwalt Strafrecht, § 259 StGB

Hehlerei

Was tun bei einer Anzeige der Polizei, einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft oder einem Strafbefehl wegen des Vorwurfs der Hehlerei?

In jedem Fall ist es ratsam, umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dabei sollte sich der Anwalt im Fachbereich Strafrecht auskennen. Unsere Anwälte für Strafrecht in Bochum beraten Sie umfassend und individuell für Ihren Fall. Kontaktieren Sie uns gerne unverbindlich über unsere Website.

Was bedeutet Hehlerei?

Hehlerei ist klassischerweise das Weiterverkaufen von Sachen und Gegenständen, obwohl diese zuvor widerrechtlich in den Besitz einer anderen Person gelangt sind, etwa durch Diebstahl oder Betrug. Diese Taten können zuvor nicht von der Person begangen worden sein, die die Sachen dann letztendlich weiterverkauft. Der „Hehler“ ist also immer derjenige, der die gestohlenen oder widerrechtlich in den Besitz gelangten Gegenstände abkauft und weiterverkauft. Darüber hinaus ist auch der Absatz gestohlener Sachen von der Hehlerei umfasst.

Was sagt das Gesetz?

(1) Wer eine Sache, die ein anderer gestohlen oder sonst durch eine gegen fremdes Vermögen gerichtete rechtswidrige Tat erlangt hat, ankauft oder sonst sich oder einem Dritten verschafft, sie absetzt oder absetzen hilft, um sich oder einen Dritten zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Die §§ 247 und 248a gelten sinngemäß.

(3) Der Versuch ist strafbar.

Welche Strafe droht bei Hehlerei?

Bei der Hehlerei nach § 259 StGB droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren.

Bei Gewerbsmäßigkeit droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren.

Die Gewerbsmäßigkeit ist in § 260 StGB geregelt:

§ 260 StGB Gewerbsmäßige Hehlerei; Bandenhehlerei

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer die Hehlerei

  1. gewerbsmäßig oder
  2. als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub, Diebstahl oder Hehlerei verbunden hat, begeht.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) (weggefallen)

Wann liegt eine Bande im strafrechtlichen Sinne vor?

Der oben genannte Strafrahmen bezieht sich auch auf die Begehung innerhalb einer Bande. Der Bundesgerichtshof (BGH) definiert eine Bande wie folgt: damit eine Bande im strafrechtlichen Sinne vorliegt, muss ein Zusammenschluss von mindestens drei Personen vorliegen, die die fortgesetzte Begehung einer Mehrzahl selbstständiger Delikte ausdrücklich oder stillschweigend zusammen planen. Zur Begehung einer Tat ist es dabei nicht erforderlich, dass die Bande auch vor Ort zusammenwirkt und anwesend ist. Der BGH sieht die Mitgliedschaft in einer Bande als besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 StGB an. Gehilfen können demnach nicht an diesem Delikt teilnehmen.

In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass auch völlig Unbeteiligte sich unfreiwillig der Hehlerei strafbar machen, indem sie zum Beispiel online Gegenstände erwerben, die aus Diebstählen oder Betrügen stammen. Merkmal von Hehlerware ist insbesondere ein deutlich zu niedriger Preis. Wenn Sie zum Beispiel eine teure Markenuhr zu einem stark reduzierten Preis auf einer Online-Plattform finden und es zu dieser auch keinen Herkunftsnachweis gibt, besteht durchaus die Möglichkeit, dass es sich um Hehlerware handelt. In solchen Fällen sollten Sie von einem Kauf Abstand nehmen. Die Rechtsprechung geht grundsätzlich davon aus, dass Ihnen unter solchen Umständen bewusst gewesen sein muss, dass es sich nicht um rechtmäßig erworbene Ware handelt.

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