Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht für junge Täterinnen und Täter. Es ist geregelt im Jugendgerichtsgesetz (JGG). Für Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten grundsätzlich die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO), es sei denn, das JGG oder allgemeine Grundsätze des JGG sind vorrangig.
Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche und Heranwachsende. Die grundsätzliche Strafmündigkeit beginnt ab dem 15. Lebensjahr (also mit dem 14. Geburtstag). Ab diesem Zeitpunkt gilt man vor dem Gesetz als Jugendlicher. Dies gilt bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, endet also mit dem 18. Geburtstag. Zwischen 18 und 21 Jahren (bis zum 21. Geburtstag) gilt man vor dem Gesetz entweder als Heranwachsender oder bereits als Erwachsener. Die Einordnung hängt davon ab, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird. Genaueres regelt § 105 JGG:
(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn
(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.
(3) 1Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. 2Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.
Es findet also zunächst eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters sowie den Beweggründen der Tat statt, um zu entscheiden, welches Strafrecht angewendet wird. Dabei werden unter anderem folgende Punkte berücksichtigt:
Das Jugendstrafrecht geht grundsätzlich davon, dass ein gewisses Maß an delinquentem (strafbarem) Verhalten ein typisches Durchgangsstadium in der Entwicklung von Jugendlichen und Heranwachsenden ist. In dieser speziellen Form des Strafrechts steht daher nicht der Straf- sondern der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Im Kern geht es darum, den Jugendlichen wieder auf den „richtigen“ Weg zu führen, möglichst ohne strafrechtliche Vorbelastungen, damit der Jugendliche die Chance hat, sein Leben weiterhin geordnet und straffrei zu gestalten.
Selten kommt es im Jugendstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe (Jugendstrafe). Damit diese verhängt werden kann, müssen sogenannte schädliche Neigungen beim Jugendlichen festgestellt werden.
Schädliche Neigungen als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe liegen dann vor, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 – 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154 f.). Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat – wenn auch gegebenenfalls verdeckt – angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 – 3 StR 238/12, NStZ 2013, 287 mwN).
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