Jugendstrafrecht – Rechtsanwalt Strafrecht Bochum

Was ist das Jugendstrafrecht und für wen gilt es?

Das Jugendstrafrecht ist ein Sonderstrafrecht für junge Täterinnen und Täter. Es ist geregelt im Jugendgerichtsgesetz (JGG). Für Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende gelten grundsätzlich die Vorschriften der Strafprozessordnung (StPO), es sei denn, das JGG oder allgemeine Grundsätze des JGG sind vorrangig.

Speziell für Eltern, deren Kind eine Vorladung erhalten hat, haben wir außerdem einen Leitfaden für die ersten Schritte zusammengestellt.

Begriffe Jugendliche und Heranwachsende

Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche und Heranwachsende. Die grundsätzliche Strafmündigkeit beginnt ab dem 15. Lebensjahr (also mit dem 14. Geburtstag). Ab diesem Zeitpunkt gilt man vor dem Gesetz als Jugendlicher. Dies gilt bis zum vollendeten 17. Lebensjahr, endet also mit dem 18. Geburtstag. Zwischen 18 und 21 Jahren (bis zum 21. Geburtstag) gilt man vor dem Gesetz entweder als Heranwachsender oder bereits als Erwachsener. Die Einordnung hängt davon ab, ob Jugendstrafrecht oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird.  Genaueres regelt § 105 JGG:

§ 105 Anwendung des Jugendstrafrechts auf Heranwachsende

(1) Begeht ein Heranwachsender eine Verfehlung, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist, so wendet der Richter die für einen Jugendlichen geltenden Vorschriften der §§ 4 bis 8, 9 Nr. 1, §§ 10, 11 und 13 bis 32 entsprechend an, wenn

 

  1. die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters bei Berücksichtigung auch der Umweltbedingungen ergibt, daß er zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder
  2. es sich nach der Art, den Umständen oder den Beweggründen der Tat um eine Jugendverfehlung handelt.

 

(2) § 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 ist auch dann anzuwenden, wenn der Heranwachsende wegen eines Teils der Straftaten bereits rechtskräftig nach allgemeinem Strafrecht verurteilt worden ist.

 

(3) 1Das Höchstmaß der Jugendstrafe für Heranwachsende beträgt zehn Jahre. 2Handelt es sich bei der Tat um Mord und reicht das Höchstmaß nach Satz 1 wegen der besonderen Schwere der Schuld nicht aus, so ist das Höchstmaß 15 Jahre.

 

Es findet also zunächst eine Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Täters sowie den Beweggründen der Tat statt, um zu entscheiden, welches Strafrecht angewendet wird. Dabei werden unter anderem folgende Punkte berücksichtigt:

 

  • Hat der Täter eine (schulische) Ausbildung beendet?
  • Wohnt der Täter selbstständig oder noch bei seinen Eltern?
  • Hat der Täter gefestigte soziale Kontakte?
  • Um was für eine Straftat handelt es sich? Ist diese jugendtypisch?

Erziehungsgedanke

Das Jugendstrafrecht geht grundsätzlich davon, dass ein gewisses Maß an delinquentem (strafbarem) Verhalten ein typisches Durchgangsstadium in der Entwicklung von Jugendlichen und Heranwachsenden ist. In dieser speziellen Form des Strafrechts steht daher nicht der Straf- sondern der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Im Kern geht es darum, den Jugendlichen wieder auf den „richtigen“ Weg zu führen, möglichst ohne strafrechtliche Vorbelastungen, damit der Jugendliche die Chance hat, sein Leben weiterhin geordnet und straffrei zu gestalten.

Schädliche Neigungen – was ist das?

Selten kommt es im Jugendstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe (Jugendstrafe). Damit diese verhängt werden kann, müssen sogenannte schädliche Neigungen beim Jugendlichen festgestellt werden.

Schädliche Neigungen als Voraussetzung für die Verhängung von Jugendstrafe liegen dann vor, wenn bei dem Täter erhebliche Anlage- und Erziehungsmängel zu beobachten sind, die ohne eine längere Gesamterziehung die Gefahr weiterer Straftaten begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Januar 2015 – 3 StR 581/14, NStZ-RR 2015, 154 f.). Sie können in der Regel nur bejaht werden, wenn erhebliche Persönlichkeitsmängel schon vor der Tat – wenn auch gegebenenfalls verdeckt – angelegt waren und im Zeitpunkt des Urteils noch gegeben sind und deshalb weitere Straftaten befürchten lassen (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2012 – 3 StR 238/12, NStZ 2013, 287 mwN).

Häufige Fragen zum Jugendstrafrecht

Ab welchem Alter gilt das Jugendstrafrecht?

Kinder unter 14 Jahren sind nicht strafmündig. Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren unterliegen dem Jugendgerichtsgesetz (JGG). Auf Heranwachsende zwischen 18 und 20 Jahren kann das Jugendstrafrecht angewendet werden, wenn sie in ihrer Entwicklung noch Jugendlichen gleichstehen oder es sich um eine typische Jugendverfehlung handelt.

Was ist der Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht?

Im Jugendstrafrecht steht der Erziehungsgedanke im Vordergrund. Es gibt Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel wie Verwarnung, Auflagen oder Arrest und als letztes Mittel die Jugendstrafe. Die Verfahren sind weniger auf Bestrafung ausgerichtet, können aber dennoch spürbare Folgen haben.

Sollten Jugendliche bei der Polizei aussagen?

Nein, nicht ohne Beratung. Auch Jugendliche müssen sich nicht zur Sache äußern. Es ist ratsam, zunächst die Eltern und einen Verteidiger einzubeziehen. In bestimmten Fällen ist die Mitwirkung eines Verteidigers gesetzlich vorgesehen (§ 68 JGG).

Steht ein Jugendverfahren im Führungszeugnis?

Das hängt vom Ergebnis ab. Eingestellte Verfahren und viele jugendstrafrechtliche Maßnahmen tauchen im Führungszeugnis nicht auf. Bei einer Jugendstrafe kann das anders sein. Das ist im Einzelfall zu prüfen.

Anwalt für Strafrecht fragen​

Ist Ihr Kind oder ein junger Angehöriger mit dem Jugendstrafrecht in Berührung gekommen? Wir verteidigen junge Menschen einfühlsam und mit dem nötigen Fachwissen zum besonderen Verfahren vor dem Jugendgericht.

Schumann & Rasch – Rechtsanwalt Strafrecht Bochum
Untere Marktstr. 9, 44787 Bochum · 0234 93823777

Jetzt anrufenNachricht schreiben